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   FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13 F   

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FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13 F (https://dejure.org/2015,43458)
FG Münster, Entscheidung vom 04.11.2015 - 9 K 3478/13 F (https://dejure.org/2015,43458)
FG Münster, Entscheidung vom 04. November 2015 - 9 K 3478/13 F (https://dejure.org/2015,43458)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei einem Großhandel

  • Betriebs-Berater

    Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei einem Großhandel

  • rechtsportal.de

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei einem Großhandel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verluste - Wegfall der Verlustvorträge im Sinne von § 8c KStG bei Anteilsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

  • esche.de (Kurzinformation)

    Untergang von körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen auch bei vorweggenommener Erbfolge

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verlustuntergang bei vorweggenommener Erbfolge

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Schädlicher Beteiligungserwerb auch bei Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge?

  • rotthege.com (Kurzinformation)

    Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Untergang von körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen auch bei vorweggenommener Erbfolge

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fußstapfentheorie abgelehnt

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene (Unternehmens-)Erbfolge: Untergang nicht genutzter Verluste bei Übertragung von GmbH-Anteilen

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anteilsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge führt zum Wegfall des Verlustabzugs

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Mantelkauf
    Mantelkauftatbestand ab VZ 2008: Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008
    Schädlicher Beteiligungserwerb
    Umfang und Form der Anteilsübertragung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 995
  • EFG 2016, 412
  • NZG 2016, 757
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Dies erfordert allerdings keine Teilbarkeit des Verfahrens in dem Sinne, wie § 98 FGO es für Teilurteile fordert (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 61; im Ergebnis ebenso BFH-Urteile vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 und vom 14.3.2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536).

    Auch muss die die Teil-Einspruchsentscheidung sich nicht zwingend auf einen bestimmten (Teil-)Steuerbetrag beziehen, sondern sie kann eine Entscheidung nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen treffen, mit der Folge einer sachverhalts- bzw. rechtsfragenbezogenen Bindungswirkung (BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BStBl II 2011, 11; Brockmeyer in Klein, AO, 12. Aufl., § 367 Rz. 21; a.A. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 66 m.w.N.).

    (1) Ob eine Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich ist, kann vom Finanzgericht (FG) grundsätzlich in vollem Umfang selbst geprüft werden (BFH-Urteile vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11; vom 14.03.2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536 Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 Rz. 61).

    Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich, entspricht ihr Erlass regelmäßig billigem Ermessen mit der Folge, dass eine weitere Begründung der Ermessensentscheidung nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11).

    Hat die Teil-Einspruchsentscheidung die verfassungsrechtlichen Fragen ausdrücklich von der Entscheidung ausgenommen, ist im Klageverfahren nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu entscheiden und ebenso nicht über die Frage einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. zu § 165 AO: BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11).

  • BFH, 28.10.2011 - I R 31/11

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 i.

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Der Beklagte wies darauf hin, dass das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren einen Beteiligungserwerb von unter 50 % betreffe, jedoch sei ein Verfahren beim BFH betreffend einen schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 % anhängig (Az. I R 31/11).

    Die Klägerin antwortete darauf: "Die weitere gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 8c Abs. 1 KStG gerichtete Begründung bezog sich natürlich auf das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen I R 31/11 anhängige Verfahren.

    Danach wurde über folgenden Teil der Einsprüche nicht entschieden: "Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 8c Abs. 1 KStG, anhängiges Verfahren beim BFH unter Az. I R 31/11".

    Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Einspruchsverfahren ruhe, soweit die Klägerin sich auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren I R 31/11 berufen habe.

  • BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Allerdings stellt sich in derartigen Fällen die Frage, ob der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.05.2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613 und nachfolgend unter bb).

    Der vorgenannten Beurteilung steht der BFH-Beschluss vom 21.05.2010 IV B 88/09 (BFH/NV 2010, 1613) nicht entgegen.

    In Anlehnung an die Wertungen des § 99 Abs. 2 FGO zu Zwischenentscheidungen und unter Berücksichtigung der Überlegungen im BFH-Beschluss vom 21.05.2010 IV B 88/09 (BFH/NV 2010, 1613), wonach es einem Beteiligten nicht zuzumuten ist, gegen seinen Willen in einen Rechtsstreit über Fragen gedrängt zu werden, auf die es letztlich vielleicht nicht ankommt, ist bei der Ermessensausübung insbesondere den Stellungnahmen der Beteiligten erhebliche Bedeutung beizumessen.

  • BFH, 14.03.2012 - X R 50/09

    Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Dies erfordert allerdings keine Teilbarkeit des Verfahrens in dem Sinne, wie § 98 FGO es für Teilurteile fordert (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 61; im Ergebnis ebenso BFH-Urteile vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 und vom 14.3.2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536).

    Es ist kein Grund erkennbar, an die Bestimmung der Reichweite einer Teileinspruchsentscheidung strengere Anforderungen zu stellen als an einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO, der ebenfalls eine partielle Änderung eines im Übrigen bestandskräftig gewordenen Bescheides ermöglicht (BFH-Urteil vom 14.03.2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536).

    (1) Ob eine Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich ist, kann vom Finanzgericht (FG) grundsätzlich in vollem Umfang selbst geprüft werden (BFH-Urteile vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11; vom 14.03.2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536 Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 Rz. 61).

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Eine einfachgesetzliche Auslegung des § 8c KStG in der für das Jahr 2008 geltenden Fassung dahingehend, dass dieser nur auf Fälle missbräuchlicher Gestaltungen anzuwenden wäre, ist aus den vom FG Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 04.04.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460 bezeichneten Gründen jedoch nicht möglich.

    Letzteres ist jedoch Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung der Norm (vgl. Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 04.04.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460), über die hier nicht zu entscheiden ist (vgl. zum Prüfungsumfang bereits unter II.1.a.bb.(1)).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    ... Hinweis insoweit auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren ... Az. 2 BvL 6/11.

    bb) Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 74 FGO wegen des beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 6/11 anhängigen Verfahrens ist zwar nicht bereits allein deshalb ausgeschlossen, weil die Teileinspruchsentscheidung die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG ausgeklammert hat.

  • BFH, 25.01.2001 - II R 52/98

    Kein Freibetrag bei Einräumung atypisch stiller Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Zum Begriff der vorweggenommenen Erbfolge habe der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 13 Abs. 2a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) mit Urteil vom 25.01.2001 II R 52/98 (BFHE 194, 445, BStBl II 2001, 414) entschieden, dass ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorliege, wenn er dem Übergang des Betriebsvermögens durch Erbanfall vergleichbar sei.

    Zwar mag der Begriff der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge objektiv auch anders interpretiert werden können (vgl. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.1994, BStBl I 1994, 905, Tz. 3.1 zu § 13 Abs. 2a Nr. 2 ErbStG, wonach bei Zuwendungen in den Steuerklassen I und II von einer vorweggenommenen Erbfolge ausgegangen werden könne; s. aber auch BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 52/98, BFHE 194, 445, BStBl II 2001, 414, wonach eine vorweggenommene Erbfolge i.S.d. § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 ErbStG nur vorliegen soll, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist, wobei dort aber wesentlich ein endgültiger Vermögensübergang verlangt wurde).

  • BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines Billigkeitserlasses (§§ 163,

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Vielmehr können Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur behoben werden (BVerfG-Beschluss vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, DStR 2015, 2237).
  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Aufgrund der Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung in § 8 Abs. 4 KStG a.F. (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616, vom 20.08.2003 I R 81/02, BFHE 203, 84, BStBl II 2004, 614) war dem Gesetzgeber auch die Problematik von Anteilsübertragungen im Konzern bekannt.
  • BFH, 20.08.2003 - I R 81/02

    Verlustabzug bei konzerninterner Umstrukturierung

    Auszug aus FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
    Aufgrund der Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung in § 8 Abs. 4 KStG a.F. (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616, vom 20.08.2003 I R 81/02, BFHE 203, 84, BStBl II 2004, 614) war dem Gesetzgeber auch die Problematik von Anteilsübertragungen im Konzern bekannt.
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

  • BFH, 09.06.2010 - II B 154/09

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007

  • BFH, 07.03.2007 - I R 98/05

    Erlass von Einkommensteuer ausländischer Künstler - Tanzdarbietung als

  • BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen

  • BFH, 26.06.1997 - VIII B 70/96

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Tod eines Gesellschafters

  • BFH, 21.10.1999 - I R 68/98

    Auslegung von Verwaltungsanweisungen zur Ermittlung von Teilwerten von

  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 59/07

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Wegfall des Verlustvortrags nach § 10a

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

  • BFH, 09.08.1989 - II R 145/86

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Rückgängigmachung des Erwerbs -

  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

  • BFH, 20.07.2016 - I R 6/16

    Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. November 2015  9 K 3478/13 F wird als unzulässig verworfen.

    Die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, gegen Verlustfeststellungsbescheide bzw. die Ablehnung von Billigkeitsmaßnahmen blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 4. November 2015  9 K 3478/13 F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 412).

  • FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15

    Zinsschrankenregelung: Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits

    Die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Norm ist dann nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2016 I B 57/16, BFH/NV 2017, 881; s. auch FG Münster, Urteil vom 4.11.2015 9 K 3478/13, EFG 2016, 412).
  • BFH, 21.12.2016 - I B 57/16

    Reichweite und gerichtliche Überprüfung einer Teil-Einspruchsentscheidung

    Vor diesem Hintergrund ermöglicht es § 367 Abs. 2a AO den Finanzbehörden auch, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm von der Entscheidung auszunehmen und im Übrigen über den Einspruch zu entscheiden (ebenso FG Münster, Urteil vom 4. November 2015  9 K 3478/13 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 412).
  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

    Wird hingegen der ursprüngliche Verwaltungsakt in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung angefochten (vgl. § 44 Abs. 2 FGO), ist für die Zulässigkeit der Klage nach § 44 Abs. 1 FGO lediglich maßgebend, ob sich die Klage gegen die Besteuerungsgrundlagen richtet, die Gegenstand des Tenors der Teileinspruchsentscheidung waren (Bartone in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 367 AO Rz. 55; a. A. wohl FG Münster, Urteil vom 04.11.2015 9 K 3478/13 F, juris).
  • FG Münster, 15.10.2019 - 12 K 2532/16

    Verfahrensrecht - Zur Frage, ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer aufgrund

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO stellt auch einen abtrennbaren Teil der Einspruchsentscheidung i.S.d. § 367 Abs. 2a S. 1 AO dar (BFH, Beschluss vom 21.12.2016, I B 57/16, BFH/NV 2017, 881 unter Anschluss an Finanzgericht (FG) Münster, Urteil vom 04.11.2015, 9 K 3478/13 F, EFG 2016, 412).
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