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   FG Düsseldorf, 15.07.2013 - 9 K 3744/12 E   

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https://dejure.org/2013,39854
FG Düsseldorf, 15.07.2013 - 9 K 3744/12 E (https://dejure.org/2013,39854)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2013 - 9 K 3744/12 E (https://dejure.org/2013,39854)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juli 2013 - 9 K 3744/12 E (https://dejure.org/2013,39854)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 3
    Außergewöhnliche Belastung - Abzugsverbot für Diätverpflegung - Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel bei chronischer Stoffwechselstörung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastung - Abzugsverbot für Diätverpflegung - Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel bei chronischer Stoffwechselstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug von Diätverpflegung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Diätverpflegung steuerlich absetzbar

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug von Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung - Gesetzliches Abzugsverbots für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.07.2013 - 9 K 3744/12
    Der Beklagte wies den Einspruch mit folgender Begründung zurück: Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstünden, könnten nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.06.2007 III R 48/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 880).

    Das Abzugsverbot gelte auch dann, wenn die Diät auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt werde und damit im medizinischen Sinne Medikamentencharakter aufweise (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).

    Das Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird (BFH vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880) und auch dann, wenn die Diät auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit Medikamentencharakter aufweist (BFH vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880, Tz. 29) ist unter Diät die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie kann in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen (Hinweis des BFH auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, Stichwort: Krankenkost/Diät).

  • BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2013  9 K 3744/12 E aufgehoben.

    Sie beantragen, das Urteil des FG Düsseldorf vom 15. Juli 2013  9 K 3744/12 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2012 dahingehend abzuändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 706, 55 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

  • FG Düsseldorf, 24.01.2017 - 10 K 2300/15

    Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung: Abzugsverbot für

    Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Kläger im Verfahren 9 K 3744/12 E Klage erhoben mit dem Begehren, den Einkommensteuerbescheid 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2012 dahin abzuändern, dass Aufwendungen i. H. von 706, 55 Euro zusätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
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