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   BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85   

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BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85 (https://dejure.org/1987,37)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1987 - 9 C 47.85 (https://dejure.org/1987,37)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 (https://dejure.org/1987,37)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland - Anforderungen an den Asylantrag - Berücksichtigung von Nachfluchtgründen nach freiwilliger Aufgabe des anderweitigen Verfolgungsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 244 ; VwGO § 86 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 150
  • NJW 1987, 3092 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 812
  • DVBl 1987, 788
  • DÖV 1987, 1078
  • DÖV 1987, 785
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 88.83

    Ausschluss des Asylrechts - Verfolgungsschutz - Fluchtland - Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Die Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Staat setzt nach § 2 AsylVfG n.F. nicht mehr wie bisher (vgl. dazu BVerwGE 69, 289) ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Aufnahmestaat voraus; es genügt, wenn der Flüchtling in dem anderen Staat objektiv vor politischer Verfolgung sicher war.

    Während das Bundesverwaltungsgericht aus dem bisherigen Wortlaut des § 2 AsylVfG a.F. ("Schutz vor politischer Verfolgung gefunden haben") geschlossen hat, daß der Verfolgte den Schutz in dem anderen Staat auch gesucht haben und daß ihm dieser Schutz sodann in rechtlich gesicherter Weise gewährt worden sein muß (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 BVerwGE 69, 289 [BVerwG 05.06.1984 - 9 C 88/83]), ist ein solches "bewußtes und gewolltes Zusammenwirken" zwischen dem Flüchtling und dem Erstaufnahmestaat nach der nunmehr geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG ("in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war") schon vom Wortlaut her nicht mehr gefordert.

    Der Senat hat die subjektiven Elemente des Schutzsuchens und der dementsprechenden Schutzgewährung in seiner früheren Rechtsprechung auch nicht unmittelbar dem Regelungsgehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern der Formulierung des § 2 Abs. 1 AsylVfG a.F. ("Schutz gefunden") entnommen (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O. S. 293).

    Da der Kläger in Spanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen und somit eine ausreichende Lebensgrundlage finden konnte, bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob dies nach der Neufassung von § 2 AsylVfG noch erforderlich ist (vgl. zu § 2 AsylVfG a.F. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O. S. 294).

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 105.85

    Anderweitiger Verfolgungsschutz - Asylanerkennung - Abgeschlossenes Ereignis -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Nach dem Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) ist § 2 AsylVfG dahin auszulegen, daß der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf anderweitigen Verfolgungsschutz ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes, so daß in beiden Fällen mit Rücksicht auf die im Verhältnis zum anderweitigen Verfolgungsschutz bestehende Subsidiarität der verfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Asylanerkennung nach § 2 AsylVfG ausscheidet.

    Es widerspräche den in der oben genannten Entscheidung vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - entwickelten Grundsätzen zu § 2 AsylVfG, den einheitlichen Verfolgungsgrund gleichsam in verschiedene zeitliche Abschnitte aufzuteilen und für den Abschnitt nach Verlassen des Erstzufluchtslandes die Frage des anderweitigen Verfolgungsschutzes völlig neu und losgelöst von dem freiwillig aufgegebenen Schutz zu stellen.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    War der Kläger dagegen in Kamerun nicht oppositionell tätig und deshalb keiner politischen Verfolgung ausgesetzt, so scheitert der Asylanspruch bereits an dem fehlenden Vorfluchtgrund und bezüglich der geltend gemachten Nachfluchtgründe daran, daß es sich um subjektive Nachfluchttatbestände handeln würde, die sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - InfAuslR 1987, 56 = DVBl. 1987, 130).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) von einer Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung abgesehen werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Betroffenen den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen (vgl. z.B. Urteile vom 27. Oktober 1971 - BVerwG 5 C 78.70 - BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]; vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34; vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28).
  • BVerwG, 22.11.1983 - 9 B 1915.82

    Situation im Heimatstaat - Aufklärungspflicht der Tatsachengerichte -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Ergibt die rechtliche Würdigung - wie hier -, daß dieser Tatsachenvortrag - als wahr unterstellt - den Asylanspruch nicht zu begründen vermag (sei es wegen fehlender politischer Verfolgung, sei es wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes), so ist die Klage bereits unschlüssig; ein Eintreten des Gerichts in weitere Ermittlungen scheidet dann aus (vgl. z.B. Beschluß vom 22. November 1983 - BVerwG 9 B 1915.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Ergibt die rechtliche Würdigung - wie hier -, daß dieser Tatsachenvortrag - als wahr unterstellt - den Asylanspruch nicht zu begründen vermag (sei es wegen fehlender politischer Verfolgung, sei es wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes), so ist die Klage bereits unschlüssig; ein Eintreten des Gerichts in weitere Ermittlungen scheidet dann aus (vgl. z.B. Beschluß vom 22. November 1983 - BVerwG 9 B 1915.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) von einer Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung abgesehen werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Betroffenen den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen (vgl. z.B. Urteile vom 27. Oktober 1971 - BVerwG 5 C 78.70 - BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]; vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34; vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28).
  • BGH, 30.04.1976 - 5 StR 481/75

    Auswirkungen des Fehlens konkreter Verdachtsanhaltspunkte in Anklageschrift und

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Welche Rechtsfolgen sich in anderem Zusammenhang aus diesem Vortrag ergeben, ist Sache der rechtlichen Würdigung der Gerichte, die hierbei nicht gehindert sind, aus den für wahr unterstellten Tatsachen für die behauptende Partei auch negative rechtliche Schlüsse zu ziehen (vgl. zu § 244 Abs. 3 StPO auch BGH, Urteil vom 30. April 1976 - 5 StR 481/75 - NJW 1976, 1950).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 3.82

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Diese während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung wäre - da das Gesetz eine dem entgegenstehende Übergangsregelung nicht enthält - vom Berufungsgericht bei jetziger Entscheidung zu berücksichtigen und ist deshalb auch für das Revisionsgericht beachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 3.82 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 121).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 75.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Emigrantenorganisation - Einheitlicher Asylgrund -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85
    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß bei gleichartigen Vor- und Nachfluchtgründen die Prognose künftiger Verfolgung sich entsprechend dem einheitlichen Verfolgungsgrund nach einem einheitlichen Maßstab ausrichten muß (vgl. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 75.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33).
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Die Asylantragstellung in Italien bildet dabei mit der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik einen einheitlichen Verfolgungsgrund (vgl. Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 ).

    An dieser im Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - (a.a.O.) vertretenen Auffassung hält der Senat auch in Kenntnis der von Rühmann in seiner Urteilsanmerkung (DVBl. 1987, 790) geäußerten Bedenken fest.

    Diese Voraussetzung ist - wie der Senat im Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - (a.a.O.) dargelegt hat - durch die Neufassung des § 2 AsylVfG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beseitigt worden.

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job -

    Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8) .
  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 42.22

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund Verurteilung wegen

    Im Verwaltungsprozess hat das Gericht die Möglichkeit, einen angebotenen Beweis unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unerheblichkeit der behaupteten Tatsache abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 und Beschluss vom 19. November 2020 - 9 B 40/19 - Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 7 Rn. 8).
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   BVerwG, 10.03.1987 - 9 C 47.85   

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