Rechtsprechung
FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für ein sog. Übezimmer bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Musikerin; Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers
- beck.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Aufwendungen einer Musikerin für ein Übezimmer - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Freiberufler: - Aufwendungen einer Musikerin für ein Übezimmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Berufsmusiker kann Kosten für ein häusliches Übungszimmer in voller Höhe steuerlich absetzen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Häusliches Übungszimmer für Berufsmusiker
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Häusliches Übungszimmer eines Berufsmusikers
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Musiker und Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Berufsmusiker kann Kosten für ein häusliches Übungszimmer in voller Höhe steuerlich absetzen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Werbungskosten: Häusliches Übungszimmer eines Berufsmusikers
Verfahrensgang
- FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09
- BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
Papierfundstellen
- EFG 2011, 217
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 22.11.2006 - X R 1/05
Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz …
Auszug aus FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d. h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. z.B. Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 20. November 2003, IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005, VI R 39/04, BStBl II 2006, 428; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).(so grundsätzlich der BFH im Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, a.a.O.).
- BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Auszug aus FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d. h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. z.B. Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 20. November 2003, IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005, VI R 39/04, BStBl II 2006, 428; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304). - BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen
Auszug aus FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d. h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. z.B. Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 20. November 2003, IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005, VI R 39/04, BStBl II 2006, 428; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).
- BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02
Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09
Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003, IV R 3/02, BStBl II 2005, 203). - BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09
Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003, IV R 3/02, BStBl II 2005, 203). - BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses - …
Auszug aus FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d. h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. z.B. Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 20. November 2003, IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005, VI R 39/04, BStBl II 2006, 428; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304).
- BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des …
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 217 veröffentlichten Urteil vom 13. Oktober 2010 9 K 3882/09 mit der Begründung statt, der von der Klägerin als Übezimmer genutzte Raum sei kein Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG). - FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13
Ermittlungspflicht des Finanzamtes
Der Hinweis der Kläger auf das Urteil des FG Köln vom 13.10.2010 (9 K 3882/09, EFG 2011, 217) zum "Übezimmer" eines selbständigen Berufsmusikers schlägt nicht durch. - FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 5121/09
Gilt die Abzugsbegrenzung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch …
In rechtlicher Hinsicht verweisen die Kl neben den bereits aktenkundigen stattgebenden Urteilen auf das zuletzt ergangene Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Oktober 2010 Az.: 9 K 3882/09 und argumentieren außerdem, das BMF-Schreiben, auf das sich der Bekl berufe, betreffe die Frage, ob ein Orchestermusiker überhaupt ein Arbeitszimmer haben könne, nicht aber die Frage, ob die Abzugsbegrenzung greife.Denn das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des (häuslichen) Arbeitszimmers umfasst bei zutreffender Auslegung durchaus nicht nur den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, sondern auch wesensmäßig gleichzuachtende Fallkonstellationen (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 24. März 2004 1 K 700/04, Juris: Ein Probenraum sei einem in einer Wohnung befindlichen Tonstudio vergleichbar; FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2010 9 K 3882/09, EFG 2011, 217; Revision eingelegt unter VIII R 44/10).
- FG Düsseldorf, 05.05.2011 - 11 K 2591/09
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Ferner habe das FG Köln mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (9 K 3882/09, EFG 2011, 217) entschieden, dass das Übezimmer einer Musikerin kein klassisches häusliches Arbeitszimmer darstelle.