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   VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02   

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https://dejure.org/2003,24907
VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02 (https://dejure.org/2003,24907)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15.05.2003 - 9 K 2591/02 (https://dejure.org/2003,24907)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - 9 K 2591/02 (https://dejure.org/2003,24907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Haftung eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Dienstpflicht (hier Betankung des Diesel-Dienstfahrzeugs mit Superbenzin)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1991 - 4 S 2895/90

    Frage der groben Fahrlässigkeit eines Polizeibeamten bei Unfall auf Streifenfahrt

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02
    Jeden Beamten trifft die allgemeine Dienstpflicht, unmittelbar oder mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen; der Kläger war als im Dienst des Beklagten stehender Polizeibeamter gegenüber seinem Dienstherrn daher verpflichtet, das ihm anvertraute Dienstkraftfahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu führen und möglichst Schäden zu vermeiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.2.1991 - 4 S 2895/90 - Urt. v. 15.8.1990 -  4 S 956/89 - Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Kommentar, § 78 Rdnr. 20).

    Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer acht lässt (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.2.1991 - 4 S 2895/90 - Fürst, GKÖD Bd. I Teil 2, K § 78 RdNr. 33).

  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 C 199.81

    Wehrrecht - Soldat - Vorgesetzter - Fürsorgepflicht - Haftung - Schaden -

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02
    Auch unabhängig davon, ob bei einer geringeren Menge Benzin bei einem modernen Dieselfahrzeug mit Hochdruckpumpen der Schaden überhaupt hätte vermieden werden können, dient die Dienstpflicht, das Fahrzeug nach einem Einsatz voll zu tanken, jedenfalls nicht der Verhinderung von Motorschäden infolge Falschbetankens durch den nächsten Fahrer; im Motorschaden hat sich damit keine vom Schutzbereich der Norm umfasste Gefahr verwirklicht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.12.1984 - 6 C 199/81 -).
  • BVerwG, 20.03.1998 - 2 B 128.97

    Beamtenrecht - Rückforderung vorläufig fortgezahlter Dienstbezüge

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02
    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst keine allgemeine Hinweis-, Belehrungs- und Unterrichtungspflicht hinsichtlich aller für seine Beamten einschlägigen, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte zu beachtenden Vorschriften; dies gilt vor allem, soweit es sich um Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer beschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.1998, ZBR 1998, S. 281; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, aaO., § 79 Rdnr. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1990 - 4 S 956/89

    Schadensersatzpflicht eines Polizeibeamten, der beim Rückwärtsfahren einen Unfall

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02
    Jeden Beamten trifft die allgemeine Dienstpflicht, unmittelbar oder mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen; der Kläger war als im Dienst des Beklagten stehender Polizeibeamter gegenüber seinem Dienstherrn daher verpflichtet, das ihm anvertraute Dienstkraftfahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu führen und möglichst Schäden zu vermeiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.2.1991 - 4 S 2895/90 - Urt. v. 15.8.1990 -  4 S 956/89 - Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Kommentar, § 78 Rdnr. 20).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02
    Der vom Beamten im Rahmen des § 96 Abs. 1 LBG zu ersetzende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde; der Dienstherr ist - in Geld - so zu stellen, wie er stünde, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.2000 - 2 A 4.99 - Urt. v. 11.3.1999, ZBR 1999, S. 278; Fürst, GKÖD, aaO., K § 78 Rdnr. 44; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, aaO., § 78 Rdnr. 43; Müller/Beck, Beamtenrecht in Bad.-Württ., § 96 Rdnr. 11).
  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 4.99

    Leistungsbescheid an Soldaten wegen Dienstpflichtverletzung;

    Auszug aus VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02
    Der vom Beamten im Rahmen des § 96 Abs. 1 LBG zu ersetzende Schaden besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde; der Dienstherr ist - in Geld - so zu stellen, wie er stünde, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.2000 - 2 A 4.99 - Urt. v. 11.3.1999, ZBR 1999, S. 278; Fürst, GKÖD, aaO., K § 78 Rdnr. 44; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, aaO., § 78 Rdnr. 43; Müller/Beck, Beamtenrecht in Bad.-Württ., § 96 Rdnr. 11).
  • FG Köln, 29.10.2015 - 15 K 1581/11

    Rechtmäßigkeit einer erhöhten Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines nicht

    Dabei handelt es sich um ein naheliegendes und selbstverständliches Vorgehen im Umgang mit Kraftfahrzeugen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15. Mai 2003 - 9 K 2591/02 -, juris und ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258).
  • VG Kassel, 08.03.2007 - 1 E 889/06

    In Regressnahme eines Polizeibeamten wegen Falschbetankung eines

    Auch wenn die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle als Einzelfälle bestenfalls gewisse Parallelen, ansonsten aber jeder einzelne Fall individuelle Tatumstände aufweist, so lässt sich dennoch feststellen, dass in der Rechtsprechung das fehlerhafte Betanken eines Dienstwagens regelmäßig als grob fahrlässig angesehen wird (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004, Az. 2 A 11982/03.OVG, NVwZ-RR 2004, 366; VG Düsseldorf, Urteil v. 09.06.2006, Az. 2 K 1340/06; VG Osnabrück, Urteil vom 30.03.2006, Az.: 3 A 100/04; VG Freiburg, Urteil vom 15.05.2003, Az.: 9 K 2591/02).
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