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   FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09   

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FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09 (https://dejure.org/2011,40679)
FG Köln, Entscheidung vom 21.09.2011 - 9 K 4205/09 (https://dejure.org/2011,40679)
FG Köln, Entscheidung vom 21. September 2011 - 9 K 4205/09 (https://dejure.org/2011,40679)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1 Nr 6
    Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten: Vorsicht bei diesen befristeten Mietverträgen

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung und Selbstnutzungsklausel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Kennzeichnend für diese - gesetzlich abschließend normierten - Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, und BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, m.w.N.).

    Bezogen auf die vorliegend allein in Betracht kommende Vermögensart Vermietung und Verpachtung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 21 EStG) folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit dieser Einkunftsart nur dann zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, BStBl II 2005, 211, und BFH in BStBl II 2002, 726).

    Die Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und/oder auch später wieder entfallen (BFH-Urteil vom 31. März 1987 IX R 112/83, BStBl II 1987, 774, und BFH in BStBl II 2002, 726, jeweils m.w.N.).

    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, selbst wenn sich über einen längeren Zeitraum Werbungskostenüberschüsse ergeben; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771, sowie BFH in BStBl II 2002, 726, und BStBl II 2005, 211).

    c) Ob im konkreten Fall insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, und BFH in BStBl II 2003, 580).

    b) Soweit die Kläger den Beginn auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses durch die Voreigentümerin (1. September 2004) vorverlegen wollen, übersehen sie, dass die von ihnen herangezogenen Rechtsgrundsätze zur sogenannten "subjektübergreifenden wirtschaftlichen Betrachtung" nur die Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers ermöglichen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BStBl II 2008, 465, 467 und 468, sowie BFH in BStBl II 2002, 726).

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 1/04

    Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Bezogen auf die vorliegend allein in Betracht kommende Vermögensart Vermietung und Verpachtung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 21 EStG) folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit dieser Einkunftsart nur dann zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, BStBl II 2005, 211, und BFH in BStBl II 2002, 726).

    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, selbst wenn sich über einen längeren Zeitraum Werbungskostenüberschüsse ergeben; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771, sowie BFH in BStBl II 2002, 726, und BStBl II 2005, 211).

    b) Ist - wie im Streitfall - der zugrunde liegende Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, lässt sich indes aus diesem Umstand allein noch keine (steuerrechtlich bedeutsame) Befristung der Vermietungstätigkeit herleiten (BFH in BStBl II 2005, 211, und in BFH/NV 2007, 1847, sowie BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 IX B 53/09, BFH/NV 2010, 1098).

    Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht allein auf die mietvertragliche Befristung abzustellen, sondern auch und insbesondere darauf, dass diese Befristung bereits im Mietvertrag mit einer ausdrücklich erklärten Verkaufs- oder Selbstnutzungsabsicht verknüpft wird (BFH in BStBl II 2003, 695, und in BStBl II 2005, 211).

    Für eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit spricht demgegenüber vor allem, dass der Steuerpflichtige sich tatsächlich entsprechend verhält und seine Immobilie nach Ablauf der vertraglich ausbedungenen Mietzeit erneut vermietet oder den vorhandenen (befristeten) Mietvertrag verlängert (BFH in BStBl II 2002, 699, und in BStBl II 2005, 211).

    Denn der BFH sieht in dem Umstand, dass eine Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (von in der Regel fünf Jahren) seit ihrer Anschaffung wieder veräußert oder selbst genutzt wird, ein - allerdings widerlegbares - Indiz, das gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit spricht (BFH in BStBl II 2002, 699, und in BStBl II 2005, 211).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695, und IX R 47/99, BStBl II 2003, 580, sowie vom 29. März 2007 IX 7/06, BFH/NV 2007, 1847).

    Umgekehrt liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes, wenn auch widerlegbares Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige das Vermietungsobjekt innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert oder selbst nutzt und in dieser Zeit insgesamt einen Werbungskostenüberschuss erwirtschaftet (BFH in BStBl II 2003, 580, und in BFH/NV 2006, 1078, sowie FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2011 6 K 257/09, StE 2011, 434, und DStZ 2011, 583).

    c) Ob im konkreten Fall insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, und BFH in BStBl II 2003, 580).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige, der die Anerkennung eines von ihm geltend gemachten Verlusts und mithin die Berücksichtigung einer für ihn günstigen, da steuermindernden, Tatsache begehrt (BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BStBl II 1995, 116, und BFH in BStBl II 2003, 580).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695, und IX R 47/99, BStBl II 2003, 580, sowie vom 29. März 2007 IX 7/06, BFH/NV 2007, 1847).

    Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht allein auf die mietvertragliche Befristung abzustellen, sondern auch und insbesondere darauf, dass diese Befristung bereits im Mietvertrag mit einer ausdrücklich erklärten Verkaufs- oder Selbstnutzungsabsicht verknüpft wird (BFH in BStBl II 2003, 695, und in BStBl II 2005, 211).

    Kann in diesem Zeitraum ein positives Gesamtergebnis nicht erzielt werden, so fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht (BFH in BStBl II 2003, 695, und Schmidt / Drenseck, a.a.O., § 21 Rz. 12, m.w.N.).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    b) Soweit die Kläger den Beginn auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses durch die Voreigentümerin (1. September 2004) vorverlegen wollen, übersehen sie, dass die von ihnen herangezogenen Rechtsgrundsätze zur sogenannten "subjektübergreifenden wirtschaftlichen Betrachtung" nur die Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers ermöglichen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BStBl II 2008, 465, 467 und 468, sowie BFH in BStBl II 2002, 726).

    Für diesen Fall bleibt es dabei, dass die Prüfung der Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogen und dabei auf die voraussichtliche Gesamtdauer seiner Betätigung abzustellen ist (BFH in BStBl II 2008, 465, 467, BFH-Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757, und Schmidt / Weber-Grellet, EStG, 30. Auflage, § 2 Rz. 18, m.w.N.).

  • BFH, 20.01.2009 - IX R 49/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf 11 Jahre ausgerichteten

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht unabhängig von der Person des Eigentümers auf die Verwendung des Objekts in seinem historischen Verlauf abzustellen; vielmehr sei diese Prüfung für jeden neuen Eigentümer gesondert vorzunehmen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757).

    Für diesen Fall bleibt es dabei, dass die Prüfung der Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogen und dabei auf die voraussichtliche Gesamtdauer seiner Betätigung abzustellen ist (BFH in BStBl II 2008, 465, 467, BFH-Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 49/07, BFH/NV 2009, 757, und Schmidt / Weber-Grellet, EStG, 30. Auflage, § 2 Rz. 18, m.w.N.).

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 7/06

    Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695, und IX R 47/99, BStBl II 2003, 580, sowie vom 29. März 2007 IX 7/06, BFH/NV 2007, 1847).

    b) Ist - wie im Streitfall - der zugrunde liegende Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, lässt sich indes aus diesem Umstand allein noch keine (steuerrechtlich bedeutsame) Befristung der Vermietungstätigkeit herleiten (BFH in BStBl II 2005, 211, und in BFH/NV 2007, 1847, sowie BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 IX B 53/09, BFH/NV 2010, 1098).

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Für eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit spricht demgegenüber vor allem, dass der Steuerpflichtige sich tatsächlich entsprechend verhält und seine Immobilie nach Ablauf der vertraglich ausbedungenen Mietzeit erneut vermietet oder den vorhandenen (befristeten) Mietvertrag verlängert (BFH in BStBl II 2002, 699, und in BStBl II 2005, 211).

    Denn der BFH sieht in dem Umstand, dass eine Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (von in der Regel fünf Jahren) seit ihrer Anschaffung wieder veräußert oder selbst genutzt wird, ein - allerdings widerlegbares - Indiz, das gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit spricht (BFH in BStBl II 2002, 699, und in BStBl II 2005, 211).

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Die Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und/oder auch später wieder entfallen (BFH-Urteil vom 31. März 1987 IX R 112/83, BStBl II 1987, 774, und BFH in BStBl II 2002, 726, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2011 - 9 K 4205/09
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige, der die Anerkennung eines von ihm geltend gemachten Verlusts und mithin die Berücksichtigung einer für ihn günstigen, da steuermindernden, Tatsache begehrt (BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BStBl II 1995, 116, und BFH in BStBl II 2003, 580).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/04

    Kurzfristige Veräußerung Indiz gegen Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 44/99

    Ferienwohnungen; Einkünfteermittlung

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 84/97

    Ferienwohnungen; Einkünfteermittlung

  • FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09

    Einkommensteuer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Sanierung einer leer stehenden,

  • BFH, 24.02.2010 - IX B 53/09

    Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag - Vermietungsabsicht und

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

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