Rechtsprechung
ArbG Regensburg, 24.09.2015 - 9 Ca 792/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Regensburg, 24.09.2015 - 9 Ca 792/14
- LAG München, 15.06.2016 - 11 Sa 90/16
- LAG München, 21.09.2016 - 11 Sa 90/16
- BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 737/16
Wird zitiert von ...
- LAG München, 21.09.2016 - 11 Sa 90/16
Auflösende Bedingung; Erwerbsminderungsrente; Rückwirkung
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24.09.2015, Az. 9 Ca 792/14 wird festgestellt, dass die Zusage der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 55 140858 P50 6 Kennzeichen 4799 T 12 auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung befristet ist.Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24.09.2015, Az. 9 Ca 792/14 wird festgestellt, dass die Auflösung des ruhenden Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei dem Beklagten nicht die Regelung des § 33 TVöD, sondern aufgrund der Fortgeltungsregelung in § 34 TVöD der BAT, insbesondere §§ 19, 53 Abs. 3, 54, 55 und 59 BAT anwendbar sind.
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24.09.2015, Az. 9 Ca 792/14 wird festgestellt, dass die die Erwerbsunfähigkeit auslösende Krankheit vor Inkrafttreten des TVöD bereits eingetreten, festgestellt und berentet wurde.
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24.09.2015, Az. 9 Ca 792/14 wird festgestellt, dass das ruhende Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Beklagten nicht aufgrund § 33 TVöD aufgelöst ist oder aufgelöst werden kann.
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24.09.2015, Az. 9 Ca 792/14 wird festgestellt, dass das ruhende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund § 59 BAT aufgelöst ist und auch nicht gegen Wiedereinstellungsverpflichtung gem. § 59 BAT aufgelöst werden kann.
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24.09.2015, Az. 9 Ca 792/14 wird festgestellt, dass das ruhende Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Beklagten auch nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 19.03.2014 aufgelöst ist, insbesondere dass das Schreiben vom 19.03.2014 nicht in eine Kündigung umzudeuten ist.
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24.09.2015, Az. 9 Ca 792/14 wird festgestellt, dass eine Kündigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen der Unkündbarkeit der Klägerin gem. §§ 53 Abs. 3 BAT i.V.m. 34 Abs. 2 TVöD nicht wirksam wäre Der Beklagte beantragte zuletzt,.