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   VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20 A   

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VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20 A (https://dejure.org/2021,17423)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2021 - 9 K 135.20 A (https://dejure.org/2021,17423)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 9 K 135.20 A (https://dejure.org/2021,17423)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 2 Nr 6 AsylVfG 1992, § 15a Abs 1 AsylVfG 1992, § 48 Abs 3a S 3 AufenthG, § 48a Abs 1 AufenthG, § 44a VwGO

  • ra.de
  • milo.bamf.de

    GG, Art 1 Abs 1; GG, Art 2 Abs 1; GG, Art 19 Abs 4 S 1; AsylG, § 15 Abs 2; AsylG, § 15a; AufenthG 2004, § 48 Abs 3a; VwVfG, § 35
    Afghanistan: Auslesen, Speichern und Verwerten von Daten aus informationstechnischen Systemen als Basis für die Entscheidung im Asylverfahren rechtswidrig, bei zur Verfügung stehenden milderen Mitteln zur Erkenntnisgewinnung hinsichtlich Identität und Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Behördliches Auslesen und Verwerten von Daten auf Handys von Asylbewerbern zu Zwecken des Asylverfahrens beanstandet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Handyauswertung bei Asylsuchender unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann dürfen Handy-Daten von Asylsuchenden ausgelesen und verwertet werden?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auslesen und Verwerten von Handy-Daten von Asylbewerbern nicht ohne weiteres erlaubt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Behördliches Auslesen und Verwerten von Daten auf Handys von Asylbewerbern zu Zwecken des Asylverfahrens beanstandet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Generelles Auslesen von Handydaten Asylsuchender ist nicht erlaubt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20
    Mit der Erlangung der Zugangsdaten hatte das Bundesamt die Möglichkeit, auf das Mobiltelefon der Klägerin als informationstechnisches System und damit auf einen umfassenden Datenbestand zuzugreifen, wodurch das Interesse der Klägerin, dass die von ihrem Mobiltelefon erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 - juris Rn. 204), beeinträchtigt wurde.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten schützt das Grundrecht nicht nur vor heimlichen, sondern auch vor offenen Zugriffen auf informationstechnische Systeme (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O., Rn. 205, 234, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme "insbesondere" vor einem heimlichen Zugriff schützt und die Heimlichkeit das Gewicht des Grundrechtseingriffs verstärkt, mithin keine Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs ist).

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20
    Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich im Falle der Erledigung vor Klageerhebung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung oder der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - BVerwG 2 C 5.19 - juris Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - juris Rn. 9).

    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20
    Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich im Falle der Erledigung vor Klageerhebung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung oder der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - BVerwG 2 C 5.19 - juris Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 A 4.07

    Eingetragenes Kulturdenkmal; vorläufige Unterschutzstellung; denkmalrechtliche

    Auszug aus VG Berlin, 01.06.2021 - 9 K 135.20
    Hat sich ein belastender Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 A 4.07 - juris Rn. 14).
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 3213/21

    Anordnung an einen früheren Asylsuchenden, alle in seinem Besitz befindlichen

    Vor dem Hintergrund, dass mit der Auswertung der herausverlangten Datenträger zum einen ein besonders intensiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme einhergeht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 -, juris Rn. 166 ff.; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Auflage 2022, § 15a AsylG Rn. 2; Hörich, Tewocht, NVwZ 2017, 1153; Dr. Tarik Tabbara, Humanistische Union, Vorgänge 3/2019, Nr. 227, S. 123; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 01.06.2021 - 9 K 135/20 A -, juris), zum anderen häufig - nicht allein, aber auch - der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung berührt sein wird (vgl. dazu Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Nr. 39/2017, Mai 2017, S. 18 ff.), bedarf vor allem die Frage einer gründlichen Prüfung, ob die erweiterte Anwendung einer Befugnisnorm den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die hinreichende Bestimmtheit und Begrenzung einer Norm, gerecht würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 94 ff., und vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rn. 46 ff., Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris, Rn. 96 ff., jeweils m.w.N.).

    Abgesehen davon stehen dem Antragsgegner zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers, dessen Asylverfahren mittlerweile unanfechtbar abgeschlossen ist, noch weitere Mittel zur Verfügung, wie zum Beispiel die Vorführung des Antragstellers bei einer Auslandsvertretung (vgl. zu weiteren Möglichkeiten VG Berlin, Urteil vom 01.06.2021 - VG 9 K 135/20 A -, juris), die als mildere Maßnahmen möglicherweise sogar vorrangig wären.

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