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   VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 E 2338/15   

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https://dejure.org/2016,883
VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 E 2338/15 (https://dejure.org/2016,883)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.01.2016 - 9 E 2338/15 (https://dejure.org/2016,883)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 9 E 2338/15 (https://dejure.org/2016,883)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 1 DRiG, Art. ... 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art. 3 Abs 1 GG, § 91 HHG, § 1 Abs 1 JAG, § 21 JAG, § 22 Abs 2 JAG, § 23 JAG, § 24 Abs 1 JAG, § 24 Abs 5 JAG, § 25 Abs 1 JAG, § 25 Abs 2 JAG, § 26 Abs 1 JAG
    Hochschulrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hochschulrecht

  • rabüro.de

    Für Streitigkeiten mit einer privaten Hochschule über eine Prüfungsleistung ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BESCHEID; BEWERTUNG; ERSTE JURISTISCHE PRÜFUNG; NICHTSTAATLICHE HOCHSCHULE; PRIVATHOCHSCHULE; PRÜFUNG; RECHTSWEG; SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNG; WIDERSPRUCHSVERFAHREN; ZEUGNIS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1338
  • DÖV 2016, 490
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 - 7 K 2160/11

    Exmatrikulation; privatrechtlich organisierte Hochschule; Rechtsform; Beleihung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 E 2338/15
    Andererseits kann sie in den Genuss von Vorteilen kommen, die ihr an staatlichen Hochschulen nicht oder nicht im gleichen Umfang zur Verfügung stünden (hier z.B. die Möglichkeit, in relativ kurzer Zeit zugleich einen juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss zu erwerben; vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03. September 2014 - 7 K 2160/11 -, juris Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2013 - 14 E 401/13

    Grundsätze zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 E 2338/15
    Anders als in Bundesländern, in denen private Hochschulen das ihnen verliehene Recht ausüben, öffentlich-rechtlich ausgestaltete Hochschulprüfungen abzunehmen (vgl. z. B. §§ 72 ff. des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 - HG -, worin eine § 91 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz HHG vergleichbare Regelung fehlt; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 14 E 401/13 -, juris Rn. 5), hat der hessische Gesetzgeber mit der genannten Vorschrift den Prüfungsbetrieb ausdrücklich dem Zivilrecht zugeordnet, so dass die Zivilgerichte über sich daraus möglicherweise ergebende Streitigkeiten zu entscheiden haben (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 806).
  • VGH Hessen, 24.07.2013 - 9 E 1558/13

    Rechtsnatur der Akte einer nicht staatlichen Hochschule in Hessen; Rechtsnatur

    Auszug aus VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 E 2338/15
    Dass die privaten Hochschulen in Hessen in - im Übrigen entsprechender und nicht unmittelbarer - Anwendung des § 21 HHG die dort genannten Hochschulgrade verleihen können, ändert daran angesichts der ausdrücklichen Zuordnung des Prüfungsbetriebs zum Zivilrecht nichts und begründet auch keinen "Quasi-Beliehenenstatus" (Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 9 E 1558/13 -, juris Rn. 3).
  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2022 - 1 S 89/22
    Nach diesen Maßstäben müssen die Zivilgerichte die Prüfungsentscheidungen überprüfen (OLG Frankfurt, Urt. v. 6.2.2020, 1 U 67/17, Rn. 34 zitiert nach Juris; OLG Dresden, Beschluss v. 15.5.1999, 8 W 851/98, Leitsatz; zur Zuständigkeit der Zivilgerichte siehe Hess. VGH, Beschluss v. 13.1.2016, 9 E 2338/15, Leitsatz).
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