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   FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02   

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FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02 (https://dejure.org/2005,11954)
FG München, Entscheidung vom 26.10.2005 - 9 K 4175/02 (https://dejure.org/2005,11954)
FG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 9 K 4175/02 (https://dejure.org/2005,11954)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG); Berücksichtigung des Existenminimums im Rahmen der zu erfüllenden Einkommenssteuerschuld ; Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

  • Judicialis

    EStG 1999 § 2 Abs. 3; ; GG Art. 2; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; AO § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 200
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) widerspricht § 2 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht dem aus Art. 2 und 14 GG abgeleiteten Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 552).

    Der Senat schließt sich insoweit der im BFH-Beschluss in BStBl II 2001, 552 angeführten Begründung an.

  • BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02

    AdV - Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung; Existenzminimum

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02
    In einem weiteren Beschluss vom 25. Februar 2005 XI B 78/02 (BFH/NV 2005, 1279) hat der BFH derartige Zweifel auf die Begrenzung des Verlustausgleichs bei Vorliegen "echter", die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind, beschränkt.

    Die nach der Auffassung des BFH neben der steuerlichen Einkünfteermittlung zur Ermittlung des Existenzminimums erforderliche Liquiditätsrechnung in jedem einzelnen Fall könnte sich nicht auf die steuerliche Einkünfteermittlung des Streitjahres beschränken, sondern müsste - da der BFH in dem Beschluss in BFH/NV 2005, 1279 auf den tatsächlichen Mittelabfluss abstellt - alle Zu- und Abflüsse des Streitjahres erfassen und dürfte zur Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses auch die Vermögenslage des Steuerpflichtigen nicht außer Acht lassen.

  • BFH, 07.07.2004 - XI B 231/02

    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02
    b) Zwar hat der BFH zwischenzeitlich in einer Reihe von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG insoweit bestehen können, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine ESt auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen - nach Erfüllung der Einkommensteuerschuld - nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176 und vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02
    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. z. B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 1988 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212).
  • BFH, 25.06.2004 - XI B 20/03

    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG München, 26.10.2005 - 9 K 4175/02
    b) Zwar hat der BFH zwischenzeitlich in einer Reihe von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG insoweit bestehen können, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine ESt auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen - nach Erfüllung der Einkommensteuerschuld - nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176 und vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178).
  • FG Hessen, 07.03.2006 - 11 K 1266/04

    Verfassungskonforme Auslegung der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs

    Auch der vom FG München in seinem Urteil vom 26.10.2005, Az.: 9 K 4175/02, geäußerten Rechtsauffassung sei - jedenfalls für den Streitfall - nicht zu folgen.

    Soweit das Finanzgericht München im Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 K 4175/02 (EFG 2006, 200), ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch § 2 Abs. 3 EStG in der strittigen Fassung auch bei sogenannten "echten" Verlusten jedenfalls nicht in den Fällen vorliege, in denen die Verluste auf langfristigen Anlageentscheidungen beruhen, bei denen hohe Anlaufverluste eingeplant sind, unterscheidet sich der dort entschiedene Sachverhalt wesentlich von dem hier strittigen.

    Auch der vom FG München in seinem Urteil vom 26.10.2005, Az.: 9 K 4175/02, geäußerten Rechtsauffassung sei - jedenfalls für den Streitfall - nicht zu folgen.

    Soweit das Finanzgericht München im Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 K 4175/02 (EFG 2006, 200), ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch § 2 Abs. 3 EStG in der strittigen Fassung auch bei sogenannten "echten" Verlusten jedenfalls nicht in den Fällen vorliege, in denen die Verluste auf langfristigen Anlageentscheidungen beruhen, bei denen hohe Anlaufverluste eingeplant sind, unterscheidet sich der dort entschiedene Sachverhalt wesentlich von dem hier strittigen.

    Auch der vom FG München in seinem Urteil vom 26.10.2005, Az.: 9 K 4175/02, geäußerten Rechtsauffassung sei - jedenfalls für den Streitfall - nicht zu folgen.

    Soweit das Finanzgericht München im Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 K 4175/02 (EFG 2006, 200), ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch § 2 Abs. 3 EStG in der strittigen Fassung auch bei sogenannten "echten" Verlusten jedenfalls nicht in den Fällen vorliege, in denen die Verluste auf langfristigen Anlageentscheidungen beruhen, bei denen hohe Anlaufverluste eingeplant sind, unterscheidet sich der dort entschiedene Sachverhalt wesentlich von dem hier strittigen.

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2006 - 2 K 444/01

    Mindestbesteuerung und steuerliches Existenzminimum

    Vielmehr wäre es systemgerecht, im Einzelfall auf Antrag eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich dartun kann, dass ihm im Veranlagungszeitraum auf Grund der aus der Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG resultierenden Steuerbelastung nicht mehr ausreichend liquide Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verblieben sind (vgl. FG München, Urteil vom 26. Oktober 2006 9 K 4175/02, EFG 2006, 200; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Mai 2006, § 2 RdNr. 210; Jäschke in Lademann, Kommentar zum EStG, Stand Januar 2006, § 2 RdNr. 286).
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