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   FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08 K   

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FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08 K (https://dejure.org/2014,27467)
FG Münster, Entscheidung vom 03.06.2014 - 9 K 5/08 K (https://dejure.org/2014,27467)
FG Münster, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 9 K 5/08 K (https://dejure.org/2014,27467)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften - Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2076
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft selbst auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG); unter Anwartschaften in diesem Sinne sind dabei z.B. aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N.) oder abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (s. dazu BFH-Urteile vom 21.01.1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638; vom 09.11.2010 IX R 24/09. BStBl II 2011, 799) zu verstehen.

    Nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BFH ist jedoch auch dann von der Übertragung einer Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter - wie vorliegend - in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 08.04.1992 I R 128/88, BStBl II 1992, 761; vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477; vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12; vom 19.04.2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762; vom 04.07.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799: Abspaltung eines Teil des Geschäftsanteils statt Übertragung eines Bezugsrechtes).

    (a) Unter einer verdeckten Einlage ist - im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten - die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung zu verstehen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 14.07.2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, jeweils m.w.N.).

    Denn zum einen wird die Veranlassung der Vermögensverschiebung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dadurch indiziert, dass - wie auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung unter den Beteiligten unstreitig ist - sowohl nach den Wertverhältnissen des Jahres 1998 wie auch nach den Wertverhältnissen des Jahres 2001 von einer Verschiebung stiller Reserven im Umfang von 8.375.351,00 DM auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 15.12.2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Dass die verdeckte Gewinnausschüttung mit ihrem "wahren Wert" anzusetzen sei, ergeb sich auch aus dem Beschluss des Großen Senates des BFH vom 26.10.1987 (GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).

    Dabei kann eine verdeckte Einlage nicht nur vom unmittelbaren Anteilseigner der Kapitalgesellschaft, sondern auch in der Weise vorgenommen werden, dass einer Kapitalgesellschaft ein Vermögensvorteil von einer einem mittelbaren Gesellschafter nahe stehenden Person zugewendet wird (vgl. etwa Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; vom 09.06.1997 GrS 1/04, BStBl II 1998, 307; s.a. BFH-Urteile vom 23.10.1985 I R 247/81, BStBl II 1986, 195; vom 20.08.1986 I R 150/82, BStBl II 1987, 455).

    Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass es bei einer Muttergesellschaft zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten kommen kann, wenn eine Tochtergesellschaft einer mit ihr gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Tochter- oder Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft einen Vermögensvorteil ohne wertadäquate Gegenleistung zuwendet (s. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 62/93, BStBl II 2001, 234 und vom 28.04.2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19).

  • BFH, 20.08.1986 - I R 150/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Übertragung eines

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Das im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung übertragene Anwartschaftsrecht sei deshalb - wie sich auch aus dem BFH-Urteil vom 20.08.1986 (I R 150/82, BStBl II 1987, 455) ergebe - trotz formal unentgeltlicher Übertragung beim Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

    Dabei kann eine verdeckte Einlage nicht nur vom unmittelbaren Anteilseigner der Kapitalgesellschaft, sondern auch in der Weise vorgenommen werden, dass einer Kapitalgesellschaft ein Vermögensvorteil von einer einem mittelbaren Gesellschafter nahe stehenden Person zugewendet wird (vgl. etwa Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; vom 09.06.1997 GrS 1/04, BStBl II 1998, 307; s.a. BFH-Urteile vom 23.10.1985 I R 247/81, BStBl II 1986, 195; vom 20.08.1986 I R 150/82, BStBl II 1987, 455).

    Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung des BFH in der verdeckten Einlage kein Veräußerungsvorgang (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1988 I R 147/83, BStBl II 1989, 271 zu § 17 EStG i.d.F. vor Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) und in der Entnahme keinen Anschaffungsvorgang gesehen worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.04.2010 IX R 22/09, BStBl II 2010, 790); etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 20.08.1986 (I R 150/82, BStBl II 1987, 455) herleiten, denn auch im Rahmen dieser Entscheidung ist der BFH nicht von einem entgeltlichen Erwerb, sondern vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu § 5 Abs. 2 EStG ausgegangen.

  • BFH, 13.04.2010 - IX R 22/09

    Anteilsentnahme als Anschaffung i. S. von § 17 Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung des BFH in der verdeckten Einlage kein Veräußerungsvorgang (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1988 I R 147/83, BStBl II 1989, 271 zu § 17 EStG i.d.F. vor Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) und in der Entnahme keinen Anschaffungsvorgang gesehen worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.04.2010 IX R 22/09, BStBl II 2010, 790); etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 20.08.1986 (I R 150/82, BStBl II 1987, 455) herleiten, denn auch im Rahmen dieser Entscheidung ist der BFH nicht von einem entgeltlichen Erwerb, sondern vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu § 5 Abs. 2 EStG ausgegangen.

    Der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten ist im Rahmen des § 17 EStG jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die stillen Reserven durch den veräußerungsähnlichen Vorgang bis zur Höhe des Teilwerts oder des gemeinen Wertes aufgedeckt und steuerrechtlich erfasst werden oder jedenfalls noch erfasst werden können (so auch BFH-Urteil vom 13.04.2010 IX R 22/09, BStBl II 2010, 790).

  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Bezugsrecht solange nicht vom Geschäftsanteil abtrennbar oder selbständig übertragbar ist, wie es nicht durch den Kapitalerhöhungsbeschluss (so BFH-Urteil vom 22.05.2003 IX R 9/00, BStBl II 2003, 712 zum Bezugsrecht eines Aktionärs) bzw. durch dessen Eintragung im Handelsregister (so BFH-Urteil vom 16.04.1991 VIII R 63/87, BStBl II 1991, 832) konkretisiert ist (weitergehend BFH-Urteil vom 19.12.2007 VIII R 14/06, BStBl II 2008, 475: auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung kann eine Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sein; diesbezüglich a.A. Gosch in Kirchhof, EStG 12. Aufl., § 17 Rz. 17 m.w.N.; offen gelassen im BFH-Urteil vom 06.03.2013 I R 18/12, BStBl II 2013, 588).

    Der sich danach ergebende Gewinn von (8.375.351,00 DM ./. 1.942.680,00 DM =) 6.432.671,00 DM aus der verdeckten Einlage des Rechtes zum Bezug der durch die (zweite) Kapitalerhöhung bei der E GmbH entstehenden Geschäftsanteile ist nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei zu belassen, denn von der Steuerfreistellung nach dieser Vorschrift werden lediglich Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung von Rechten zum Bezug von Anteilen an einer Körperschaft erfasst (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.2008 I R 101/06, BStBl II 2008, 719; vom 06.03.2013 I R 18/12, BStBl II 2013, 588).

  • BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01

    Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören neben den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft selbst auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG); unter Anwartschaften in diesem Sinne sind dabei z.B. aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehende Bezugsrechte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N.) oder abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" (s. dazu BFH-Urteile vom 21.01.1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638; vom 09.11.2010 IX R 24/09. BStBl II 2011, 799) zu verstehen.

    Nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BFH ist jedoch auch dann von der Übertragung einer Anwartschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter - wie vorliegend - in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 08.04.1992 I R 128/88, BStBl II 1992, 761; vom 13.10.1992 VIII R 3/89, BStBl II 1993, 477; vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12; vom 19.04.2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762; vom 04.07.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799: Abspaltung eines Teil des Geschäftsanteils statt Übertragung eines Bezugsrechtes).

  • BFH, 15.12.2004 - I R 6/04

    Beteiligung einer GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft: Nichtteilnahme an

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Vom Eintritt einer Vermögensminderung sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil I R 6/04 vom 15.12.2004, BStBl II 2009, 197) nicht auszugehen, weil sich die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nicht auf das bilanzielle Vermögen der D ausgewirkt habe.

    Das Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Vermögensverschiebung kann nach Ansicht des Senates auch nicht auf das BFH-Urteil vom 15.12.2004 (I R 6/04, BStBl II 2009, 197) gestützt werden, wonach dann nicht von einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten verhinderten Vermögensmehrung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auszugehen sein soll, wenn ein fremder Dritter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für ein Bezugsrecht zum Erwerb neuer Geschäftsanteile kein Entgelt gezahlt hätte.

  • FG Münster, 18.10.2007 - 3 K 3325/05

    Kapitalerhöhung einer GmbH gegen zu geringes Aufgeld als steuerpflichtige

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Es seien daher weder Anteile an einer Kapitalgesellschaft noch ein Anwartschaftsrecht auf Bezug derartige Anteile, sondern lediglich stille Reserven von der D auf die E Holding GmbH übergegangen; hiervon sei auch das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 18.10.2007 (3 K 3325/05 Erb) zur schenkungsteuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes ausgegangen.

    Dies habe auch das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 18.10.2007 (3 K 3325/05 Erb) angenommen.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93

    Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass es bei einer Muttergesellschaft zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten kommen kann, wenn eine Tochtergesellschaft einer mit ihr gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Tochter- oder Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft einen Vermögensvorteil ohne wertadäquate Gegenleistung zuwendet (s. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 26.10.1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 62/93, BStBl II 2001, 234 und vom 28.04.2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19).
  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08
    Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung des BFH in der verdeckten Einlage kein Veräußerungsvorgang (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1988 I R 147/83, BStBl II 1989, 271 zu § 17 EStG i.d.F. vor Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) und in der Entnahme keinen Anschaffungsvorgang gesehen worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.04.2010 IX R 22/09, BStBl II 2010, 790); etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 20.08.1986 (I R 150/82, BStBl II 1987, 455) herleiten, denn auch im Rahmen dieser Entscheidung ist der BFH nicht von einem entgeltlichen Erwerb, sondern vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu § 5 Abs. 2 EStG ausgegangen.
  • BFH, 28.04.2004 - I R 20/03

    Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

  • BFH, 23.01.2008 - I R 101/06

    Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig -

  • BFH, 25.11.1976 - IV R 90/72

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

  • BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00

    Spekulationsgeschäft bei Veräußerung von Bezugsrechten

  • BFH, 08.04.1992 - I R 128/88

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

  • BFH, 15.12.2005 - III R 35/04

    Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 68/05

    Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines

  • BFH, 14.07.2009 - IX R 6/09

    Gewinn aus einer verdeckten Einlage - Ableitung des gemeinen Werts von

  • BFH, 24.03.2006 - GrS 1/04
  • BFH, 08.02.2017 - I R 55/14

    Veräußerungsgewinn einer Stiftung liechtensteinischen Rechts durch Verzicht auf

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. Juni 2014  9 K 5/08 K aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage (FG Münster, Urteil vom 3. Juni 2014  9 K 5/08 K, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 2076) insoweit begründet angesehen, als das FA einen über den Betrag von 6.432.671 DM hinausgehenden Veräußerungsgewinn angesetzt hat.

  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17

    Körperschaftsteuer - Zum Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft

    Das Finanzgericht - FG - Münster hat im I. Rechtszug mit Urteil vom 3.6.2014 9 K 5/08 K (EFG 2014, 2076) der Klage teilweise stattgegeben und die Revision zugelassen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 3.6.2014 9 K 5/08 K Bezug genommen.

  • BFH, 14.09.2022 - I R 47/19

    Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Urteil vom 03.06.2014 - 9 K 5/08 K (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 2076) ausgeführt, die Klägerin sei eine rechtsfähige Stiftung liechtensteinischen Rechts und damit eine Vermögensmasse, die im Streitjahr weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland gehabt habe.
  • FG Münster, 26.07.2012 - 3 K 4434/09

    Festsetzungsverjährung bei widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3

    Die Akten 3 K 3325/05 Erb und 9 K 5/08 K des Finanzgerichts Münster sind beigezogen worden.
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