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   VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633   

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https://dejure.org/2015,38476
VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 (https://dejure.org/2015,38476)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 (https://dejure.org/2015,38476)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 9 CS 15.1633 (https://dejure.org/2015,38476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen; Hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Mangelnde Erkennbarkeit des Nutzungsumfangs der genehmigten Anlage; ...

  • rewis.io

    Bestimmtheit einer Baugenehmigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen; Hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Mangelnde Erkennbarkeit des Nutzungsumfangs der genehmigten Anlage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 16.04.2015 - 9 ZB 12.205

    Nachbarklage gegen abgrabungsrechtliche Genehmigung für einen Steinbruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633
    Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7).

    Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 02.03.2015 - 9 ZB 12.1377

    Nachbarklage gegen Biogasanlage im Außenbereich; Dorfgebiet; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633
    Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 17.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhalle

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633
    Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein.
  • VGH Bayern, 29.04.2015 - 2 ZB 14.1164

    Bezirkskrankenhaus; Bewährung; Bestimmtheitsgebot; Wohnen; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633
    Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633
    Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein.
  • VG Würzburg, 08.11.2016 - W 4 K 14.1363
    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633
    Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist.
  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 14.4469

    Nachbarklage - Aufhebung einer Baugenehmigung

    Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für die Kläger nachteiligen Weise unbestimmt, weil die genehmigte Art der Nutzung (vgl. unter 2.3) sowie der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage (vgl. unter 2.4) nicht abschließend erkennbar sind und die von der genehmigte Anlage ausgehenden Immissionen (vgl. unter 2.5) somit nicht eindeutig absehbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18), was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger führt.

    Für den Rechtsschutz der Kläger ist es jedoch maßgeblich, dass sie feststellen können, ob und mit welchem Umfang sie von der Baugenehmigung betroffen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 22).

    Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt neben der unbestimmten Art der baulichen Nutzung auch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die genehmigte Anlage nutzen, insoweit sind auch die, die Kläger betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 23).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2017 - 8 B 11605/16

    Abwehrrecht einer Gemeinde gegen nicht ausreichend bestimmtes Bauvorhaben

    Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und eine Verletzung der Rechte Dritter nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 9 CS 15.1633 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 27.12.2017 - 15 CS 17.2061

    Beschwerde gegen den Beschluss - Baugenehmigungsbescheid von Nachbar

    Das ist aber nur dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der G e g e n s t a n d und / oder der U m f a n g der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Hinsichtlich des genehmigten Gaststättenbetriebs dürfte daher die sachlich-gegenständliche Betroffenheit der Antragstellerin als Nachbarin hinreichend bestimmt sein (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18 ff.).

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