Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 01.10.2013

Rechtsprechung
   AG Bremen, 21.11.2013 - 9 C 573/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35048
AG Bremen, 21.11.2013 - 9 C 573/12 (https://dejure.org/2013,35048)
AG Bremen, Entscheidung vom 21.11.2013 - 9 C 573/12 (https://dejure.org/2013,35048)
AG Bremen, Entscheidung vom 21. November 2013 - 9 C 573/12 (https://dejure.org/2013,35048)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Cold Call - abgeschlossener Telekommunikationsvertrag ist nichtig

  • kanzlei.biz

    Unwirksamkeit von

  • rabüro.de

    Ein mittels telefonischer Kaltakquise (Cold Call) abgeschlossener Telefonvertrag ist nichtig

  • online-und-recht.de

    Verträge, die durch unerwünschte Telefonwerbung (Cold Calls) zustande kommen, sind unwirksam.

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vertrag auf Grundlage von "Cold Call" ist nichtig

  • kanzlei-rader.de

    Vertrag auf Grundlage von "Cold Call” gemäß § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Durch Cold Calls abgeschlossene Telefon-Verträge sind unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Cold Calls: Unerwünschte Telefonwerbung kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Cold Call: Unwirksamkeit eines Telekommunikationsvertrags aufgrund unerbetenen Telefonanrufs - Unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet Nichtigkeit des Vertrags

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.1993 - I ZR 293/91

    Folgeverträge - Täuschung

    Auszug aus AG Bremen, 21.11.2013 - 9 C 573/12
    Zwar wird ganz überwiegend vertreten, dass ein Verstoß gegen §§ 3 ff. UWG nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führe, weil die wettbewerbsrechtlichen Ordnungsvorschriften nur auf die Art des Zustandekommens des Vertragsschlusses, nicht aber auf dessen Inhalt abstellten (so etwa: Palandt, 71. A., § 134, Rn. 24 unter Berufung auf BGHZ 110, 175; Münch/Komm., 6. A., § 134, Rn. 67 unter Berufung auf BGHZ 123, 330).

    BGHZ 123, 330 betrifft gleichfalls einen anderen Sachverhalt; der BGH hat in dieser Entscheidungen - soweit ersichtlich - keinerlei Ausführungen zu § 134 BGB gemacht.

  • OLG Stuttgart, 26.08.2008 - 6 W 55/08

    Call-Center-Vertrag über Telefon-Spam ist nichtig

    Auszug aus AG Bremen, 21.11.2013 - 9 C 573/12
    Am Telefon wird der Mitarbeiter eines an der Provision interessierten Callcenters (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, NJW 2008, 3071: Der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, ist nach § 134 BGB nichtig) schwerlich eine ausgewogene Vertragserläuterung betreiben.
  • AG Lahr, 23.07.2014 - 5 C 246/13

    Wirksamkeit eines Tarifwechsels in einem Telefonvertrag

    In der Rechtsprechung neueren Datums setzt sich, soweit ersichtlich, ausschließlich das Urteil des AG Bremen vom 21. November 2013, Az. 9 C 573/12 mit dieser Frage auseinander.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12.T   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26131
VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12.T (https://dejure.org/2013,26131)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.10.2013 - 9 C 573/12.T (https://dejure.org/2013,26131)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T (https://dejure.org/2013,26131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 DVO/LuftVO, Art 8 Abs 1 EMRK, § 2 Abs 2 S 2 FluglärmG, Art 28 Abs 2 GG, § 32 LuftVG
    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog. verlängerter Horizontallandeanflug über dem Kinzigtal)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Planfeststellungsverfahren als Ort der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens mit Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb; Umweltverträglichkeitsprüfung mitsamt der Beteiligung der Öffentlichkeit im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABWÄGUNG, ALTERNATIVENPRÜFUNG, ANFLUGVERFAHREN, ANHÖRUNG, BESONDERE RECHTFERTIGUNG, BETEILIGUNGSRECHT, CDA, CDO, DATENERFASSUNGSSYSTEM, FLUGLÄRM, FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ, FLUGVERFAHRENSFESTLEGUNG, GROBPLANUNG, ICAO, LÄRMBEWERTUNG, LÄRMERMITTLUNG, LUFTVERKEHRSSICHERHEIT, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Lärmbelastung durch den verlängerten Horizontalanflug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Frankfurter Flughafen - Klagen gegen Flugrouten abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwei Klagen gegen Endanflug zum Flughafen Frankfurt/Main abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen den sog. "verlängerten Horizontalanflug" zum Flughafen Frankfurt Main abgewiesen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei alternativlosen Flugrouten auch unzumutbarer Lärm hinzunehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage gegen den "verlängerten Horizontalanflug" zum Flughafen Frankfurt Main erfolglos - Schwelle zur Unzumutbarkeit durch Lärmbelastungen nicht überschritten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 sowie juris mit weiteren Nachweisen) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem seitens der Kläger geltend gemachten Interesse, von Fluglärm ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung verschont zu bleiben, nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände - wie der Kläger zu 1. - im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 44).

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28, und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Diese Einschränkung der Abwägung führt auch nicht dazu, dass Betroffene rechtlos gestellt werden, denn Rechtsschutz ist ihnen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eröffnet, in dem die Feststellung der Kapazität eines Vorhabens und damit der Lärmbetroffenheiten von Anliegern für den betreffenden Flugplatz erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maße einschränkbar ist als Grundrechte, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O., juris Rn. 34 ff., und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 44) .

    Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht formuliert worden ist, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, unterliegt - wie oben dargestellt - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322, und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Norm enthält eine Regelverpflichtung, das Entstehen unzumutbaren Lärms zu verhindern, die allerdings unter dem Vorbehalt des Machbaren steht (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 30).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 42).

    Verfügt das Bundesaufsichtsamt über eine Tatsachengrundlage, die für eine an § 29b Abs. 2 LuftVG orientierte Lärmbeurteilung ausreicht, so kann es sich weitere Nachforschungen, die keine entscheidungsrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse versprechen, ersparen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 40).

    Während § 29b Abs. 2 LuftVG einerseits im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze ansetzt, sind andererseits bei der Festlegung von Flugverfahren nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Vielmehr hebt sich die Lärmschutzklausel des § 29b Abs. 2 LuftVG in diesem Punkt insbesondere von dem Lärmschutzregime ab, das im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren gilt (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 28).

    Zwar handelt es sich nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Beklagten vorliegend um einen Fall, in dem die Entscheidung für die festgelegten Flugverfahren nicht mit unzumutbaren Lärmbelastungen erkauft wird, so dass es genügt, wenn die Entscheidung sich mit vertretbaren Argumenten untermauern lässt, wenn sich also hierfür sachlich einleuchtende Gründe ins Feld führen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 33, - 4 C 15.03 -, a.a.O., juris Rn. 31).

    Auch in der Kollision mit gewichtigen Lärmschutzinteressen haben sicherheitsrelevante Erwägungen Vorrang; der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm darf trotz seiner hohen Bedeutung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht auf Kosten der Luftsicherheit gehen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 31, - 4 C 15.03 -, a.a.O., juris Rn. 29).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Dies gilt umso mehr, als das Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten einschließlich der hier zu überprüfenden Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris, sowie Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007) gewesen ist und dementsprechend bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für den Flughafenausbau Berücksichtigung gefunden hat.

    Das ist in dem der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 639 ff.).

    76 Der Hess. VGH hat bereits in seinem zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main ergangenen Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - festgestellt, dass gegen das Fluglärmschutzgesetz weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen.

    Da das Fluglärmschutzgesetz nicht gegen die Verfassung verstößt, besteht für den Senat auch kein Grund, das Verfahren entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Kläger auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. bereits Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 588, mit Bezugnahme auch auf BVerwG, Beschluss vom 25. März 2009 - 4 B 63.08 -, juris Rn. 11).

    Dies beruht vor allem darauf, dass die damaligen Darstellungen von einer 100/100-Betrachtung ausgehen, bei der für jede Betriebsrichtung und damit die Belegung des entsprechenden Gegenanflugs ein Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate mit 100%-iger Nutzung jeder Betriebsrichtung zugrunde gelegt wird, dessen Aussagegehalt auf die maximal denkbare Belastung in diesem Zeitrahmen zielt, während die tatsächliche Betriebsrichtungsverteilung bei etwa 25 bis 30% Betriebsrichtung 07 und 70 bis 75% Betriebsrichtung 25 liegt (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1148).

    Wie der Hess. VGH in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - in Bezug auf die Bewertung der Lärmschutzbelange im Planfeststellungsverfahren im Übrigen dargelegt hat, steht den Eigentümern, deren Grundstücke in der Nacht-Schutzzone oder der Tag-Schutzzone 1 liegen und deshalb einem unzumutbaren Fluglärm ausgesetzt sind, unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zu, der im Fall der Tag-Schutzzone 1 zusätzlich auf Entschädigung gerichtet ist, weil der Außenbereich nur noch eingeschränkt nutzbar ist.

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234, juris) insoweit bestätigt.

    Davon, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG festgelegten Auslösewerten den ihm zukommenden Spielraum überschritten hätte, ist nicht auszugehen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, a.a.O., juris Rn. 151).

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 (a.a.O., juris Rn. 153) in den Werten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG für die Tag-Schutzzone 1 (Dauerschallpegel 60 dB(A)) und die Tag-Schutzzone 2 (Dauerschallpegel 55 dB(A)) keine Anhaltspunkte für eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten gesehen.

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten könnte indes gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident wäre, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, a.a.O., juris Rn. 155, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, a.a.O., Rn. 38).

    Wenngleich für andere Lärmquellen einschlägige Regelungen insoweit zum Teil differenzierte Schallschutzanforderungen vorsehen (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV), war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Fluglärmschutzgesetzes in Anbetracht des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums nicht gehindert, hinsichtlich des Fluglärms eine davon abweichende Wertung zugrunde zu legen, ohne dass die Regelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, a.a.O., juris Rn. 162).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Berücksichtigung unzumutbarer Lärmbelastung bei der Festlegung von Flugstrecken

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Die in § 32b LuftVG vorgesehene Einrichtung einer Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung eines Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören (§ 32b Abs. 4 LuftVG) und die die Genehmigungsbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen vor allem auch über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten soll, spricht aus gesetzessystematischen Gründen dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung von Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245, juris Rn. 33).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maße einschränkbar ist als Grundrechte, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O., juris Rn. 34 ff., und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 44) .

    Demnach ist die Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob das Bundesaufsichtsamt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob es den gesetzlichen, insbesondere durch § 29b Abs. 2 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt und die rechtlich schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, namentlich deren Lärmschutzinteressen, in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht ohne sachlichen Grund gegenüber den öffentlichen Interessen zurückgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O., juris Rn. 44).

    Des Weiteren ist während des Rechtsstreits erfolgten Überprüfungen und eventuell normierten Veränderungen der Verfahren sowie den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Bundesaufsichtsamtes Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O., juris Rn. 38, und vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    42 Diese Differenzierung zwischen dem Planfeststellungsverfahren bezüglich der Anlegung oder der Erweiterung des Flughafens einerseits und dem Verfahren zur Festlegung von An- und Abflugverfahren andererseits hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 31. Juli 2012 (- 4 A 5000.10 u.a.; 4 A 7001/11 u.a. -, juris) bestätigt und dabei deutlich gemacht, dass die Bewältigung der mit dem Planvorhaben verbundenen Konflikte im Planfeststellungsverfahren zu erfolgen hat und dementsprechend dort auch die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

    Das Planfeststellungsverfahren ist der Ort, an dem effektiver Rechtsschutz gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb gewährleistet werden kann (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, BVerwGE 144, 1, juris Rn. 48 m. w. N.) und wo auch die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der entsprechenden Beteiligung der Öffentlichkeit angesiedelt ist.

    Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Wertverlustes ihres Eigentums ist anzumerken, dass auch diese Belange nicht im Verfahren einer Flugverfahrensfestlegung, sondern im Rahmen der vorangehenden Planfeststellung zu ermitteln und zu bewerten sind, da - wie bereits ausgeführt - effektiver Rechtsschutz gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb nur im Planfeststellungsverfahren gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a., juris Rn. 48).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Außerdem kommt es, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren betreffend Flugverfahren, die über den Taunus führen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15.03 -, juris Rn. 37 ff. - Rn. 39 f. -), festgestellt hat, auf diese Details hier schon nicht an.

    Zwar handelt es sich nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Beklagten vorliegend um einen Fall, in dem die Entscheidung für die festgelegten Flugverfahren nicht mit unzumutbaren Lärmbelastungen erkauft wird, so dass es genügt, wenn die Entscheidung sich mit vertretbaren Argumenten untermauern lässt, wenn sich also hierfür sachlich einleuchtende Gründe ins Feld führen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 33, - 4 C 15.03 -, a.a.O., juris Rn. 31).

    Auch in der Kollision mit gewichtigen Lärmschutzinteressen haben sicherheitsrelevante Erwägungen Vorrang; der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm darf trotz seiner hohen Bedeutung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht auf Kosten der Luftsicherheit gehen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 31, - 4 C 15.03 -, a.a.O., juris Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können insoweit nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtssetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, NZV 2002, 478 sowie juris).

    Die für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 11 A 3258/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, juris).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Eine Verletzung von Schutzpflichten kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991, und vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, NVwZ 2009, 1489).

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten könnte indes gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident wäre, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, a.a.O., juris Rn. 155, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, a.a.O., Rn. 38).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Einer Untersuchung aller realistischerweise in Betracht kommenden Flugverfahren auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen bedarf es nicht, die Planfeststellungsbehörde kann sich auf die Betrachtung bestimmter Flugstrecken beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.10 -, BVerwGE 141, 1, juris Rn. 145 ff.).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 - vgl. z. B. 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 168 f.) keinen Anhalt dafür gesehen, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a FluglärmG verfassungswidrig sein könnte, weil die bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Werte (Dauerschallpegel 53 dB(A) oder mehr als 6 Spitzenpegel von über 57 dB(A) für die Nacht-Schutzzone) der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht genügten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12
    Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung und der Einschätzung und Bewertung der jeweiligen Gesamtlärmsituation, wonach es ihm überlassen ist, ob insoweit etwa eher auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder auf die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06. AK -, juris Rn. 71 m. w. N.).

    Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich in der hier vorliegenden Fallgestaltung der Festsetzung von Endanflugsegmenten um einen sogenannten Verteilungsfall handelt, in dem es allenfalls darum gehen kann, wer die Lärmbelastung zu tragen hat, weil unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen nicht vermieden werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK -, juris).

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    HATTON ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung eines An- und Abflugverfahrens; Rechtmäßigkeit der

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerwG, 25.03.2009 - 4 B 63.08

    Planrechtfertigung einer aus finanziellen Gründen nicht realisierbaren Planung;

  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

  • BVerwG, 07.04.2006 - 4 B 69.05

    Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes in "bloßen Verteilungsfällen";

  • VGH Hessen, 27.11.2012 - 9 C 491/11

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Klagebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen hinsichtlich der Festsetzung

  • OVG Sachsen, 09.05.2012 - 1 C 20/08

    POWELL ET RAYNER c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 21.02.1990 - 9310/81

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

  • EGMR, 08.07.2003 - 36022/97
  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    AUSLEGUNG DES KLAGEANTRAGS; NACHVERFAHREN

    Dass die Darstellung nicht stichhaltig sei, habe zudem der Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 2013 im Verfahren 9 C 573/12.T betreffend die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Anflugverfahrens auf den Flughafen Frankfurt Main festgestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Schon deshalb war der Senat nicht gehalten, - wie von den Klägern beantragt - die Gerichtsakte des Verfahrens des Klägers zu 3. u.a. über die ihn betreffende Flugverfahrensfestsetzung (Hess. VGH - 9 C 573/12.T -) mit den dort vorgelegten, im Schriftsatz der Kläger vom 11. Oktober 2014 (Bl. V/0799 f.) angeführten einzelnen Beweismitteln beizuziehen und die entsprechenden Beweise zu erheben.

    Tatsächliche Anhaltspunkte für daraus folgende wesentliche Besonderheiten des Nachverfahrens der Kläger ergeben sich im Übrigen auch deshalb nicht, weil der beschließende Senat in seiner - auch von den Klägern im vorliegenden Nachverfahren zitierten - Entscheidung vom 1. Oktober 2013 (- 9 C 573/12.T-, juris) zum Anflugverfahren über das Kinzigtal dazu nur festgestellt hat, dass die dort reklamierte Abwägung dahingehend, welche der beiden Landebahnen die Seite sein soll, die mit niedrigerer Überflughöhe angeflogen wird und welche mit größerer Höhe über dem Kreisgebiet des Klägers zu 1. angeflogen wird, nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis führen würde.

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

    Zur Vorbereitung dieser Abwägungsentscheidung hatte das Bundesaufsichtsamt Unterlagen der DFS (Schreiben vom 15. Oktober 2010 sowie 30. November 2010 jeweils mit Anlagen, I/Bl. 0003 ff., 0082 ff. Behördenakte) herangezogen, die - wie der Senat in dem den nördlichen Gegenanflug betreffenden Urteil vom 17. April 2013 (- 9 C 147/12.T -, juris Rn. 53 ff.) sowie dem die Führung des verlängerten Horizontallandeanflugs über das Kinzigtal betreffenden Urteil vom 24. September 2013 (- 9 C 573/12.T -) ausgeführt hat - eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Festsetzungen darstellten.

    Dabei hat sie in hinreichendem Maße (vgl. Urteile des Senats vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 62 ff. und vom 24. September 2013 - 9 C 573/12.T -) Alternativplanungen in ihre abwägende Entscheidung über die Streckenfestlegung vom 10. Januar 2011 einbezogen.

    Wenngleich für andere Lärmquellen einschlägige Regelungen insoweit zum Teil differenzierte Schallschutzanforderungen vorsehen (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV), war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Fluglärmschutzgesetzes in Anbetracht des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums nicht gehindert, hinsichtlich des Fluglärms eine davon abweichende Wertung zugrunde zu legen, ohne dass die Regelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2013 - 9 C 573/12.T -).

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

    Zwar ist die Beklagte dann, wenn - wie hier im Fall der Klägerin - die Lärmbelastung unter der Unzumutbarkeitsschwelle liegt und ihr infolgedessen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung zukommt, nicht verpflichtet, alle möglichen und denkbaren weiteren Varianten zu prüfen und sich auch mit solchen Alternativen auseinanderzusetzen, die aus flugbetrieblichen bzw. flugsicherheitsbetrieblichen Gründen von vornherein ausscheiden, etwa weil sie noch einer näheren Erprobung bedürfen (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 24.09.2013 - 9 C 573/12.T -, Rn. 62; vom 01.10.2013 - 9 C 574/12.T -, Rn. 46).

    Der erkennende Senat hat schon in Bezug auf den verlängerten Horizontallandeanflug festgestellt, dass dieses Verfahren deshalb zu Recht als noch nicht abwägungsfähige Alternative verworfen wurde, (Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2013 - 9 C 573/12.T -, Rn. 117 f. des Urteilsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 A 7.14

    Klage der Stadt Ludwigsfelde gegen Flugroutenfestsetzung für den Flughafen Berlin

    Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte mit ihrem Vortrag, dass nach ihrer ständigen Praxis die Endanfluglänge aus Sicherheitsgründen 10 NM betragen sollte, um einen optimalen Anflug zu gewährleisten (vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - UA Rn. 106), einen sachlich einleuchtenden Grund für die erfolgte Festlegung der Endanflugstrecken schlüssig dargestellt.

    Bei dieser Anflugtechnik "segelt" das Luftfahrzeug aus hoher Höhe praktisch unbeeinflusst möglichst gerade unter gedrosseltem Triebwerkslauf zum Anflug (vgl. Hess VGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - UA Rn. 113).

  • VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12

    EINZELFREIGABE IM STANDARDANFLUGVERFAHREN, FESTSTELLUNGSKLAGE,

    Dies wurde in einer Reihe von die Festsetzung der An- und Abflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main betreffenden Verfahren, darunter insbesondere betreffend den nördlichen Gegenanflug (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris) und den Endanflug auf die Landebahn Nordwest sowie auf die Centerbahn (Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T - juris) festgestellt.

    In den Verfahren über die - hier nicht streitgegenständliche, aber vergleichbare - Festsetzung der Anflugstrecken des nördlichen Gegenanflugs, der Eindrehbereiche und des Endanflugs in Richtung Westen wurde mehrfach entschieden und festgestellt, dass diese nicht nur sachlich begründet, sondern besonders gerechtfertigt sind (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a., juris; Urteile vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T und 9 C 573/12.T -).

  • VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12

    Zur Festlegung von An- und Abflugverfahren zum und vom Verkehrslandeplatz

    Gegen Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm, die sich mit den Werten des § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglärmG decken, bestehen weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T -, juris Rn. 76 ff. mit weiteren Nachweisen).
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