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   FG München, 27.10.2004 - 9 K 4542/01   

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FG München, 27.10.2004 - 9 K 4542/01 (https://dejure.org/2004,18706)
FG München, Entscheidung vom 27.10.2004 - 9 K 4542/01 (https://dejure.org/2004,18706)
FG München, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - 9 K 4542/01 (https://dejure.org/2004,18706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigung der Einkommensteuer im Fall der Berücksichtigung von Einkünften, die vorher der Erbschaftssteuer unterlegen haben, bei der Ermittlung des Einkommens; Ersatzlose Aufhebung der Steuerermäßigungsregel des § 35 Einkommensteuergesetz (EStG); Veranlagungszeitraum 1998 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35 EStG a.F. ab 1999 gilt auch für bis zum 31.12.1998 eingetretene Erbfälle; Einkommensteuer 1999 und 2000

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wegfall der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35 EStG a.F. ab 1999 gilt auch für bis zum 31.12.1998 eingetretene Erbfälle - Einkommensteuer 1999 und 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 370
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG München, 27.10.2004 - 9 K 4542/01
    a) Der Steuerbürger kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen immer und uneingeschränkt für die Zukunft aufrechterhält (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, 330 m. w. N.).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 35/80

    Schuldzinsen - Schenkungsteuer - Finanzierung der Schenkungsteuer - Erwerb von

    Auszug aus FG München, 27.10.2004 - 9 K 4542/01
    Entgegen ihrer Auffassung besteht nach dem Wegfall des § 35 EStG auch bei Wahl der Besteuerung der Erbbauzinsen nach dem Jahreswert nicht mehr die Möglichkeit, die Erbschaftsteuerzahlungen als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG bei der Einkommensteuer abzuziehen; denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Zulässigkeit des Sonderausgabenabzugs als Ausnahme vom Abzugsverbot der Personensteuern - zu denen auch die Erbschaftsteuer gehört (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27 ) - nach § 12 Nr. 3 EStG im Urteil vom 23. Februar 1994 X R 123/92 (BStBl II 1994, 690) mit der spezialgesetzlichen Regelung des § 35 Satz 3 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG begründet.
  • BFH, 23.02.1994 - X R 123/92

    Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von

    Auszug aus FG München, 27.10.2004 - 9 K 4542/01
    Entgegen ihrer Auffassung besteht nach dem Wegfall des § 35 EStG auch bei Wahl der Besteuerung der Erbbauzinsen nach dem Jahreswert nicht mehr die Möglichkeit, die Erbschaftsteuerzahlungen als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG bei der Einkommensteuer abzuziehen; denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Zulässigkeit des Sonderausgabenabzugs als Ausnahme vom Abzugsverbot der Personensteuern - zu denen auch die Erbschaftsteuer gehört (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27 ) - nach § 12 Nr. 3 EStG im Urteil vom 23. Februar 1994 X R 123/92 (BStBl II 1994, 690) mit der spezialgesetzlichen Regelung des § 35 Satz 3 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG begründet.
  • BFH, 18.01.2011 - X R 63/08

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen

    Das FG hat zu Recht erkannt, dass die von der Klägerin im Streitjahr bezahlte Erbschaftsteuer nach dem Jahreswert des Nießbrauchrechts (§ 23 ErbStG) nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar ist (so auch FG München, Urteil vom 27. Oktober 2004  9 K 4542/01, EFG 2005, 370; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 178; Herzig/Joisten/ Vossel, Der Betrieb --DB-- 2009, 584, 589 f.; Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 10 Rz 65 Stichwort: Erbschaftsteuer; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 12 Rz 52; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 104; P. Fischer in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 35b Rz 4; HHR/Levedag, § 35b EStG Rz 37; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz D 371; Steiner in Lademann, EStG, § 10 Rz 154; a.A. Seifried in Rödl/Preißer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kompakt-Kommentar, 2009, § 23 Kap. 8.3; Szczesny in Tiedtke, ErbStG, 2009, § 23 Rz 17; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/ Wachter, ErbStG, 2. Aufl., § 23 Rz 91; Moench in Moench/ Weinmann, § 23 ErbStG Rz 20; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 23 Rz 9; Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, § 23 ErbStG Rz 18; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 142; offengelassen von Jochum in Wilms/ Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 23 Rz 94; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 23 Rz 29; Kapp/Ebeling, § 23 ErbStG, Rz 26; Griesel in Daragan/ Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, § 23 ErbStG, Rz 26; Esskandari, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2008, 323, 326).
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