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   FG Düsseldorf, 06.10.2015 - 9 K 4203/13 E   

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FG Düsseldorf, 06.10.2015 - 9 K 4203/13 E (https://dejure.org/2015,30242)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2015 - 9 K 4203/13 E (https://dejure.org/2015,30242)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 9 K 4203/13 E (https://dejure.org/2015,30242)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche einkommensmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus dem Erwerb von Knock-out-Zertifikaten

  • Betriebs-Berater

    Verluste aus dem Erwerb von sogenannten Knock-out-Zertifikaten sind einkommensmindernd zu berücksichtigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verluste aus dem Erwerb von Knock-out-Zertifikaten: Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer - Qualifikation als Termingeschäft oder sonstige Kapitalforderung - Vergleichbarkeit des Erwerbsaufwands mit Optionsprämien

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verluste aus dem Erwerb von Knock-out-Zertifikaten: Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer - Qualifikation als Termingeschäft oder sonstige Kapitalforderung - Vergleichbarkeit des Erwerbsaufwands mit Optionsprämien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2773
  • EFG 2015, 2173
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.10.2015 - 9 K 4203/13
    Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2012 zu den Az. IX R 50/09 und IX R 12/11 sei ein Verlust aus dem Verfall von Optionen als Werbungskosten abzugsfähig.

    Der Beklagte ist der Ansicht, die BFH-Entscheidung vom 26.09.2012 (BStBl II 2013, 231) sei nicht auf die neue Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer anwendbar.

    § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG erfasst sowohl einen positiven als auch einen negativen Differenzausgleich (BFH vom 26.09.2012, IX R 50/09, BStBl II 2013, 231; Moritz/Strohm, Der Betrieb -DB- 2013, 603, 607).

    Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wird um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, weil die Option nicht ausgeübt wird (BFH, BStBl II 2013, 231; Heuermann, DB 2013, 718, 719 f.).

  • BFH, 24.04.2012 - IX B 154/10

    Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.10.2015 - 9 K 4203/13
    Der BFH hat es in einer Entscheidung vom 24.04.2012 (IX B 154/10, BStBl II 2012, 454) als zweifelhaft angesehen, ob Knock-out-Zertifikate als Termingeschäfte (nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG a.F.) steuerbar sind.
  • BFH, 26.09.2012 - IX R 12/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26. 09. 2012 IX R 50/09 - Prämien wertlos

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.10.2015 - 9 K 4203/13
    Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2012 zu den Az. IX R 50/09 und IX R 12/11 sei ein Verlust aus dem Verfall von Optionen als Werbungskosten abzugsfähig.
  • FG Niedersachsen, 20.05.2014 - 12 K 421/13

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus den Geschäften mit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.10.2015 - 9 K 4203/13
    Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Bank im Fall der Option diese am Verfallsdatum ausbucht, weil sich nur ein negativer Differenzausgleich ergäbe, oder ob das Knock-out-Zertifikat automatisch verfällt, weil die Knock-out-Schwelle unter- beziehungsweise überschritten wurde (a.A. Niedersächsisches Finanzgericht -FG- vom 20.5.2014 -12 K 421/13, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 2037).
  • BFH, 04.12.2014 - IV R 53/11

    Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.10.2015 - 9 K 4203/13
    In einem Urteil vom 04.12.2014 (IV R 53/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 412 = BStBl II 2015, 483) hat der BFH entschieden, dass der in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthaltene Begriff des Termingeschäfts dahingehend auszulegen sei, dass er Index-Partizipationsscheine nicht umfasse.
  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 37/15

    Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2015 9 K 4203/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2173 veröffentlicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 10 K 10235/16

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag sowie Gewerbesteuerzerlegung 2005

    Auch das Finanzgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 (9 K 4203/13 E, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2015, 2173), obwohl es im Ergebnis die Frage habe offen lassen können, ob die im dortigen Fall von einem Privatanleger erworbenen Knock-out-Zertifikate Termingeschäfte im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG gewesen seien, klar zu erkennen gegeben, dass es diese bei gegebener Entscheidungsrelevanz nicht als Termingeschäfte qualifiziert hätte.

    Ein Termingeschäft zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass der Erfüllungszeitpunkt hinausgeschoben wird, woraus sich seine spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers ergibt (vgl. zum Ganzen Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 18. Dezember 2015 9 K 4203/13 E, EFG 2015, 2173; BFH-Urteil vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BStBl II 2015, 483).

  • FG Köln, 26.10.2016 - 7 K 3387/13

    Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich

    Zwar hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit bisher mehrfach offen gelassen, ob er Knock-Out-Zertifikate in Form von Vollrisikozertifikaten unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 2008 subsumiert (BFH-Urteil vom 10.11.2015 IX R 20/14, BStBl II 2016, 159, und BFH-Beschluss vom 24.4.2012 IX B 154/10, BStBl II 2012, 454, m.w.N.; ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2015 9 K 4203/13 E , EFG 2015, 2173).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2016 - 3 K 1133/14

    Keine Berücksichtigung eines Forderungsverzichts als Verlust bei den Einkünften

    Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der Ausfall einer Kapitalforderung im Wege verfassungskonformer Auslegung einem der Veräußerung vergleichbaren Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleich zu stellen ist (so im Ergebnis auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 2 K 2096/11, EFG 2014, 136; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 9 K 4203/13 E, in juris; Beckerath in Kirchhof, EStG, 15. Auflage 2016, § 20 EStG Rdnr.144; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2014, § 20 Rz.531; Bode, DStR 2009; Schmitt-Homann, BB 2010, 351ff; Aigner, DStR 2016, 345; Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Auflage 2013, § 9 Rdnr. 25; a. A.: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 7 K 3661/14 E, in juris und BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 60).
  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

    Weder im Rahmen des BFH Urteils noch in dem zugrundeliegenden Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 06.10.2015 - 9 K 4203/13 E, EFG 2015, 2173 wurden die Anschaffungskosten dabei als abzuzinsende Darlehensgewährung qualifiziert.
  • FG Sachsen, 10.11.2015 - 2 K 1879/13

    Einkommensteuerliche Anerkennung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gesetz nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2012 (a.a.O.) vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten verlangt, ihn also nicht zwingt eine wirtschaftlich wertlose Option auszuüben, nur um - zur Erfüllung des Besteuerungstatbestands - zu einem negativen Differenzausgleich zu gelangen, durch den sich zugleich seine Verluste aber nochmals erhöhen (ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Mai 2014, EFG 2014, 2037 - nicht rechtskräftig, anderer Ansicht Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2015 - 15 K 4038/13 E,F, zitiert nach [...], nicht rechtskräftig, sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 9 K 4203/13 E, zitiert nach [...], zur Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer).
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