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   BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85   

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BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85 (https://dejure.org/1985,372)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 (https://dejure.org/1985,372)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 (https://dejure.org/1985,372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung - Höhere Gewalt - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 207
  • NVwZ 1986, 134 (Ls.)
  • DÖV 1986, 31
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 23.09.1919 - III 190/19

    Unabwendbarer Zufall

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteil vom 11. Juni 1969 - BVerwG 6 C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 sowie RGZ 48, 411; RGZ 96, 322).

    In der Rechtsprechung zu § 233 ZPO a.F. ist anerkannt, daß eine durch Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumung sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls darstellen kann (RGZ 96, 322; BGHZ 43, 148 sowie BGH Versicherungsrecht 1966, 185).

  • BVerfG, 15.08.1984 - 2 BvR 357/84

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Erledigungsfiktion bei Nichtbetreiben

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    § 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine Verfahrenserledigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vor (vgl. Beschluß vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 2; Beschluß vom 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 1; BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 - ZfSH/SGB 1984, 561 sowie Beschluß vom 15. August 1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl. 1984, 1005).
  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    In der Rechtsprechung zu § 233 ZPO a.F. ist anerkannt, daß eine durch Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumung sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls darstellen kann (RGZ 96, 322; BGHZ 43, 148 sowie BGH Versicherungsrecht 1966, 185).
  • BVerfG, 07.08.1984 - 2 BvR 187/84

    Asylverfahren - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    § 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine Verfahrenserledigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vor (vgl. Beschluß vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 2; Beschluß vom 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 1; BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 - ZfSH/SGB 1984, 561 sowie Beschluß vom 15. August 1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl. 1984, 1005).
  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54

    Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus (BGHZ 17, 199, 201) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54].
  • BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 15/65

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    In der Rechtsprechung zu § 233 ZPO a.F. ist anerkannt, daß eine durch Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumung sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls darstellen kann (RGZ 96, 322; BGHZ 43, 148 sowie BGH Versicherungsrecht 1966, 185).
  • BVerwG, 23.08.1984 - 9 CB 48.84

    Erledigungsbeschluß - Einstellungsbeschluß - Deklaratorische Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    § 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine Verfahrenserledigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vor (vgl. Beschluß vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 2; Beschluß vom 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 1; BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 - ZfSH/SGB 1984, 561 sowie Beschluß vom 15. August 1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl. 1984, 1005).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    Sie brauchte - wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 9 C 48.84 im einzelnen dargelegt hat - nicht durch Gerichtsbeschluß zu erfolgen und ist weiterhin auch den Prozeßbevollmächtigten der Kläger förmlich zugestellt worden, wie es nach § 56 Abs. 1 VwGO erforderlich ist.
  • BVerwG, 20.01.1984 - 9 B 689.81

    Folgen eines Verstoßes des Gerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    § 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine Verfahrenserledigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vor (vgl. Beschluß vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 2; Beschluß vom 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 1; BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 - ZfSH/SGB 1984, 561 sowie Beschluß vom 15. August 1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl. 1984, 1005).
  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 56.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85
    Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteil vom 11. Juni 1969 - BVerwG 6 C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 sowie RGZ 48, 411; RGZ 96, 322).
  • BVerwG, 24.02.1966 - II C 45.64
  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Der Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO; entgegen einem durch die Wortwahl nahegelegten Verständnis setzt er jedoch kein von außen kommendes Ereignis voraus (vgl. Urteil vom 23. April 1985 BVerwG 3 C 7.85 - NJW 1986, S. 207 ).

    Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - NJW 1980, S. 1480 und vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    In der Unzumutbarkeit der rechtzeitigen Vornahme einer fristgebundenen Handlung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen immer ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt zu erblicken, nach dessen Wegfall die unverzügliche Nachholung der unterbliebenen Handlung durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen ist (vgl. BVerfGE 71, 305 (348); BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - InfAuslR 1985, 278 (280 f.)).
  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist, Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis z. B. auf höherer Gewalt beruhte (Urteil v. 23.04.1985 - 9 C 7/85 -, InfAuslR 1985, 279 ff. und Urteil v. 13.01.1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 f. - jeweils zu § 33 Abs. 1 AsylVfG), bzw. dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (Urteil v. 28.03.1996 - 7 C 28/85 - E 101, 39 ff; Beschluss v. 27.11.1995 - 7 B 290/95 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 1, jeweils zu § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG).
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