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   FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12 K   

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https://dejure.org/2015,48916
FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12 K (https://dejure.org/2015,48916)
FG Münster, Entscheidung vom 19.11.2015 - 9 K 1900/12 K (https://dejure.org/2015,48916)
FG Münster, Entscheidung vom 19. November 2015 - 9 K 1900/12 K (https://dejure.org/2015,48916)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Keine Benachteiligung von Drittstaaten-Investitionen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KStG § 8b Abs. 1 ; KStG § 27 Abs. 8
    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft als Dividenden oder als Einlagenrückgewähr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften - Kapitalrückzahlungen einer amerikanischen Tochtergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Steter Tropfen höhlt den Stein - Kapitalrückzahlungen aus Drittstaaten wieder vor dem Finanzgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 853
  • EFG 2016, 756
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Diese Grundsätze gälten unabhängig davon, ob die Kapitalrückführung wegen einer Herabsetzung des Nennkapitals oder wegen einer Rückzahlung von Kapitalrücklagen erfolge (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 117/09, BFH/NV 2011, 669).

    Dieses "Heimatrecht" sei für Zwecke der Anwendung des deutschen Ertragsteuerrechts zu respektieren (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010, a.a.O.).

    In der Sache werde zur Einlagenrückgewähr durch das BMF ausgeführt, dass das BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08 (BFH/NV 2011, 669) eine "unzulässige Rechtsfortbildung" durch den I. Senat sei, der der VIII. Senat aus Sicht des BMF nicht folgen solle.

    § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG betrifft Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Nennkapitalherabsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08, BFH/NV 2011, 669).

    a) Der BFH hat eine derartige, über den Wortlaut der Norm hinausgehende Auslegung in Bezug auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in der im zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens geltenden Fassung für Kapitalrückzahlungen ausländischer Kapitalgesellschaften (auch außerhalb der Herabsetzung des Nennkapitals) bejaht (BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08, BFHE 232, 15, BFH/NV 2011, 669 m.w.N.) und insoweit eine erfolgsneutrale Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung angenommen (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168).

    b) Den Gesetzesmaterialien zum SEStEG lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Gesetzgeber § 27 KStG i.d.F. des SEStEG nunmehr als abschließende Regelung der "Einlagenrückgewähr" verstanden wissen wollte oder ob es für die Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Körperschaften bei den allgemeinen durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen verbleiben sollte, die der BFH seinem vorgenannten späteren Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08 (BFHE 232, 15, BFH/NV 2011, 669) zum KStG a.F. zugrunde gelegt hatte.

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 10.04.2015 auf das Urteil des FG Nürnberg vom 12.06.2013 5 K 1552/11 (EFG 2014, 188) zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hingewiesen und die Beteiligten um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob wegen der gegen diese Entscheidung anhängigen Revision (Az. des BFH: VIII R 47/13) ein Ruhen des Verfahrens als sachdienlich angesehen werde.

    Die Klägerin weist zum Revisionsverfahren VIII R 47/13 darauf hin, dass das BMF diesem beigetreten sei.

    Über die Rechtsfrage, wie Kapitalrückzahlungen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften steuerlich zu beurteilen sind, wird der BFH zwar möglicherweise auch in dem dort anhängigen Revisionsverfahren VIII R 47/13 zu entscheiden haben.

    Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und den in den Gesetzesmaterialien erkennbaren Differenzierungen kommt für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften aber weder eine Anwendung des § 27 Abs. 1-7 KStG noch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG in Betracht (zu Letzterem ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2013 5 K 1552/11, Rev. VIII R 47/13).

    FG Nürnberg vom 12.06.2013 5 K 1552/11, EFG 2014, 188, Rev. VIII R 47/13; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.09.2012 8 K 179/10, EFG 2013, 2002; Sedemund/Fischer, BB 2008, 1656; Graf, NZG 2011, 379; Peschke/Herrmann, IStR 14, 371; Bauschatz in Gosch, KStG, 3. Aufl., § 27 Rz. 48; Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 27 Rz. 171; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 27 Rz. 374), oder ob die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zwar weiterhin anzuwenden, aber in Anlehnung an die in § 27 Abs. 1 Sätze 3, 5 KStG vorgesehene Zugriffsreihenfolge zu modifizieren sind (so Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG § 27 Rz. 220 f.), oder ob § 27 KStG als abschließende Regelung für Kapitalrückzahlungen außerhalb einer Herabsetzung des Nennkapitals anzusehen ist (so Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz. 267; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rz. 128; Oellerich in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 27 KStG, Rz. 81), kann im Streitfall offen bleiben.

  • FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11

    (Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft aufgrund

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 10.04.2015 auf das Urteil des FG Nürnberg vom 12.06.2013 5 K 1552/11 (EFG 2014, 188) zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hingewiesen und die Beteiligten um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob wegen der gegen diese Entscheidung anhängigen Revision (Az. des BFH: VIII R 47/13) ein Ruhen des Verfahrens als sachdienlich angesehen werde.

    Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und den in den Gesetzesmaterialien erkennbaren Differenzierungen kommt für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften aber weder eine Anwendung des § 27 Abs. 1-7 KStG noch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG in Betracht (zu Letzterem ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2013 5 K 1552/11, Rev. VIII R 47/13).

    FG Nürnberg vom 12.06.2013 5 K 1552/11, EFG 2014, 188, Rev. VIII R 47/13; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.09.2012 8 K 179/10, EFG 2013, 2002; Sedemund/Fischer, BB 2008, 1656; Graf, NZG 2011, 379; Peschke/Herrmann, IStR 14, 371; Bauschatz in Gosch, KStG, 3. Aufl., § 27 Rz. 48; Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 27 Rz. 171; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 27 Rz. 374), oder ob die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zwar weiterhin anzuwenden, aber in Anlehnung an die in § 27 Abs. 1 Sätze 3, 5 KStG vorgesehene Zugriffsreihenfolge zu modifizieren sind (so Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG § 27 Rz. 220 f.), oder ob § 27 KStG als abschließende Regelung für Kapitalrückzahlungen außerhalb einer Herabsetzung des Nennkapitals anzusehen ist (so Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz. 267; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rz. 128; Oellerich in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 27 KStG, Rz. 81), kann im Streitfall offen bleiben.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724 - Kronos International Inc. -, Rz. 29 ff., m.w.N.; vom 10.06.2015 Rs. C-686/13, IStR 2015, 557 - X AB -, Rz. 18 ff.).

    Nur bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten soll u.U. auch die tatsächliche Beteiligungshöhe zu berücksichtigen sein, wenn der Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsvorschriften es nicht ermöglicht zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) oder unter Art. 56 EGV (jetzt Art. 63 AEUV) fallen (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724, - Kronos International Inc. -, Rz. 37 ff., m.w.N.; vom 10.06.2015 Rs. C-686/13, IStR 2015, 557 - X AB - Rz. 22 ff.).

  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724 - Kronos International Inc. -, Rz. 29 ff., m.w.N.; vom 10.06.2015 Rs. C-686/13, IStR 2015, 557 - X AB -, Rz. 18 ff.).

    Nur bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten soll u.U. auch die tatsächliche Beteiligungshöhe zu berücksichtigen sein, wenn der Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsvorschriften es nicht ermöglicht zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) oder unter Art. 56 EGV (jetzt Art. 63 AEUV) fallen (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724, - Kronos International Inc. -, Rz. 37 ff., m.w.N.; vom 10.06.2015 Rs. C-686/13, IStR 2015, 557 - X AB - Rz. 22 ff.).

  • BFH, 27.04.2004 - X R 28/02

    Anwendung des § 68 FGO a.F.

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Die zeitgleiche Führung von zwei Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch und Klage) gegen ein und denselben Steuerbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheid 2008) ist ausgeschlossen, und wie bereits dargelegt, ist es gerade Sinn und Zweck des § 68 FGO, den Steuerpflichtigen nach einer bereits erfolgten Klageerhebung nicht erneut in ein Einspruchsverfahren zurückdrängen zu können (i. Erg. ähnlich zur Untätigkeitsklage BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2009 1 K 510/04, EFG 2009, 1313; s.a. BFH-Urteil vom 27.04.2004 X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287).
  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Seinem Vereinfachungszweck entsprechend ist § 68 FGO auch auf Verpflichtungsklagen anzuwenden (BFH-Urteil vom 22.09.2011 IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183; BFH-Beschluss vom 18.04.2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 FGO Tz. 6).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04

    Fortführung einer Untätigkeitsklage gegen negativen Feststellungsbescheid nach

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Die zeitgleiche Führung von zwei Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch und Klage) gegen ein und denselben Steuerbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheid 2008) ist ausgeschlossen, und wie bereits dargelegt, ist es gerade Sinn und Zweck des § 68 FGO, den Steuerpflichtigen nach einer bereits erfolgten Klageerhebung nicht erneut in ein Einspruchsverfahren zurückdrängen zu können (i. Erg. ähnlich zur Untätigkeitsklage BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2009 1 K 510/04, EFG 2009, 1313; s.a. BFH-Urteil vom 27.04.2004 X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287).
  • BFH, 24.09.2012 - VI B 79/12

    § 74 FGO - Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    Eine Verfahrensaussetzung gem. § 74 FGO ist jedoch wegen eines Musterverfahrens beim BFH nicht zulässig (BFH-Beschluss vom 24.09.2012 VI B 79/12, BFH/NV 2013, 70).
  • BFH, 05.05.2010 - I R 105/08

    Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4,

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
    e) Führt - wie im vorliegenden Streitfall - die einfachgesetzliche Auslegung einer Norm zu keinem eindeutigen Ergebnis und verstößt eine der denkbaren Auslegungsmöglichkeiten gegen die Grundfreiheiten des EGV (bzw. jetzt des AEUV), so ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts der Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. auch allgemein zur Auslegung i.S. einer geltungserhaltenden Reduktion BFH-Urteile vom 05.05.2010 I R 104/08, BFH/NV 2010, 2043; vom 02.07.2014 I R 57/12, BFH/NV 2015, 11).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2013 - 5 K 1227/11

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-Off" - Abgrenzung zwischen

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 3400/13

    Körperschaftsteuerliche Betrachtung des Umfangs der im Zusammenhang mit der

  • BFH, 11.02.2015 - I R 3/14

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung -

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

  • BFH, 05.05.2010 - I R 104/08

    Keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das

  • BFH, 26.06.2013 - I R 48/12

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer

  • BFH, 27.04.2000 - I R 58/99

    Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

  • FG Niedersachsen, 25.09.2012 - 8 K 179/10

    Qualifizierung von Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen

  • BFH, 29.06.2010 - XI E 1/10

    Streitwert eines Revisionsverfahrens bei Änderung des Verfahrensgegenstands nach

  • BFH, 22.09.2011 - IV R 8/09

    Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt

  • BFH, 02.07.2014 - I R 57/12

    2. Rechtsgang in der Rechtssache "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. und sog.

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

  • BFH, 23.06.2010 - I R 71/09

    Keine Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft

  • BFH, 14.01.2009 - I R 47/08

    Im Veranlagungszeitraum 2002 keine Anwendung der sog. Bruttomethode im Organkreis

  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

  • BFH, 19.05.2010 - I R 51/09

    Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch

  • BFH, 25.04.2012 - I R 2/11

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

  • BFH, 08.06.2011 - I R 79/10

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

  • BFH, 10.04.2019 - I R 15/16

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

    Die Revision des Beklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. November 2015 - 9 K 1900/12 K aufgehoben und der Körperschaftsteuerbescheid 2008 dahingehend abgeändert wird, dass das zu versteuernde Einkommen um ... EUR herabgesetzt wird.

    Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 9 K 1900/12 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 756).

  • FG Münster, 22.11.2017 - 9 K 1877/10

    Prüfung des Entstehens eines Liquidationsgewinns bei erfolgte Liquidation der

    Soweit die Differenzierung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen und anderen Gesellschaften, an die § 8b Abs. 1, 2, 4 KStG anknüpft, auf dem Umstand beruhen mag, dass nach der Rechtslage im Jahr 2005 nur für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ein steuerliches Einlagekonto gemäß § 27 KStG zu führen war (weil die Führung eines steuerlichen Einlagekontos für ausländische Gesellschaften als nicht handhabbar bzw. nicht überprüfbar angesehen wurde), rechtfertigt dies ebenfalls keine Benachteiligung von Drittstaaten-Gesellschaften (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.11.2015 - 9 K 1900/12, EFG 2016, 756, Rev. I R 15/16).
  • FG Düsseldorf, 20.09.2022 - 6 K 3431/16

    Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel

    Die Regelung greift daher auch, wenn die Ablehnung des Erlasses eines ändernden Verwaltungsakts mit einer Verpflichtungsklage angefochten wird und sodann ein Änderungsbescheid ergeht (vgl. BFH, Urteile vom 09.08.2016 VIII R 27/14, BStBl II 2017, 821, Rz 13 und vom 14.09.2017 IV R 28/14, HFR 2018, 98, Rz. 14; ebenso FG Münster, Urteil vom 19.11.2015 9 K 1900/12 K, juris, Rn. 52 f.).
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