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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18   

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https://dejure.org/2019,40576
BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18 (https://dejure.org/2019,40576)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2019 - 9 C 6.18 (https://dejure.org/2019,40576)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2019 - 9 C 6.18 (https://dejure.org/2019,40576)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017; Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1
    Klage gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017; Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rechtswidrige Satzung zur Zweitwohnungsteuer - und keine Übergangsfrist...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Satzungen zur Zweitwohnungssteuer gelten auch nicht mehr übergangsweise

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zweitwohnungsteuer: Keine Schonfrist für die Gemeinden

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    Mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 -, juris) erkannte das Bundesverfassungsgericht zu den Zweitwohnungssteuersatzungen zweier bayerischer Gemeinden, dass die Bemessung einer Zweitwohnungssteuer nach dem Maßstab einer auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete mit dem Grundsatz der Lastengleichheit bei der Besteuerung nicht vereinbar und seit dem Jahr 2009 verfassungswidrig ist.

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Da die Verwendung dieses Maßstabs ganz generell keine realitätsnahe und relationsgerechte Bewertung mehr ermöglicht, können jedenfalls seit dem Jahr 2009 weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch Gründe der Typisierung und Pauschalierung die Verwendung des Maßstabs rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 f.).

    Die Wertverzerrungen werden nicht durch die Hochrechnung der Jahresrohmiete entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten ausgeglichen, vielmehr wird die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Zweitwohnungsinhaber im Gemeindegebiet durch die Hochrechnung perpetuiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 und 34 f.).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    Es hielt den an die Jahresrohmiete zum 1. Januar 1964 anknüpfenden Steuermaßstab auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (- 1 BvL 11/14 u.a. - BVerfGE 148, 147) zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung für zulässig, ließ jedoch unter Hinweis auf dieses Urteil die Revision zu.

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelungen über die Einheitsbewertung wegen der gravierenden Wertverzerrungen durch das Festhalten am Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 1964 durch das Urteil vom 10. April 2018 (- 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147) für verfassungswidrig erklärt hatte, konnten die Gemeinden erst recht nicht mehr davon ausgehen, dass ein Steuermaßstab mit der Anknüpfung an die Wertverhältnisse des Jahres 1964 auf Dauer beibehalten werden kann.

  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94

    Anfechtungsklage - Gebührenbescheid - Inzidente Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    Sie sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer gültigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Darüber hinaus sind die Kommunen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben (stRspr, s. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8).

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    b) Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung für verfassungswidrige Satzungsbestimmungen anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 70 zur entsprechenden Frage nach Nichtigerklärung eines Parlamentsgesetzes; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29 zum Normenkontrollverfahren).

    Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Praxis auf die speziellen Regelungen in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG (s. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 108), die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Entsprechung finden.

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    b) Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung für verfassungswidrige Satzungsbestimmungen anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 70 zur entsprechenden Frage nach Nichtigerklärung eines Parlamentsgesetzes; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29 zum Normenkontrollverfahren).

    Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erklärung der Satzung als unwirksam bzw. die darauf beruhende Aufhebung der Steuerbescheide einen "Notstand" zur Folge hätte, könnte etwas Anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29; Beschluss vom 27. Juli 2010 - 9 B 109.09 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    Sie sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer gültigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).
  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    Es besteht hier auch kein Grund dafür, einem durch die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Steuermaßstabs (s. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - BVerwGE 117, 345) begründeten Vertrauenstatbestand mittels Übergangsregelungen Rechnung zu tragen.
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    Bereits durch den ausführlich begründeten Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung vom 22. Oktober 2014 (- II R 16/13 - BFHE 247, 150) wurde das Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der Rechtsprechung zum Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete erschüttert (vgl. zum Unzulässigwerden des Stückzahlmaßstabs bei der Spielapparatesteuer BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ).
  • BFH, 22.10.2014 - II R 16/13

    Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    Bereits durch den ausführlich begründeten Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung vom 22. Oktober 2014 (- II R 16/13 - BFHE 247, 150) wurde das Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der Rechtsprechung zum Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete erschüttert (vgl. zum Unzulässigwerden des Stückzahlmaßstabs bei der Spielapparatesteuer BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ).
  • BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 109.09

    Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten; Zulässigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18
    Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erklärung der Satzung als unwirksam bzw. die darauf beruhende Aufhebung der Steuerbescheide einen "Notstand" zur Folge hätte, könnte etwas Anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29; Beschluss vom 27. Juli 2010 - 9 B 109.09 - juris Rn. 8).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Diese Orientierung erfolge mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer vom 27. November 2019 - 9 C 6.18 -, wonach eine übergangsweise Weitergeltung der Grundlagen für die Zweitwohnungssteuer nicht zulässig sei.
  • OVG Niedersachsen, 19.04.2023 - 9 LB 189/20

    Eigennutzung; Ferienwohnung; Jahresnettokaltmiete; Maßstab; Mietspiegel;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 27. November 2019 (- 9 C 6.18, 7.18, 3.19 und 4.19 - juris) unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 (a. a. O.) festgestellt, dass eine Zweitwohnungsteuer nicht anhand der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete bemessen werden kann.

    Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 27. November 2019 (- 9 C 6.18, 7.18, 3.19 und 4.19 - juris) unter Bezugnahme auf diesen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen.

  • VG Schleswig, 04.08.2021 - 4 B 16/21

    Zweitwohnungssteuer 2017 - 2020 - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 291/13 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019 - 9 C 6.18, 9 C 7.18, 9 C 3.19 und 9 C 4.19 - eine Neufassung des Satzungsrechts zur Zweitwohnungsteuer habe entwickelt werden müssen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40579
BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19 (https://dejure.org/2019,40579)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2019 - 9 C 4.19 (https://dejure.org/2019,40579)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 (https://dejure.org/2019,40579)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete bei Zweitwohnungssteuer; Teilbarkeit eines Steuerbescheids

  • doev.de PDF

    Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete bei Zweitwohnungssteuer; Teilbarkeit eines Steuerbescheids

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1
    Streit um eine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer; Unvereinbarkeit des Steuermaßstabs der "indexierten Jahresrohmiete" mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Gesamtnichtigkeit der Steuermaßstabsnorm; Keine Fortgeltungsanordnung für die verfassungswidrige ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Satzungen zur Zweitwohnungssteuer gelten auch nicht mehr übergangsweise

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 167, 137
  • NVwZ 2020, 1357
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Eine Zweitwohnungssteuer kann nicht anhand der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete bemessen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 u.a. -).

    Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 -) erkannte das Bundesverfassungsgericht zu den Zweitwohnungssteuersatzungen zweier bayerischer Gemeinden, dass die Bemessung einer Zweitwohnungssteuer nach dem Maßstab einer auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete mit dem Grundsatz der Lastengleichheit bei der Besteuerung nicht vereinbar und seit dem Jahr 2009 verfassungswidrig ist.

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Da die Verwendung dieses Maßstabs ganz generell keine realitätsnahe und relationsgerechte Bewertung mehr ermöglicht, können jedenfalls seit dem Jahr 2009 weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch Gründe der Typisierung und Pauschalierung die Verwendung des Maßstabs rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 f.).

    Die Wertverzerrungen werden nicht durch die Hochrechnung der Jahresrohmiete entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten ausgeglichen, vielmehr wird die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Zweitwohnungsinhaber im Gemeindegebiet durch die Hochrechnung perpetuiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 und 34 f.).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Zur Begründung stützte sich das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das inzwischen zur Grundsteuer ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - (BVerfGE 148, 147) darauf, dass der in der Satzung geregelte Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete, der auf die Wertverhältnisse des Jahres 1964 abstelle, inzwischen zu gravierend ungleichen und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbaren Steuerbelastungen führe.

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelungen über die Einheitsbewertung wegen der gravierenden Wertverzerrungen durch das Festhalten am Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 1964 durch das Urteil vom 10. April 2018 (- 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147) für verfassungswidrig erklärt hatte, konnten die Gemeinden erst recht nicht mehr davon ausgehen, dass ein Steuermaßstab mit der Anknüpfung an die Wertverhältnisse des Jahres 1964 auf Dauer beibehalten werden kann.

  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94

    Anfechtungsklage - Gebührenbescheid - Inzidente Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Sie sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer gültigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Darüber hinaus sind die Kommunen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben (stRspr, s. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 8).

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Die Verwaltungsgerichte sind zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung grundsätzlich nicht befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 70 zur entsprechenden Frage nach Nichtigerklärung eines Parlamentsgesetzes; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29 zum Normenkontrollverfahren).

    Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Praxis auf die speziellen Regelungen in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG (s. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 108), die in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Entsprechung finden.

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Die Verwaltungsgerichte sind zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung grundsätzlich nicht befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4/11 u.a. - BVerfGE 150, 204 Rn. 70 zur entsprechenden Frage nach Nichtigerklärung eines Parlamentsgesetzes; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29 zum Normenkontrollverfahren).

    Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erklärung der Satzung als unwirksam bzw. die darauf beruhende Aufhebung der Steuerbescheide einen "Notstand" zur Folge hätte, könnte etwas anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29; Beschluss vom 27. Juli 2010 - 9 B 109.09 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17

    Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gegenläufigen prozessualen Ansprüchen (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 10).
  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist, ist eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam, das Rechtsmittel ist als insgesamt zugelassen anzusehen (stRspr der obersten Bundesgerichte, s. BVerwG, Urteile vom 1. April 1976 - 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13; BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IV b ZR 52/86 - NJW 1987, 3264; BFH, Urteil vom 28. September 1990 - VI R 157/89 - BFHE 162, 290).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 68.87

    Anwendbarkeit landesrechtlicher Vorschriften über die Zuständigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Die Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die teilweise Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 2 B 68.87 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 252).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Damit ist der Anspruch auf vollständige Aufhebung der Bescheide Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 14).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
    Bereits durch den ausführlich begründeten Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung vom 22. Oktober 2014 (- II R 16/13 - BFHE 247, 150) wurde das Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der Rechtsprechung zum Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete erschüttert (vgl. zum Unzulässigwerden des Stückzahlmaßstabs bei der Spielapparatesteuer BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

  • BFH, 28.09.1990 - VI R 157/89

    Auf Fahrtzeit im Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12

    Bundeswehr; Einsatzfähigkeit; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

  • BFH, 22.10.2014 - II R 16/13

    Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 109.09

    Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten; Zulässigkeit des

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 45/11, 4/13 - BVerfGE 150, 204 Rn. 70).

    Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erklärung der Satzung als unwirksam bzw. die darauf beruhende Aufhebung der Steuerbescheide einen "Notstand" zur Folge hätte, könnte etwas anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - a. a. O. Rn. 20 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4, 5/11, 4/13 - BVerfGE 150, 204 Rn. 70).

    Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erklärung der Satzung als unwirksam bzw. die darauf beruhende Aufhebung der Steuerbescheide einen "Notstand" zur Folge hätte, könnte etwas anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - a. a. O. Rn. 20 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2024 - 13 S 196/23
    Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4.19 - juris Rn. 31; Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 54.15 - juris Rn. 4 [zur Zulassung der Revision]).

    Die Voraussetzung für die (nur) teilweise Zulassung der Berufung, dass sich die Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 a. a. O.; Seibert a. a. O. Rn. 268, 282 ff.), ist hier erfüllt.

  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 20 B 21.1676

    Abwassergebühren für den Betrieb einer Autobahn-Raststätte

    Richtig ist zwar, dass es nach § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO zulässig ist, neben der Anfechtungsklage die Klage auf Erstattung des Geleisteten im Wege der Stufenklage zu verbinden (BVerwG, U.v. 27.11.2019 - 9 C 4.19 - juris; vgl. auch zu § 100 Abs. 4 FGO: BFH, U.v. 13.7.1989 - IV B 44/88 - juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 (Az.: 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137-147) entgegen.

    Die statthafte Klageart ist damit die Verpflichtungsklage (BFH, U.v. 29.6.1971 - VII K 31/67 - BeckRS 1971, 22001104) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, bis zum Tag der Erstattung Prozesszinsen festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - A 13 S 2301/19

    Asylverfahren; auf bestimmte Herkunftsländer beschränkte Berufungszulassung;

    Die Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die teilweise Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 m. w. N.).

    Soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist, ist eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam, das Rechtsmittel ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 a. a. O.).

    Dass eine streitgegenstandsbezogene Betrachtung zulässig und geboten ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam ist, soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist (vgl. Urteil vom 27.11.2019 a. a. O.).

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 4/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen

    An dieser Rechtsprechung bestehen allerdings Zweifel, weil es für die Anordnung der übergangsweisen Weitergeltung einer Satzungsnorm durch das BSG keine Rechtsgrundlage gibt (vgl dazu BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 = SozR 4-2700 § 161 Nr. 1, RdNr 28 ff mwN; vgl auch BVerwG Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4/19 - HFR 2020, 314 RdNr 20) .
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 47/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

    Es fehlt an einer Rechtsnorm, die eine derjenigen des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Entscheidungspraxis zuließe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1995 - 8 B 193.94 -, juris Rn. 8; v. 10.2.2000 - 11 B 54.99 -, juris Rn. 7; Urt. v. 9.6.2010 - 9 CN 1.09 -, BVerwGE 137, 123, juris Rn. 29; v. 27.11.2019 - 9 C 4.19 -, BVerwGE 167, 137, juris Rn. 20; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 88; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 113 (Feb. 2016); vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 -, BVerfGE 115, 81, juris Rn. 48; v. 11.12.2018 - 2 BvL 4/11 -, BVerfGE 150, 204, juris Rn. 70; a.A. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 126; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 357; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 30.5.2001 - 11 K 2877/00 -, NVwZ-RR 2001, 742, juris Rn. 94, wo aber kein Gleichheitsverstoß vorlag).
  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 13/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit eines

    An dieser Rechtsprechung bestehen allerdings Zweifel, weil es für die Anordnung der übergangsweisen Weitergeltung einer Satzungsnorm durch das BSG keine Rechtsgrundlage gibt (vgl schon BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 = SozR 4-2700 § 161 Nr. 1, RdNr 28 ff; dazu auch BVerwG Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4/19 - HFR 2020, 314 RdNr 20) .
  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 4.19

    Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden

    Er ordnet vielmehr die Aufhebung des auf Grundlage der nichtigen Satzung erlassenen Verwaltungsakts an (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 f. und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20; Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22

    Ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten - Hochschulprofessor

    Die (nur) teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist nicht nur - wie der Kläger meint - bei einer Mehrheit von Streitgegenständen, sondern auch insoweit möglich, als der Streitgegenstand teilbar ist; eine Teilzulassung kann dagegen nicht auf eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 -, juris Rn. 12, und vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 23. November 2021 - A 13 S 2301/19 -, juris Rn. 27; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 124 Rn. 40, § 124a Rn. 4, 35).

    Die Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die teilweise Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, auf den auch der Prozessbeteiligte sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019, a. a. O. m. w. N.).

    Soweit ein Streitgegenstand nicht teilbar ist, ist eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam, das Rechtsmittel ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019, a. a. O. m. w. N.).

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 10/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem §

  • BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 2.20

    Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer

  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 5.19

    Heranziehung eines Beitragspflichtigen zu einem Beitrag für die Herstellung der

  • BVerwG, 22.12.2021 - 9 B 26.21

    Haftung für Vergnügungssteuer; Bindungswirkung des Revisionsurteils

  • VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 ZB 19.1883

    Keine Wiedereinsetzung trotz schwerer Krebserkrankung

  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 4 CS 19.2271

    Steuermaßstab bei Zweitwohnungssteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2020 - 2 KN 5/19
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 49/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung;

  • VG Gießen, 12.04.2022 - 8 K 2420/21

    Zweitwohnungssteuerrecht

  • VG Schleswig, 29.11.2021 - 4 B 32/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zweitwohnungssteuerfestssetzung für die Jahre

  • VG Schleswig, 04.08.2021 - 4 B 16/21

    Zweitwohnungssteuer 2017 - 2020 - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2023 - 2 LB 6/22

    Grenze der pauschalen Jahresbetrachtung bei Kurabgaben

  • VG Gießen, 07.03.2023 - 8 K 1172/22

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 27.10.2020 - 2 B 49/20

    Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 9 ZB 21.1312

    Aufklärungspflicht des Gerichts

  • VG Oldenburg, 11.05.2021 - 3 B 621/21

    Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Mietwert; Mischnutzung; Nettokaltmiete;

  • VG Cottbus, 26.11.2020 - 1 K 611/14

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Cottbus, 26.11.2020 - 1 K 265/15
  • VG Berlin, 27.03.2023 - 19 K 376.19

    Rechtsschutz gegen eine Innovationsabgabe: Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer

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