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   AG Solingen, 20.07.2017 - 9 C 58/15   

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https://dejure.org/2017,60485
AG Solingen, 20.07.2017 - 9 C 58/15 (https://dejure.org/2017,60485)
AG Solingen, Entscheidung vom 20.07.2017 - 9 C 58/15 (https://dejure.org/2017,60485)
AG Solingen, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 9 C 58/15 (https://dejure.org/2017,60485)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Solingen, 20.07.2017 - 9 C 58/15
    Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 juris).

    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 juris).

    Selbst eine Überschreitung der in der BVSK-Honorarbefragung ausgewiesenen Kosten rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (hierzu BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Solingen, 20.07.2017 - 9 C 58/15
    Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, VI ZR 138/14 vom 09.12.2014, BGH VI ZR 50/15 vom 24.04.2016).

    Für die Fotos wäre pro Foto 2, 00 EUR angemessen und für die Schreibkosten pro Seite 1, 40 EUR (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41713, BGH vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15).

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

    Auszug aus AG Solingen, 20.07.2017 - 9 C 58/15
    Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, VI ZR 138/14 vom 09.12.2014, BGH VI ZR 50/15 vom 24.04.2016).
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 313/13

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung des Geschädigten auf

    Auszug aus AG Solingen, 20.07.2017 - 9 C 58/15
    Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundegerichtshofes und insbesondere nicht aus der Entscheidung vom 15.07.2014 (Aktenzeichen VI ZR 313/13).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Solingen, 20.07.2017 - 9 C 58/15
    Im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung würde dies nämlich im Ergebnis die Schadensrestitution auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränken, was grds. unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 393/02).
  • OLG München, 13.09.2013 - 10 U 859/13

    Umfang der unfallbedingten Nutzungsausfallentschädigung; Verweisung auf die

    Auszug aus AG Solingen, 20.07.2017 - 9 C 58/15
    Das Gericht schließt sich der Ansicht des OLG München in seinem Urteil vom 13.09.2013 (Aktenzeichen 10 U 859/13) an.
  • LG Wuppertal, 25.01.2018 - 9 S 141/17

    Fiktive Schadensabrechnung Verkehrsunfall - kostengünstigere Reparaturmöglichkeit

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 20.07.2017, 9 C 58/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Sie beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Solingen vom 20.07.2017, Az. 9 C 58/15, die Klage insoweit abzuweisen, als sie zur Zahlung an den Kläger in Höhe von mehr als 445, 43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 verurteilt worden ist, 2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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