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   BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13 und 9 C 6.13   

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https://dejure.org/2014,29701
BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13 und 9 C 6.13 (https://dejure.org/2014,29701)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 und 9 C 6.13 (https://dejure.org/2014,29701)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 und 9 C 6.13 (https://dejure.org/2014,29701)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 1; BayKAG Art. 13 Abs. 1
    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit; Leerstand; Aufwand; persönliche Lebensführung; Vermutung; innere Tatsache; Kapitalanlage; Zweckbestimmung; Zweitwohnungsinhaber.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2a
    Aufwand; Aufwandsteuer; Kapitalanlage; Leerstand; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit; Vermutung; Zweckbestimmung; Zweitwohnung; Zweitwohnungsinhaber; Zweitwohnungsteuer; innere Tatsache; persönliche Lebensführung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, Art 28 Abs 2 GG, § 165 Abs 1 AO, KAG BY
    Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung, die der Kapitalanlage dient

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, Art 28 Abs 2 GG, § 165 Abs 1 AO, KAG BY
    Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung, die der Kapitalanlage dient

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zahlung der Zweitwohnungsteuer für eine als Kapitalanlage genutzte Eigentumswohnung hinsichtlich Leerstands

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 105 Abs. 2a GG, 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 165 Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 1 KAG
    Kommunalrecht: Keine Zweitwohnungsteuer bei nachweisbar fehlender Nutzungsabsicht (Leerstand zur Kapitalanlage) | Zweitwohnungsteuer; Nutzungsmöglichkeit; Vermutung; Leerstand; Kapitalanlage

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 105 Abs. 2a GG, 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 165 Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 1 KAG
    Kommunalrecht: Keine Zweitwohnungsteuer bei nachweisbar fehlender Nutzungsabsicht (Leerstand zur Kapitalanlage) | Zweitwohnungsteuer; Nutzungsmöglichkeit; Vermutung; Leerstand; Kapitalanlage

  • doev.de PDF

    Zweitwohnungsteuer bei Leerstand zur Kapitalanlage

  • rewis.io

    Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung, die der Kapitalanlage dient

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit; Leerstand; Aufwand; persönliche Lebensführung; Vermutung; innere Tatsache; Kapitalanlage; Zweckbestimmung; Zweitwohnungsinhaber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer bei nachgewiesenem Leerstand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Zweitwohnsteuer für nur als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die leerstehende Wohnung als Kapitalanlage - und die Zweitwohnungsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer für die leerstehende Kapitalanlage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • Jurion (Kurzinformation)

    Gemeinde kann bei Zweitwohnung zunächst Vorhalten für persönliche Lebensführung vermuten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuer für Betongeld

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Keine Zweitwohnungssteuer für bloße Kapitalanlage

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Keine Zweitwohnsitzsteuer auf reines Betongold

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnung ist zweitwohnungssteuerfrei

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leer stehende Wohnungen, die nur als Kapitalanlage dienen sind zweitwohnungsteuerfrei

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer: Nicht auf Kapitalanlage-Objekte

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Karussellgeschäfte
    Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 376
  • NZM 2015, 462
  • DÖV 2015, 344
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.).

    Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

    Das Berufungsgericht nimmt weiter zutreffend an, dass für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich ist, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

    Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 ; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 ).

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle jedoch insoweit unterworfen, als sie bei der Auslegung und Anwendung der Steuersatzung den mit Art. 105 Abs. 2a GG bundesrechtlich vorgegebenen Aufwandsbegriff nicht verletzen darf (stRspr, vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 28).

    Es ist gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (Urteil vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 29; Beschluss vom 17. August 2000 - BVerwG 11 B 43.00 - NVwZ-RR 2001, 682 ).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 ).

    Ein derart langer Leerstand in der Vergangenheit kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Verhalten in der Zukunft bieten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.), weil aus ihm ersichtlich ist, ob die hier allein in der Wertsteigerung des Grundstücks liegende Kapitalanlageabsicht plausibel ist.

    Die subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks einer Zweitwohnung ist eine innere Tatsache, die je nach den Umständen des Falles in einer die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO rechtfertigenden Weise ungewiss sein kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.; Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 165 Rn. 12).

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Die Zweitwohnungsteuer ist danach eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23).

    Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Die Zweitwohnungsteuer ist danach eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 ; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Zwar darf die Beklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch Lenkungsziele verfolgen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106 ; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13
    Zwar darf die Beklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch Lenkungsziele verfolgen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106 ; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

  • BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03

    Entfallen des von Verfassungs wegen geforderten Örtlichkeitsbezugs der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2000 - 14 B 2135/99

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer)

  • BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16

    Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee

    Vielmehr ist der Verwendungszweck auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    Da nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer Aufwandsteuer aus, die nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in Form des Immobiliarbesitzes dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 = juris Rn. 12 m. w. N.).

    Insoweit steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 2 S 3636/21

    Heranziehung von Miterben zur Zweitwohnungssteuer

    Denn neben der tatsächlichen Selbstnutzung lässt gerade der Leerstand einer Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Inhabers schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13).

    Die Gemeinde darf deshalb an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und offen gehaltener Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13).

    So hat sie den behaupteten langjährigen Leerstand des nach wie vor möblierten Hauses nicht durch ausreichende Nachweise - etwa bezüglich eines durchgängig sehr geringen Strom- und Wasserverbrauchs - belegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 5.13) klargestellt, dass der Nachweis auch dadurch geführt werden könne, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet werde; dabei stehe der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen.

    Eine reine Geld- oder Vermögensanlage in Form des Immobiliarbesitzes, die im Einzelfall durch einen langjährigen Leerstand, eine regelmäßige Vermietung oder ähnliche nach außen in Erscheinung tretende Umstände nachgewiesen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 5.13 - NVwZ 2015, 376 Rn. 13 f.), scheidet hier aus.

  • VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 22.1216

    Kommunalabgabenrecht, Kurbeitrag, unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:, formelle

    Die Gemeinde darf an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offengehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 5/13 - KommJur 2015, 147/148).

    Eine steuerbare Zweitwohnung liegt dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 a.a.O.).

    Dieser muss durch objektive Umstände wie einem langjährigen Leerstand und noch hinzutretenden Umständen nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 a.a.O.).

  • VG Arnsberg, 11.02.2016 - 5 K 632/15

    Zweitwohnungssteuer bei Nießbrauchsrecht eines Dritten

    - 8 C 6.98 -, NVwZ 2000, 204, vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 - NVwZ 2002, 728, vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, NVwZ 2005, 828, vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 -, NVwZ 2009, 1172 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 -, NVwZ 2015, 376.

    - 9 C 5.13 - a.a.O. sowie Beschlüsse vom 2. Juni 1997 - 8 B 113.97 - (juris) und vom 26. Juli 2005 - 10 B 48.05 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 961.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - a.a.O. und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - a.a.O.

    vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - a.a.O. und im Ergebnis ebenso Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - a.a.O.

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2023 - 9 LB 189/20

    Eigennutzung; Ferienwohnung; Jahresnettokaltmiete; Maßstab; Mietspiegel;

    Für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 12).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13).

    Es ist - wie ausgeführt - gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrundeliegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5.13 - juris Rn. 13; Henke in: Driehaus, a. a. O., Rn. 192).

  • BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15

    Aufwandsbegriff; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Leihe;

    Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316 ; BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 Rn. 12).
  • VG Sigmaringen, 17.10.2018 - 10 K 5418/16

    Zweitwohnungssteuer; Verstoß gegen Diskriminierungsverbot des Art. 6 GG; Ehepaare

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehe die Steuerpflicht nicht schon dann, wenn die Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf nur zur Verfügung stehe (Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40/93 - und 15.10.2014 - 9 C 5.13 - zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.06.2013 - 4 B 13.592 - ).

    Diese Entscheidungsfreiheit ist Kennzeichen einer Aufwandsteuer; deshalb liegt ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand bei einer Zweitwohnung dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, d.h. wenn die Wohnung nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes, mithin die Anschaffung ausschließlich unter Ertragsgesichtspunkten, d.h. für Zwecke der Einkommens erzielung und der Einkommens verwendung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5/13 -, juris Rn. 12).

    Lässt sich nicht aufklären, ob eine Zweitwohnung ausschließlich als Kapitalanlage genutzt wird und damit steuerfrei ist, trägt die Folgen der Beweislosigkeit der Zweitwohnungsinhaber (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 5/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 30.10.2013 - 9 B 42.13 -, juris Rn. 3; Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8.08 -, juris Rn. 16; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1993 - 2 S 135/92 -, juris Rn. 18, 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 - 4 BV 16.2343 -, juris Rn. 15, 16).

  • VG München, 24.08.2016 - M 10 K 15.1176

    Zweitwohnungsteuer

    Demnach sind Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.2014 - 9 C 5/13 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 27.10.2004 - 10 C 2/04 - juris Rn. 21; BayVGH, U. v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 16).

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.2014 - 9 C 5/13 - juris Rn. 12).

    Hierbei ist nicht die subjektive Zweckbestimmung des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich, die unüberprüfbare innere Absicht muss vielmehr auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände überprüft werden (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.2014 - 9 C 5/13 - juris Rn. 12; VG München, U. v. 8.10.2015 - M 10 K 15.1135 - juris Rn. 34).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der Eigennutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.1999 - 8 C 6/98 - juris Rn. 17), und dass hierbei Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen sind, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2004 - 10 C 2/04 - juris Rn. 22; U. v. 26.9.2001 - 9 C 1.01 - juris Rn. 28; U. v. 15.10.2014 - 9 C 5/13 - juris Rn. 13).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 3 LB 720/21

    Zweitwohnungssteuer für auch vermietetes Ferienhaus

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 14.16

    Keine Jagdsteuerpflicht einer GmbH

  • VG München, 08.10.2015 - M 10 K 15.1135

    Steuersatz bei Nacherhebung einer Zweitwohnungssteuer

  • VG München, 06.10.2016 - M 10 K 16.264

    Keine Zweitwohnungssteuer bei Dauervermietung einer Ferienwohnung

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10002/21

    Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand des Faktors Gebäudeart; Verstoß gegen

  • VG München, 23.05.2019 - M 10 K 18.4551

    Zweitwohnungsteuer, Bemessung nach der indexierten Jahresrohmiete,

  • VG München, 25.05.2022 - M 10 S 21.2160

    Zweitwohnungsteuer, Leerstehenlassen, Kapitalanlage, Nutzbarkeit zu Wohnzwecken

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2016 - 9 LB 193/15

    Bestimmung der Rechtsnatur einer Nichtveranlagungsmitteilung; Auslegung einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2015 - 1 L 90/13

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsmöglichkeit von jährlich nur 21 Tagen

  • BVerwG, 15.11.2016 - 9 B 45.16

    Zweitwohnungssteuer; unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter

  • VG Schleswig, 09.11.2021 - 4 B 29/21

    Zweitwohnungssteuer; Ehegattenwohnung; Gleichartigkeit mit der Grundsteuer

  • VG Regensburg, 28.11.2016 - RN 12 K 16.744

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer

  • VG Regensburg, 28.11.2016 - RN 12 K 16.739

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer

  • VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343

    Keine Zweitwohnungsteuer bei reinem Optionsrecht auf Nutzung einer einem Dritten

  • VG München, 10.05.2022 - M 10 S 20.6854

    Zweitwohnungsteuer, Reine Kapitalanlage, Beabsichtigter Abriss des Gebäudes, Gas-

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.04.2015 - 4 L 2/15

    Zur Verwendung des Grundsteuermessbetrages als Steuermaßstab bei einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15

    Zulässige Ausnahmen für Drittwohnungen und Feriengäste von der Zweitwohnungsteuer

  • VG Schleswig, 04.08.2021 - 4 B 16/21

    Zweitwohnungssteuer 2017 - 2020 - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Bayern, 17.01.2019 - 4 ZB 17.1623

    Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer wegen geringer Einkünfte

  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 4 B 27/21

    Zweitwohnungssteuer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2022 - 3 LZ 492/21

    Erhebung von Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe der bestehenden Nutzungsmöglichkeit

  • VG Schleswig, 29.11.2021 - 4 B 32/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zweitwohnungssteuerfestssetzung für die Jahre

  • VG Schleswig, 01.02.2022 - 4 B 10006/21

    Zweitwohnungsteuer bei Mischnutzung

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10009/21

    Zweitwohnungssteuer: Innehaben der Zweitwohnung

  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 4 B 23/21

    Zweitwohnungssteuer

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 4 ZB 17.1623

    Befreiungsanspruch wegen geringer Einkünfte

  • VG Cottbus, 26.11.2020 - 1 K 611/14

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Cottbus, 26.11.2020 - 1 K 265/15
  • VG Köln, 25.06.2015 - 24 L 1281/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu einer Zweitwohnungssteuer

  • VG München, 18.08.2023 - M 10 K 20.2882

    Zweitwohnungsteuer, Leerstand

  • VG München, 07.03.2023 - M 10 S 22.6049

    Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer mangels hinreichender Darlegung eines

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