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   FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12   

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https://dejure.org/2014,6873
FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12 (https://dejure.org/2014,6873)
FG Köln, Entscheidung vom 19.02.2014 - 9 K 2957/12 (https://dejure.org/2014,6873)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 9 K 2957/12 (https://dejure.org/2014,6873)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Keine Auswärtstätigkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis an einer regelmäßigen Arbeitsstätte

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und die Fahrtkosten nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer i. R. eines auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 9 Abs 1 S 1 Nr 4
    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Probezeitarbeitsverhältnis und Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 902
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12
    Zur Begründung trägt er vor, aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2013 VI R 27/12 und VI R 72/12, ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der für 2 Jahre befristet an einer anderen betrieblichen Einrichtung als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt werde, bzw. ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für 3 Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründeten.

    Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH-Urteile 8. August 2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68; vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BStBl II 2013, 169).

    Nach Auffassung des Klägers soll das auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten, wenn die Befristung nicht über die Zeitspannen hinausgeht, über die der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 8. August 2013 VI R 27/12 und VI R 72/12 zu entscheiden hatte (2 und 3 Jahre).

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12
    Der Senat sieht sich mit dieser Entscheidung in Einklang mit den Erwägungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 24. September 2013, VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220.

    Danach ist die Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, a.a.O.).

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12
    Zur Begründung trägt er vor, aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2013 VI R 27/12 und VI R 72/12, ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der für 2 Jahre befristet an einer anderen betrieblichen Einrichtung als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt werde, bzw. ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für 3 Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründeten.

    Nach Auffassung des Klägers soll das auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten, wenn die Befristung nicht über die Zeitspannen hinausgeht, über die der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 8. August 2013 VI R 27/12 und VI R 72/12 zu entscheiden hatte (2 und 3 Jahre).

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12
    Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH-Urteile 8. August 2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68; vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BStBl II 2013, 169).
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 41/12

    Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

    Auszug aus FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12
    Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH-Urteile 8. August 2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68; vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BStBl II 2013, 169).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 902 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

    Er beantragt, das angefochtene Urteil des FG Köln vom 19. Februar 2014  9 K 2957/12 und die Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 20. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit dem eigenen PKW getätigten Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers während der Probezeit von sechs Monaten und bis zum Abschluss des auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses, insgesamt also zwölf Monate, nach Reisekostengrundsätzen mit 0, 30 EUR je gefahrenen Kilometer in Höhe von (253 Fahrten x 9 km x 2 x 0,30 EUR =) 1.366,20 EUR berücksichtigt und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate in Höhe von (60 Tagen x 6 EUR =) 360 EUR angesetzt werden.

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach

    Der erkennende Senat lässt es dahinstehen, ob er diese Rechtsauffassungen vom Grundsatz her teilen könnte (vgl. so auch FG Köln, Urteil vom 19.2.2014 9 K 2957/12, EFG 2014, 902, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 21/14).
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