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   AG Bremen, 30.10.2014 - 9 C 62/14   

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https://dejure.org/2014,32644
AG Bremen, 30.10.2014 - 9 C 62/14 (https://dejure.org/2014,32644)
AG Bremen, Entscheidung vom 30.10.2014 - 9 C 62/14 (https://dejure.org/2014,32644)
AG Bremen, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 9 C 62/14 (https://dejure.org/2014,32644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Autowaschanlage - Betreiberhaftung bei Abriss eines Scheibenwischers während des Waschvorgangs

  • kanzlei-kotz.de

    Autowaschanlage: Betreiberhaftung bei Abriss eines Scheibenwischers während des Waschvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abriss eines Scheibenwischers während des Waschvorgangs

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Bremen, 30.10.2014 - 9 C 62/14
    Da also feststeht, dass der Wischer durch die rotierende Bürste beschädigt wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Pflichtverletzung, nämlich die Beschädigung fremden Eigentums im Zuge des Waschvorgangs (OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405; vgl. Palandt, 73. A., § 280, Rn. 28) gegeben; hinsichtlich der Pflichtverletzung ist nicht auf die Fehlfunktion der Anlage abzustellen (so aber OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 m.w.N.).

    Auch angesichts des Missbrauchsrisikos ist entscheidend, dass vorliegend feststeht, dass der Schaden erst während des Anlagenbetriebs entstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405).

    Er hätte vortragen müssen, ob und in welchen Intervallen die Anlage vor dem Vorfall vom 17.08.2013 gemäß den Herstellerangaben gewartet wurde und dass die technischen Überprüfungen die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Anlage bestätigten (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405).

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Bremen, 30.10.2014 - 9 C 62/14
    Da also feststeht, dass der Wischer durch die rotierende Bürste beschädigt wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Pflichtverletzung, nämlich die Beschädigung fremden Eigentums im Zuge des Waschvorgangs (OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405; vgl. Palandt, 73. A., § 280, Rn. 28) gegeben; hinsichtlich der Pflichtverletzung ist nicht auf die Fehlfunktion der Anlage abzustellen (so aber OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 m.w.N.).

    Das erkennende Gericht ist, in Abweichung zur wohl herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 m.w.N; AG Dresden, NJW-RR 2005, 1578) der Auffassung, dass auch bei Beschädigung von Außenteilen eines PKW in einer Waschanlage der Geschädigte nicht beweisen muss, dass die Außenteile seines PKW ordnungsgemäß befestigt waren.

  • AG Dresden, 08.02.2005 - 104 C 3157/04
    Auszug aus AG Bremen, 30.10.2014 - 9 C 62/14
    Das erkennende Gericht ist, in Abweichung zur wohl herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 m.w.N; AG Dresden, NJW-RR 2005, 1578) der Auffassung, dass auch bei Beschädigung von Außenteilen eines PKW in einer Waschanlage der Geschädigte nicht beweisen muss, dass die Außenteile seines PKW ordnungsgemäß befestigt waren.
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