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   FG München, 15.06.2016 - 9 K 190/16   

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https://dejure.org/2016,23903
FG München, 15.06.2016 - 9 K 190/16 (https://dejure.org/2016,23903)
FG München, Entscheidung vom 15.06.2016 - 9 K 190/16 (https://dejure.org/2016,23903)
FG München, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 9 K 190/16 (https://dejure.org/2016,23903)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Rahmen des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer eines Rechtsanwalts

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Buchst. a EStG
    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1a
    Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Rahmen des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit eines erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung von einem GmbH-Gesellschafter gestellten Antrags zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei nachträglich von der Außenprüfung erstmals als Kapitaleinkünfte eingestuften Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren gilt nicht bei vGA

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1503
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16

    Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.06.2016 - 9 K 190/16 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1503 veröffentlichten Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 K 190/16 die Auffassung, die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG sei teleologisch einschränkend dahin auszulegen, dass sie nicht gelte, wenn dem Steuerpflichtigen aus der jeweiligen Kapitalbeteiligung ausschließlich vGA zugeflossen seien, die er in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt habe und die vom FA erst nach einer Außenprüfung als Kapitalerträge besteuert würden.

  • FG Münster, 14.05.2019 - 2 K 3677/16

    Einkommensteuer - Kann ein Antrag nach § 32d Abs. 2

    Diese Rechtsauffassung werde auch vom FG München in seiner Entscheidung vom 15.06.2016 (Az.: 9 K 190/16, EFG 2016, 1503) bestätigt.

    Das Finanzgericht München hat aber in seiner Entscheidung vom 15.06.2015 (Az.: 9 K 190/16) die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Halbsatz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck im Wege einer teleologischen Reduktion dann nicht anzuwenden ist, wenn dem Steuerpflichtigen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen sind, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die erst nachträglich zutreffend als Kapitaleinkünfte besteuert werden.

  • FG Köln, 25.10.2016 - 3 K 887/16

    Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des

    Eine teleologische Reduktion scheidet dagegen aus, wenn der weite Wortlaut Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. FG München 15.06.2016 - 9 K 190/16, EFG 2016, 1503; BFH 29.05.2008 - III R 3/05, BStBl. II 2008, 884 m.w.N.).
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