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   VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14   

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VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14 (https://dejure.org/2015,357)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2015 - 9 E 4775/14 (https://dejure.org/2015,357)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 9 E 4775/14 (https://dejure.org/2015,357)
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Volltextveröffentlichung

  • openjur.de

    § 212a Abs. 1 BauGB; §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 2, 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 VwGO
    Zur baurechtlichen Zulässigkeit einer geplanten Gemeinschaftsunterkunft in einem besonders geschützten Wohngebiet

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vorläufiger Baustopp für geplante Gemeinschaftsunterkunft in Harvestehude

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geplantes Flüchtlingsheim gestoppt - Unterbringung Wohnungsloser ist keine Wohnnutzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorläufiger Baustopp für geplante Gemeinschaftsunterkunft in Harvestehude

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wohngebietsverträglichkeit einer Flüchtlingsunterkunft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wohngebietsverträglichkeit einer Flüchtlingsunterkunft

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 23.01.2015)

    Hamburg-Harvestehude: Gericht stoppt Bau von Flüchtlingsheim in Villenviertel

  • jurop.org (Rechtsprechungsübersicht)

    Unterbringung von Flüchtlingen seit der BauGB-Novelle von November 2014

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geplanter Bau einer Gemeinschaftsunterkunft in Hamburg gestoppt - Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in besonders geschütztem Wohngebiet unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151; zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2014, 2 Bs 168/14, n.V.).

    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Er schließt nicht nur Nutzungen ein, die ihrer Art nach Wohnen sind, sondern auch solche, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind, sofern sie nicht durch weitergehende Schutzvorschriften im Baustufenplan selbst ausgeschlossen sind (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, a.a.O.; Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, NordÖR 2002, 412).

    Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, a.a.O.; Urt. v. 13.2.2002, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190).

  • OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12

    Zulässigkeit einer Jugendhilfeeinrichtung im planungsrechtlichen Wohngebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Allerdings ist mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352) zu dem, was unter Wohnbedürfnissen zu verstehen ist, davon auszugehen, dass der Begriff der Wohnbedürfnisse nach der Regelungsstruktur des § 10 BPVO weit auszulegen ist.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber mit dem ausdrücklichen Ausschluss aller gewerblichen Nutzungen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auch in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmewege zugelassen werden könnten, deutlich gemacht hat, dass Nutzungen, die nicht dem Wohnen i.e.S. zugerechnet werden können, nur dann zulässig sein können, wenn sie sich dieser Nutzungsart ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Danach darf die Bestimmung der Nutzungen, die in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässig sind, nicht der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Bestimmung nur zur Zulässigkeit solcher Nutzungen führen, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198).

    Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, a.a.O.; Urt. v. 13.2.2002, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190).

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61).
  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Diese Kriterien dienen insbesondere der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996, BauR 1996 S. 676; OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, a.a.O.; Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, NVwZ-RR 2013, 990; VG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2013, 9 E 3790/13, n.V.).
  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris).
  • OVG Hamburg, 19.12.1996 - Bf II 46/94

    Genehmigungsbedürftigkeit; Nutzungsänderung; Bodenrechtliche Relevanz; Art der

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die im Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübte Tätigkeit wegen der Rechtsform, in der sie wahrgenommen wird, grundsätzlich nicht unter § 13 BauNVO falle, weil es der für eine Kapitalgesellschaft tätigen Person an der eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit kennzeichnenden rechtlichen Selbstständigkeit bei der Leistungserbringung mangele (OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.1996, Bf II 46/94, NVwZ-RR 1998, 10; a.A. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13, Rn. 4.16 ff. m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Diese Schutzvorschriften beziehen sich üblicherweise auf klar abgegrenzte, in der Legende der Baustufenpläne gekennzeichnete Teile der Wohngebiete und sind nicht Ausdruck einer globalen Unterschutzstellung nicht besonders schützenswerter Teile der Wohngebiete im Plangebiet (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, OVG Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354).
  • OVG Hamburg, 04.11.1999 - 2 Bf 8/96
    Auszug aus VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14
    Grundsätzlich sind freiberufliche und diesen ähnliche Tätigkeiten in dem Rahmen, wie sie in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO gemäß § 13 BauNVO zulässig sind, auch in einem besonders geschützten Wohngebiet der vorliegenden Art zulässig (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.1999, 2 Bf 8/96, juris).
  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

  • OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09

    Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung eines Bebauungsplanes - Verstoß

  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

  • VG Köln, 11.01.2012 - 23 K 1277/11

    Anspruch des Nachbarn auf Unterlassung der Nutzung eines benachbarten Gebäudes

  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 7 E 6816/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine zentrale

    Diese Einrichtungen sind vielmehr - insbesondere in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG sowie der von der Einrichtung zu gewährleistenden zentralen Vollverpflegung und Versorgung mit sonstigen Sachleistungen - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 30; Urteil vom 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354; Beschluss vom 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 59; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15, S. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015, 3 B 1518/15, NVwZ 2016, 88; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 6.10.2015, 3 S 1695/15, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris; so auch …
  • VG Hamburg, 15.12.2015 - 7 E 6128/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA)

    Sie sind - auch in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 30; Urteil vom 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354; Beschluss vom 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, S. 13; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15, S. 17; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris; so auch BT-Drs.

    Neben diesen schon aus einer typisierenden Betrachtung heraus resultierenden Einordnung einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung mit 952 Plätzen als in einem reinen Wohngebiet nicht mehr gebietsverträglich ergibt sich die Einordnung der streitbefangenen Einrichtung als nicht "kleine" soziale Einrichtung auch aus einem Vergleich zwischen der durch den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 19 bezweckten Nutzungsdichte des Vorhabengrundstücks und der nunmehr von der Antragstellerin geplanten Nutzungsintensität (vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab: VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14, S. 16).

  • VG Ansbach, 04.05.2015 - AN 9 S 15.00693

    Asylbewerberunterkunft, Gemengelage, Gebietsprägungserhaltsanspruch,

    Mit der Anzahl der gemeinsam untergebrachten Personen jeden Alters, zu denen Alleinstehende und Familien unterschiedlicher Herkunft mit ganz unterschiedlichen Ansprüchen an die Unterkunft und unterschiedlichen Lebensgewohnheiten gehören könnten, wachse die Möglichkeit sich auf das umgebende Wohngebiet störend auswirkender sozialer Spannungen (vgl. VG Hamburg v. 22.1.2015, 9 E 4775/14).
  • VG Ansbach, 04.05.2015 - AN 9 S 15.00524

    Asylbewerberunterkunft, Gemengelage, Gebietsprägungserhaltsanspruch,

    Mit der Anzahl der gemeinsam untergebrachten Personen jeden Alters, zu denen Alleinstehende und Familien unterschiedlicher Herkunft mit ganz unterschiedlichen Ansprüchen an die Unterkunft und unterschiedlichen Lebensgewohnheiten gehören könnten, wachse die Möglichkeit sich auf das umgebende Wohngebiet störend auswirkender sozialer Spannungen (vgl. VG Hamburg v. 22.1.2015, 9 E 4775/14).
  • VG Ansbach, 04.05.2015 - AN 9 S 15.00597

    Asylbewerberunterkunft; Gemengelage; Gebietsprägungserhaltsanspruch;

    Mit der Anzahl der gemeinsam untergebrachten Personen jeden Alters, zu denen Alleinstehende und Familien unterschiedlicher Herkunft mit ganz unterschiedlichen Ansprüchen an die Unterkunft und unterschiedlichen Lebensgewohnheiten gehören könnten, wachse die Möglichkeit sich auf das umgebende Wohngebiet störend auswirkender sozialer Spannungen (vgl. VG Hamburg v. 22.1.2015, 9 E 4775/14).
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