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   BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97   

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BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97 (https://dejure.org/1998,1137)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1998 - 9 C 51.97 (https://dejure.org/1998,1137)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1998 - 9 C 51.97 (https://dejure.org/1998,1137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ungültigkeitserklärung eines Vertriebenenausweises

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 161 Abs. 2
    D (A), Verfahrensrecht, Asylverfahren, Erledigung der Hauptsache, Erledigungserklärung, Berufung, Verwaltungsakt, Aufhebung, Auslegung, Beurteilungszeitpunkt

  • Judicialis

    VwGO § 161 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 161 Abs. 2
    Verwaltungsprozeßrecht; Erledigung der Hauptsache - einseitige Erledigungserklärung - Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und spätere Aufhebung dieser Aufhebung durch die Behörde maßgebender Zeitpunkt für die Erledigung der Hauptsache Auslegung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 277
  • DVBl 1999, 983
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97
    Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (Urteil vom 18. Juni 1980 BVerwG 6 C 55.79 BVerwGE 60, 223, 228, 229).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97
    Allerdings ist es entgegen einer früher vielfach vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Pr. OVGE 73, 328, 331; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1931, unveränderter Nachdruck 1948, S. 281) nach neuerer Auffassung rechtlich möglich, einen Bescheid, der einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt (zurücknimmt, widerruft), seinerseits wieder aufzuheben (zurückzunehmen, zu widerrufen) und dadurch den ursprünglichen Verwaltungsakt wieder in Kraft zu setzen (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 1990 BVerwG 5 C 78.88 BVerwGE 87, 103; BSGE 58, 49; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 48 Rn. 2; Ibler, NVwZ 1993, 451).
  • BVerwG, 23.05.1984 - 2 C 41.81

    Nachzahlungforderung aus dem Ruhegehalt eines Beamten - Begrenzung des zeitlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97
    Die Auslegung des Abhilfebescheids vom 28. Mai 1996, zu der auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. z.B. Urteil vom 23. Mai 1984 BVerwG 2 C 41.81 Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14), ergibt nämlich, daß mit ihm allein die im Bescheid vom 11. März 1994 verfügte erneute Einziehung des Vertriebenenausweises aufgehoben wurde und nicht auch die damals zugleich ausgesprochene Aufhebung des Einziehungsbescheids vom 11. September 1989.
  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84

    Vormerkung von Ersatzzeiten - Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97
    Allerdings ist es entgegen einer früher vielfach vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Pr. OVGE 73, 328, 331; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1931, unveränderter Nachdruck 1948, S. 281) nach neuerer Auffassung rechtlich möglich, einen Bescheid, der einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt (zurücknimmt, widerruft), seinerseits wieder aufzuheben (zurückzunehmen, zu widerrufen) und dadurch den ursprünglichen Verwaltungsakt wieder in Kraft zu setzen (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 1990 BVerwG 5 C 78.88 BVerwGE 87, 103; BSGE 58, 49; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 48 Rn. 2; Ibler, NVwZ 1993, 451).
  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

    § 39 Abs. 1 S 2 SGB X stellt auf den "Inhalt" ab, mit dem ein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist: Den maßgeblichen Inhalt (iS von "rechtliche Bedeutung" oder "Regelungsgehalt") zu ermitteln, ist im Streitfall nicht (mehr) Sache der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, sondern allein der Gerichte, in letzter Instanz also des BSG, das seinerseits nicht an die Auslegung des Bescheids durch das LSG gebunden ist (stRspr - vgl Senatsurteile vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - Juris RdNr 21 und vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 1, RdNr 11 mwN sowie BSG Urteile vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 21 und vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr 18 mwN; BVerwG Urteile vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - NVwZ-RR 1999, 277 , vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335 RdNr 18 und vom 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 RdNr 39) .
  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

    Für die Bedeutung der Erklärung ist hierbei nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Urteile vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 116 und vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.99 - BVerwGE 109, 283; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 52.05 - NVwZ 2006, 1423; jew. m.w.N.).
  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Mitgliedschaft in einer

    Rechtliche Bewertungen im Rahmen der Auslegung eines Verwaltungsaktes unterfallen nach dieser Rechtsprechung nicht der Bindungswirkung nach § 137 Abs. 2 VwGO (Urteil des 1. Senats vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335 RdNr 18; BVerwG Urteil vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - Juris RdNr 12; so auch frühere Judikate des 4. und 2. Senats des BVerwG : Urteil des 4. Senats des BVerwG vom 27.9.1990 - 4 C 44/87 - BVerwGE 85, 348, 366; Urteil des 2. Senats vom 9.6.1983 - 2 C 34/80 - BVerwGE 67, 222, 234; Urteil vom 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283, 286; anders allerdings zur Auslegung von Willensäußerungen der öffentlichen Verwaltung Urteil vom 9.12.2015 - 9 C 28/14 - Juris RdNr 24) .
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