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   VG Hamburg, 09.03.2016 - 9 E 973/16   

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https://dejure.org/2016,3599
VG Hamburg, 09.03.2016 - 9 E 973/16 (https://dejure.org/2016,3599)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2016 - 9 E 973/16 (https://dejure.org/2016,3599)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. März 2016 - 9 E 973/16 (https://dejure.org/2016,3599)
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Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorarbeiten für den Bau einer Flüchtlingsunterkunft in Bergedorf dürfen während des gerichtlichen Eilverfahrens fortgesetzt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 19.05.2004 - 2 Bs 240/04

    Aufschiebende Wirkung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhobenen

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 9 E 973/16
    Die Beschwerdefähigkeit dieser Entscheidung ergibt sich aus § 146 Abs. 1, 4 VwGO entsprechend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2004, NVwZ 2004, 1135).
  • VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Folgeunterbringung in Bergedorf.

    Ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (9 E 973/16) gegen die Teilbaugenehmigung haben die Antragsteller auf gerichtlichen Hinweis für erledigt erklärt, nachdem die abschließende Baugenehmigung ergangen ist.

    Die Antragsgegnerin vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2016 (2 Bs 33/16, Beschwerdeentscheidung zu 9 E 973/16) die Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil es den Antragstellern an einer Antragsbefugnis fehle.

    Sie haben im vorliegenden Verfahren ausdrücklich bzw. durch Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 9 E 973/16 geltend gemacht, durch die Erschließungsstraße für das bis zu 3.400 Flüchtlinge und Asylbegehrende aufnehmende Vorhaben sei mit einer erheblichen Verkehrslärmbelastung durch Fahrzeuge der Bewohner, Mitarbeiter, Lieferanten und Entsorgungsfahrzeuge zu rechnen.

    Zu den zu erwartenden Lärmimmissionen haben die Antragsteller im Verfahren 9 E 973/16 eine Stellungnahme des Gutachterbüros LGmbH vom 24. März 2016 zur Akte gereicht, in der Mängel der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmstudie im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit der Nachbarn des Vorhabens bezeichnet werden und auf die die Antragsteller sich auch für das vorliegende Verfahren beziehen.

    Legt das Gericht entsprechend dem dargestellten Maßstab für die Antragsbefugnis dieses Vorbringen zugrunde, sind jedenfalls die befürchteten Lärmbelastungen nach dem Vortrag der Antragsteller sowie die Gefährdung des Eigentums des Antragstellers zu 2) durch Setzungen und Erschütterungen nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise auszuschließen, auch wenn das Gericht hinsichtlich der Setzungen und Erschütterungen nach eingehenderer Prüfung im Verfahren 9 E 973/16 letztlich kein das Interesse der Beigeladenen an der Fortsetzung der Bauarbeiten überwiegendes Risiko des Antragstellers zu 2) angenommen hat.

    Hinsichtlich des Lärms genügt der Vortrag zum Verkehrslärm jedenfalls in Verbindung mit der im Verfahren 9 E 973/16 vorgelegten und im hier zur Entscheidung stehenden Verfahren bereits mit der Antragsbegründung in Bezug genommenen Stellungnahme des Büros L vom 24. März 2016 zur Substantiierung der Bedenken.

    Die Kammer hat jedoch bereits mit dem Beschluss vom 9. März 2016 zum Verfahren 9 E 973/16 dargelegt, dass angesichts der prognostizierten Erschütterungsbelastung und der - nunmehr in die Baugenehmigung übernommenen - Vorkehrungen in der Teilbaugenehmigung die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Gebäudes des Antragstellers zu 2) getroffen worden sind.

    Die Beigeladene hat im Verfahren 9 E 973/16 eine Stellungnahme des Büros Lk vom 31. März 2016 vorgelegt, in dem dieses unter Annahme einer Erhöhung der Verkehrsbelastung um 1.619 Fahrten zur Tageszeit (6-22 Uhr) und 344 Fahrten zur Nachtzeit (22-6 Uhr) auf der Grundlage von 253 Stellplätzen eine vorhabenbedingte Änderung der Lärmbelastung am Gebäude des Antragstellers zu 2) zwischen einer Lärmminderung um bis zu 0, 3 dB(A) (durch die Lärmschutzwände zu den Bahnanlagen) und einer Lärmzunahme um bis zu 0, 6 dB(A) prognostiziert hat.

    Diese Werte haben die Antragsteller in Ihrer Stellungnahme dazu vom 15. April 2016 im Verfahren 9 E 973/16 gerundet übernommen.

    Soweit die Antragsteller im Verfahren 9 E 973/16 geltend gemacht haben, durch die Gebäude und Lärmschutzwände des Vorhabens könnten bislang nicht begutachtete Schallreflexionen entstehen, die zu einer Erhöhung des Lärms auf ihren Grundstücken führen könnten, ist das Büro Lk dieser Annahme in der Stellungnahme vom 31. März 2016 entgegen getreten, indem es ausgeführt hat, derartige Reflexionen seien in den Prognosen berücksichtigt.

    (dd) Wegen der von dem Antragsteller zu 2) befürchteten Setzungen wird auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 9. März 2016 zum Verfahren 9 E 973/16 Bezug genommen.

  • OVG Hamburg, 30.09.2016 - 2 Bs 110/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Folgeunterkunft in Bergedorf abgelehnt

    Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Hamburg die Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung (9 E 973/16).
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