Rechtsprechung
VG München, 02.06.2010 - M 9 K 08.3767 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Keine Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Fälle von Mehrfachdelinquenz;Voraussetzungen einer Abweichung vom Regelfall i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 02.02.2009 - 10 CS 08.3358
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Straffälligkeit; Bewährungsstrafe
Auszug aus VG München, 02.06.2010 - M 9 K 08.3767
Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Februar 2009, 10 CS 08.3358, die aufschiebende Wirkung der Klage an.Der Rechtsauffassung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2009, 10 CS 08.3358, zu § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG folgt die Kammer nicht.
a) Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 2. Februar 2009, 10 CS 08.3358, nach der es für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei Straftaten während offener Bewährungsfristen darauf ankomme, ob ein Widerruf der Aussetzung zur Bewährung durch den Strafrichter zu erwarten sei, nicht an.
- VG München, 22.08.2008 - M 9 S 08.3768
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen offensichtlich unzulässiger Hauptsache
Auszug aus VG München, 02.06.2010 - M 9 K 08.3767
Ein weiterer Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren M 9 S 08.3768 wurde wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgelehnt.Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 9 K 08.3511, M 9 S 08.3512, M 9 S 08.3768 und M 9 S 08.5169, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
- BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94
Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel
Auszug aus VG München, 02.06.2010 - M 9 K 08.3767
Ausländerbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte haben in diesen Fällen nach ständiger Rechtsprechung über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr für neue Straftaten eigenständig zu entscheiden; es besteht keine rechtliche Bindung der Ausländerbehörden und der Verwaltungsgerichte an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (BVerwG, Urteil vom 28.01.1997, 1 C 17/94 - Juris - m.w.N. aus der Rspr.). - VGH Bayern, 17.12.2008 - 19 CS 08.2655
Privilegierung von minderjährig eingereisten Ausländern bei Erteilung einer …
Auszug aus VG München, 02.06.2010 - M 9 K 08.3767
b) Die herrschende Rechtsprechung und Literatur (BayVGH, Beschluss vom 17.12.2008, 19 CS 08.2655, 19 C 08.2656, 19 C 08.2657 - Juris - Hailbronner, Kommentar zum AuslR, Stand: April 2008, § 35 AufenthG, RdNr. 40, 44; Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2008, § 35 AufenthG, RdNr. 168 f. m.w.N.) nimmt einen Ausnahmefall i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG dann an, wenn der Ausländer vor Ablauf der Bewährungszeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. - VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022
Ermessensausweisung; Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen; spezielle …
Auszug aus VG München, 02.06.2010 - M 9 K 08.3767
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 30. April 2009, 19 ZB 08.2022 zwar auf das Erfordernis schwerwiegender Gründe für die Bejahung einer Ausnahmesituation auf die genannte Entscheidung bezogen, aber die Notwendigkeit einer positiven Prognose der Ausländerbehörde, dass ein Widerruf durch den Strafrichter erfolgt, nicht wieder aufgegriffen.
- OVG Niedersachsen, 04.02.2011 - 11 ME 4/11
Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres als …
Ob bei einer entsprechenden Anwendung des § 35 AufenthG dessen weitere, also nicht altersabhängige Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 oder Abs. 3 Satz 3 AufenthG (vgl. zur Annahme eines Ausnahmefalles i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei wiederholten Straftaten VG München, Urt. v. 2.6.2010 - 9 K 08.3767 -, juris) vorlägen, braucht deshalb nicht geklärt zu werden. - VG München, 22.08.2008 - M 9 S 08.3768 Am 4. August 2008 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren Klage erheben und beantragen, den Bescheid der ... vom ... Juli 2008 aufzuheben und diese zu verpflichten, die bisherige Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (Az. M 9 K 08.3767).