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   FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15   

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https://dejure.org/2018,25364
FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15 (https://dejure.org/2018,25364)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 (https://dejure.org/2018,25364)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. April 2018 - 9 K 1053/15 (https://dejure.org/2018,25364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG, § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG
    § 17 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG, § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Forderungsverluste bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Verluste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Forderungsverluste bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Anmerkung zum Urteil des Hessisches FG vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15" von StB Franz Schober, original erschienen in: BB 2019, 869 - 872.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 869
  • EFG 2018, 1642
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 44/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verzicht auf Kleinanlegerprivileg

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Der BFH habe mit Urteil vom 06.05.2014 - IX R 44/13 im Übrigen die Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden und nicht unternehmerisch an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannt.

    Das BFH Urteil vom 20.08.2013 (IX R 43/12) sei durch das Urteil vom 06.05.2014 (IX R 44/13) überholt.

    Soweit der BFH mit Urteil vom 06.05.2014 (IX R 44/13, BStBl. II 2014, 781) entschieden hat, dass für einen nichtunternehmerischen Gesellschafter als Darlehensgeber, der mit der Gesellschaft vereinbart hat, dass das Darlehen als Eigenkapital behandelt werden soll und sich die Beteiligten im Insolvenzfall auch an diese Absprache gehalten haben, die 10% - Grenze nicht gelten soll, können diese Grundsätze auf den Streitfall schon deswegen nicht übertragen werden, weil hier eine entsprechende Abrede im Darlehensvertrag fehlt.

  • BFH, 20.08.2013 - IX R 43/12

    Ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden, mit 10 %

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 20.08.2013 - IX R 43/12 sei daher nicht zu folgen.

    Dies entspreche weiterhin der alten Rechtslage (BFH Urteil vom 20.08.2013 - IX R 43/12).

    Das BFH Urteil vom 20.08.2013 (IX R 43/12) sei durch das Urteil vom 06.05.2014 (IX R 44/13) überholt.

  • FG Düsseldorf, 11.03.2015 - 7 K 3661/14

    Darlehensausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift fällt ein Forderungsausfall - sofern hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft erfolgt, was hier nicht der Fall ist - nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523 [FG Düsseldorf 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E] ; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, EFG 2017, 988; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände eingeschränkt sein soll (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - EFG 2014, 136).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 14 K 14040/13

    Darlehensverzicht als Veräußerung für Zwecke des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift fällt ein Forderungsausfall - sofern hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft erfolgt, was hier nicht der Fall ist - nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523 [FG Düsseldorf 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E] ; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, EFG 2017, 988; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände eingeschränkt sein soll (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - EFG 2014, 136).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 76/06

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Dies ist der Fall, wenn das Darlehen nach Zivilrecht kapitalersetzend ist (BFH Urteil vom 02.04.2008 - IX R 46/06, BStBl. II 2008, 706).

    Bei einer AG ist auf einen Anteilsbesitz von mehr als 25 % abzustellen (BFH IX R 76/06 a.a.O.).

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15; BFHE 259, 535) auch den endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG subsumiert und dies damit begründet, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2007 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte und damit die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben worden sei.
  • FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14

    Einkommensteuer: Keine Anwendung von § 32 d EStG auf mittelbare Beteiligungen

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift fällt ein Forderungsausfall - sofern hierdurch keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft erfolgt, was hier nicht der Fall ist - nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523 [FG Düsseldorf 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E] ; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 9 K 267/14, EFG 2017, 988; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 - 2 K 2096/11

    Zwangseinziehung von Aktien als Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände eingeschränkt sein soll (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13, BB 2016, 2405; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14, DStRE 2016, 523; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - EFG 2014, 136).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Mit Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, BFH/NV 2017, 1501 hat der BFH entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen sei.
  • BFH, 08.11.2017 - IX R 35/15

    Verstoß gegen die Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) eines zurückverweisenden

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2018 - 9 K 1053/15
    Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften fallen nicht unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 (gegen BFH Urteil vom 11.07.2017 IX R 35/15).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 46/06

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Vertretenen bei gesetzlicher Vertretung

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Denn nach dieser Regelung ist für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2018 - 3 K 1846/15, EFG 2019, 610, rechtskräftig; Urteil des Hessischen FG vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15, EFG 2018, 1642, Revision: BFH IX R 17/18; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 58; Förster, Der Betrieb --DB-- 2018, 336, 340; Kahlert, DStR 2018, 229, Fußnote 10; Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 255).
  • BFH, 03.09.2019 - IX R 17/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 wird als unzulässig verworfen.

    das angefochtene Urteil des FG vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 04.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i.S. des § 17 EStG in Höhe von 246.081,28 EUR berücksichtigt wird.

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - 7 K 7051/17

    Wegen Insolvenz des Darlehensnehmers eintretender Verlust einer

    Das Hessische Finanzgericht -FG- habe in seinem Urteil vom 12.04.2018 (9 K 1053/15, Entscheidungen der FG -EFG- 2018, 1642, Revision anhängig unter IX R 17/18) die Berücksichtigung eines Forderungsausfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgelehnt.

    Die vom Beklagten aufgezeigte Uneinigkeit zur Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG aufgrund des Urteils des Hessischen FG (Urteil vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15, EFG 2018, 1642, Rev. IX R 17/18) liegt tatsächlich nicht vor.

    Aus dem Urteil des Hessischen FG vom 12.04.2018 (Rev. IX R 17/18) ergibt sich nichts anderes, weil dieses einen Fall der zeitlichen Unanwendbarkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG betrifft, der im Streitfall gerade nicht vorliegt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

    In der Folge können - als Kehrseite der fehlenden Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen - die Darlehensvaluta als Vermögensstamm betreffende Verluste von vornherein keine steuerliche Berücksichtigung finden (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 12. April 2018  9 K 1053/15).
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