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   BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98   

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BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98 (https://dejure.org/1998,54)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 (https://dejure.org/1998,54)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 (https://dejure.org/1998,54)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz - Abschiebungshindernis - Allgemeine Gefahr - Extreme Gefahrenlage - Allgemein schwierige Lebensbedingungen - Besondere individuelle Gefährdungen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 2; AuslG § 54
    Armenien, Abschiebungshindernis, Versorgungslage, Extreme Gefahrenlage, Existenzminimum, Auslegung, Gefahrenbegriff

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1; ; AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2; ; AuslG § 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1, 2 § 54
    Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage; allgemeine Gefahr; extreme Gefahrenlage; allgemein schwierige Lebensbedingungen; besondere individuelle Gefährdungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • abschiebehaft.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankheit als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (RAin Theresia Wolff)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 77
  • NVwZ 1999, 666
  • DVBl 1999, 549
  • DÖV 1999, 607
 
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Wird zitiert von ... (1070)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98
    Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung seit BVerwGE 99, 324).

    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ; vom 29. März 1996 BVerwG 9 C 116.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 AuAS 1998, 243).

    Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; vom 29. März 1996, a.a.O., und vom 18. April 1996 BVerwG 9 C 77.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4).

    Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde (stRspr; vgl. die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328 und zuletzt vom 27. April 1998, a.a.O.; ebenso Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 BVerwGE 102, 249 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr des Senats seit dem Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, a.a.O.).

    Während der Ausländer im Falle einer ihm persönlich drohenden Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebungsschutzgründe durch das Bundesamt und auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde hat, kann er im Falle einer ihm als Teil einer Bevölkerungsgruppe drohenden allgemeinen Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hingegen einen allgemeinen Abschiebestopp durch ministeriellen Erlaß nach § 54 AuslG nicht einklagen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 327).

    Es prüft auch nicht, ob sie in eine solche Gefahr alsbald nach ihrer Rückkehr gerieten (vgl. Urteile des Senats vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10) und diese Gefahr zudem auch landesweit (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 330 und Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.) bestehen würde.

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ; vom 29. März 1996 BVerwG 9 C 116.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 AuAS 1998, 243).

    Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil des Senats vom 27. April 1998, a.a.O.).

    Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde (stRspr; vgl. die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328 und zuletzt vom 27. April 1998, a.a.O.; ebenso Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 BVerwGE 102, 249 ).

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ; vom 29. März 1996 BVerwG 9 C 116.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 AuAS 1998, 243).

    Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; vom 29. März 1996, a.a.O., und vom 18. April 1996 BVerwG 9 C 77.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98
    Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde (stRspr; vgl. die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328 und zuletzt vom 27. April 1998, a.a.O.; ebenso Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 BVerwGE 102, 249 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr des Senats seit dem Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98
    Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; vom 29. März 1996, a.a.O., und vom 18. April 1996 BVerwG 9 C 77.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98
    Es prüft auch nicht, ob sie in eine solche Gefahr alsbald nach ihrer Rückkehr gerieten (vgl. Urteile des Senats vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10) und diese Gefahr zudem auch landesweit (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 330 und Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.) bestehen würde.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ).

    Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ).

    Die vom Berufungsgericht angenommene Verstärkung dieser Gefahr für die aus Europa zurückkehrenden Kleinkinder ändert nichts an der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen der festgestellten allgemeinen Gefahr handelt (zu diesem Grundsatz vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

    Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingeht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall, vgl. Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 S. 65 f.) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2000 - 1 A 1462/96

    Angola, Bakongo, Mukongo, UNITA, Abschiebungshindernis, Situation bei Rückkehr,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 = DÖV 1999, 607 = DVBl. 1999, 549 = InfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO.

    vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit den Urteilen vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO; zuletzt Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, aaO.

    Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 73 AuslG 1990 Nr. 12 = DÖV 1999, 118 = InfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, 973, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, aaO, darauf abstellt, dass trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in dem Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt ist, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.

    Dem stünde auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - entgegen.

    So BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, aaO.

    Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - wäre es dann aber sachgerecht, die fehlende Behandlungsmöglichkeit als nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage zu sehen.

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