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   VG Karlsruhe, 11.03.2008 - 9 K 482/08   

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https://dejure.org/2008,3797
VG Karlsruhe, 11.03.2008 - 9 K 482/08 (https://dejure.org/2008,3797)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2008 - 9 K 482/08 (https://dejure.org/2008,3797)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. März 2008 - 9 K 482/08 (https://dejure.org/2008,3797)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zurückstellung rechtfertigende unzumutbare Härte; Verlust einer einmaligen beruflichen Chance auf eine Karriere als Profigolfspieler; Zivildienstpflichtiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine die Zurückstellung nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) rechtfertigende unzumutbare Härte wegen des Verlusts einer einmaligen beruflichen Chance auf eine Karriere als Profigolfspieler

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZDG § 11 Abs. 4 S. 1 § 13 Abs. 1 S. 3
    Wehrpflicht - Zurückstellung vom Zivildienst; unzumutbare Härte; einmalige berufliche Chance

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivildienst statt golfen

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Zivildienst geht Golfkarriere vor

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zivildienst geht Golfkarriere vor

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1070 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.05.1975 - VIII C 25.73

    Zurückstellung eines Pianisten von der Pflicht zum Wehrdienst - Unzumutbare Härte

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2008 - 9 K 482/08
    Insoweit bestehen gewisse Parallelen zum Fall eines Solopianisten, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine unzumutbare Härte angenommen hat (Urteil vom 14.05.1975 - VIII C 25.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 93).
  • BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94

    Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2008 - 9 K 482/08
    Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Zivildienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zum Zivildienst mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1994 - 8 C 1.94 -, Buchholz 448.11 § 74 ZDG Nr. 1 m. w. N.).
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