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   FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05   

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https://dejure.org/2006,21921
FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05 (https://dejure.org/2006,21921)
FG München, Entscheidung vom 05.07.2006 - 9 K 616/05 (https://dejure.org/2006,21921)
FG München, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 9 K 616/05 (https://dejure.org/2006,21921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht eines Strukturvertriebs zur Festsstellung einer Versteuerungspflicht; Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine nach ihrer Bewirtschaftungsart zu beurteilende, zur Gewinnerzielung geeignete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mlmrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Steurrechtliche Einordnung der Tätigkeit im Strukturvertrieb

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05
    Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392 ).

    Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH in BStBl II 2005, 392 m.w.N.).

    Verluste der - betriebsspezifisch unterschiedlichen - Anlaufzeit können allerdings nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (BFH in BStBl II 2005, 392 m.w.N.).

  • BFH, 22.03.1996 - III R 49/95

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Einzelhandelsgeschäft

    Auszug aus FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05
    Denn Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet, der Befriedung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).

    Denn Verluste der Anlaufzeit können steuerlich nicht anerkannt werden, wenn wie im Streitfall aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, rechtzeitig Gewinne abzuwerfen (BFH in BFH/NV 1996, 812).

  • FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01

    Vertrieb von amway-Produkten als Liebhaberei

    Auszug aus FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05
    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der - auch im Streitfall vorliegenden - mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691 ; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 1 K 250/01, EFG 2006, 268 ), denn es besteht nach Überzeugung des Senats kein Zweifel, dass der Betrieb der Klägerin nach der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann.

    Als in der persönlichen Lebensführung liegendes Motiv ist auch der Umstand anzusehen, dass die Tätigkeit als Amway-Vertreter den Eheleuten A die Möglichkeit verschafft hat, die von Amway angebotenen Waren rund 30 % unter dem regulären Verkaufspreis zu erwerben und damit preisgünstig den eigenen Bedarf zu befriedigen (ebenso Hessisches FG in EFG 2006, 268 ).

  • FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00

    Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im Amway-Vertrieb; Gewinnfeststellung

    Auszug aus FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05
    Dabei kann es dahinstehen, ob es beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der - auch im Streitfall vorliegenden - mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht gibt (so Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 21. Februar 2002 II 215/00, EFG 2002, 691 ; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2005 1 K 250/01, EFG 2006, 268 ), denn es besteht nach Überzeugung des Senats kein Zweifel, dass der Betrieb der Klägerin nach der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen keinen Totalgewinn erzielen kann.
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05
    Hinzukommen müssen weitere Umstände, die es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663 ).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05
    Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 ).
  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Auszug aus FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05
    Zwar habe der BFH im Urteil vom 21. Juli 2004 ( X R 33/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 1063) bei einer längeren Verlustperiode sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen des Betriebs gefordert, die nicht als von vorneherein ungeeignet zur Erreichung der Ertragswende zu betrachten seien.
  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 361/10

    Network-Marketing-Unternehmen als Liebhaberei-Unternehmen

    Angesichts der Kostenstruktur des Unternehmens war die Annahme, auch bei einer als optimistisch einzuschätzenden Umsatzentwicklung durch das Sponsern neuer Geschäftspartner könnten die extrem hohen Betriebsausgaben für Kfz, Reisen, Bewirtung und Telefon durch die vereinnahmten Provisionen gedeckt werden, von vornherein völlig unrealistisch (vgl. auch FG München Urt. v. 5. Juli 2006 9 K 616/05, [...] ).

    Bei den geltend gemachten Ausgaben handelt es sich überwiegend um Ausgaben allgemeiner Art (vor allem Repräsentationsaufwand, Bewirtungskosten, Fahrt-, Reise- und Telefonkosten), die auch die private Lebensführung berühren können (FG München Urt. v. 4. Oktober 2006 1 K 2381/04 , [...]; FG München Urt. v. 5. Juli 2006 9 K 616/05, [...] ).

  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 1802/12

    Gewinnerzielungsabsicht

    Angesichts der Kostenstruktur des Unternehmens war die Annahme, auch bei einer als optimistisch einzuschätzenden Umsatzentwicklung durch den Gewinn neuer Geschäftspartner könnten die extrem hohen Betriebsausgaben für Kfz, Reisen, Bewirtung, Porto, Büromaterial und Telefon durch die vereinnahmten Provisionen gedeckt werden, von vornherein völlig unrealistisch (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 3. November 2011 11 K 361/10, EFG 2012, 837 und Urteil des FG München vom 5. Juli 2006 9 K 616/05, juris-web.de).

    Der Kläger muss sich insoweit vorhalten lassen, dass es sich bei den geltend gemachten Ausgaben überwiegend um Ausgaben allgemeiner Art (vor allem Repräsentationsaufwand, Bewirtungskosten, Fahrt-, Reise- und Telefonkosten) handelt, die auch die private Lebensführung berühren können (FG München Urteil vom 4. Oktober 2006 1 K 2381/04, juris-web.de; FG München Urteil vom 5. Juli 2006 9 K 616/05, juris-web.de).

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2014 - 5 K 893/09

    Anscheinsbeweis für fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Nebentätigkeit auf der

    bb) Selbst wenn der Senat - entgegen seiner vorstehenden Überzeugung - nicht allein auf Grund der Zurechnung zu einer bestimmten Strukturebene den Anscheinsbeweis für widerlegt halten würde (offengelassen z. B. durch FG München, Urteile vom 5. Juli 2006 9 K 616/05 und vom 13. April 2009 6 K 1403/09 - jeweils juris-) bestünde nach Überzeugung des Senats kein Zweifel daran, dass der Betrieb der Klägerin nach der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen - jedenfalls einschließlich der Streitjahre - keinen Totalgewinn erwarten ließ.
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 K 1493/13

    Aufwendungen für eine sog. Premium-Lizenz-Partnerschaft - Teilnahme an

    Eine Gewinnerzielungsabsicht konnte der Senat daher nicht feststellen (vgl. hierzu auch FG München, Urteile vom 29. November 2002 13 K 5026/99, juris und vom 5. Juli 2006 9 K 616/05, juris).
  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 3067/15

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften

    Die Kläger müssen sich außerdem vorhalten lassen, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der geltend gemachten Ausgaben um Ausgaben allgemeiner Art, insbesondere Werbe- und Reisekosten handelt, die auch die private Lebensführung berühren können (FG München Urteil vom 4. Oktober 2006 1 K 2381/04, juris-web.de; FG München Urteil vom 5. Juli 2006 9 K 616/05, juris-web.de).
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