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   FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 9 K 3511/13   

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https://dejure.org/2016,74990
FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 9 K 3511/13 (https://dejure.org/2016,74990)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.11.2016 - 9 K 3511/13 (https://dejure.org/2016,74990)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. November 2016 - 9 K 3511/13 (https://dejure.org/2016,74990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Anl 2 Nr 52 Buchst b UStG 2005, Pos 9021 KN, Pos 6406 UPos 9050 KN, EUV 696/2012, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005
    Regelsteuersatz für die Lieferung von Einlegesohlen, die zur Korrektur eines orthopädischen Leidens nicht geeignet sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für maßgefertigte elastische Schuheinlagen, die nicht als orthopädische Vorrichtung anzusehen sind

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.02.1990 - VII R 172/84

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für Lieferungen von tierischen oder pflanzlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 9 K 3511/13
    Die Auslegung der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, soweit in der Anlage zollrechtliche Begriffe verwendet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 2008 V R 55/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 673 und vom. 20. Februar 1990 VII R 172/84, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 760).Begünstigt sind nur die in Anlage 2 Nr. 52 ausdrücklich genannten Körperersatzstücke, orthopädischen Apparate und Vorrichtungen, nicht aber die sonstigen in KN Position 9021 aufgeführten Apparate und Vorrichtungen (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG, 73. Auflage 2014, § 12 RNr. 124).
  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 9 K 3511/13
    Keine orthopädischen Vorrichtungen stellen dagegen Hilfsmittel dar, die dazu dienen, die nachteiligen Folgen von körperlichen Fehlbildungen zu mildern statt diese selbst zumindest teilweise auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2000 - VII R 83/99 - BFH/NV 2001, 499).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 9 K 3511/13
    Die Auslegung der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, soweit in der Anlage zollrechtliche Begriffe verwendet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 2008 V R 55/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 673 und vom. 20. Februar 1990 VII R 172/84, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 760).Begünstigt sind nur die in Anlage 2 Nr. 52 ausdrücklich genannten Körperersatzstücke, orthopädischen Apparate und Vorrichtungen, nicht aber die sonstigen in KN Position 9021 aufgeführten Apparate und Vorrichtungen (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG, 73. Auflage 2014, § 12 RNr. 124).
  • BFH, 27.02.2019 - VII R 1/18

    Zur Einreihung von Einlegesohlen

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30. November 2016  9 K 3511/13 aufgehoben und die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 um ... EUR gemindert.
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