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   BVerwG, 18.03.1996 - 9 C 64.95   

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https://dejure.org/1996,1228
BVerwG, 18.03.1996 - 9 C 64.95 (https://dejure.org/1996,1228)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1996 - 9 C 64.95 (https://dejure.org/1996,1228)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1996 - 9 C 64.95 (https://dejure.org/1996,1228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsschutzes - Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland - Anforderungen an den Asylantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit der Anschlußberufung bei Zulassungsberufung in Asylsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 253
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1996 - 9 C 64.95
    Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß das Bundesamt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu verpflichtet werden kann, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG festzustellen.

    Der erkennende Senat hat jedoch mit Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - entschieden, daß Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt.

    Zwar hat der erkennende Senat mit den bereits genannten Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß allgemeine Gefahren wie die typischen Bürgerkriegsgefahren von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann nicht erfaßt werden, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1996 - 9 C 64.95
    Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß das Bundesamt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu verpflichtet werden kann, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG festzustellen.

    Zwar hat der erkennende Senat mit den bereits genannten Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß allgemeine Gefahren wie die typischen Bürgerkriegsgefahren von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann nicht erfaßt werden, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.

  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

    Die Vorinstanz beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des damaligen 9. (jetzt 1.) Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1996 (BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7 = NVwZ-RR 1997, 253; ebenso Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 9 B 282.99 - juris).
  • BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot;

    b) Ein von der Zulassung der Revision ausgenommener Teil eines Urteils konnte nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 VwGO a.F.) nicht durch eine Anschlussrevision angefochten werden (Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 105.79 - Buchholz 412.4 § 5 KgfEG Nr. 4; ebenso zur Anschlussberufung: Urteil vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7 und Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 9 B 282.99 - ).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Die im zivilprozessualen Schrifttum vertretene Gegenansicht, welche stets die Einlegung eines Anschlußrechtsmittels verlangt (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 537 ZPO Rn. 10 m.w.N.), überzeugt nicht; sie kann überdies für Zulassungsrechtsmittel - wie die Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz und jetzt auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung - zu unannehmbaren Ergebnissen führen, weil eine Anschlußberufung nur im Rahmen der zugelassenen Berufung zulässig und deshalb zur Weiterverfolgung darüber hinausreichender Hilfsanträge nicht statthaft wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7; zur Frage der Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen im Instanzenzug, etwa bei stattgebender Entscheidung über den Hauptantrag in einer höheren Instanz oder bei Zurückverweisung wegen des Hauptantrags nach stattgebender Entscheidung über den Hilfsantrag, vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; BGHZ 106, 219 mit Anmerkung von Orfanides in JR 1989, 329; BGHZ 112, 229 [232]; 120, 96; NJW 1995, 1955).
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