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   VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15   

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https://dejure.org/2016,22044
VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15 (https://dejure.org/2016,22044)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2016 - 9 K 674/15 (https://dejure.org/2016,22044)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 9 K 674/15 (https://dejure.org/2016,22044)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach erfolgter Ausweisung und Abschiebung und anschließender unerlaubter Wiedereinreise des Ausländers in das Bundesgebiet

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot in einem Altfall; Notwendigkeit der vorherigen erneuten Ausreise des Ausländers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 11
    Ausländerrecht; Befristung - Ausweisung; Abschiebung; Befristung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Erneute Ausreise; Unerlaubte Wiedereinreise; Altfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15
    Die Sperrwirkung darf so lange fortbestehen, wie es dieser ordnungsrechtliche Zweck im Einzelfall erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333).

    Sie bezweckt, andere ausreisepflichtige Ausländer von der Missachtung, Umgehung und Verzögerung der Ausreisepflicht abzuhalten und dadurch Zwangsmittel zu vermeiden (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2003, a.a.O.).

    Diese belegt regelmäßig, dass der spezialpräventive wie der generalpräventive Zweck der Sperrwirkung noch nicht erreicht ist, die Sperrfrist daher aus öffentlichem Interesse noch eine gewisse Zeit fortzudauern hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2003, a.a.O).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15
    Diese Regelung beruht jedoch auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 36), wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14/12 -, InfAuslR 2013, 131).

    Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15

    Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots bleibt gebundene

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15
    In Altfällen, in denen - wie vorliegend - die Ausweisung noch unter einer hiervon abweichenden Rechtslage erfolgte, kann dies naturgemäß nicht mehr geschehen; vielmehr ist die Befristung in diesen Fällen nachzuholen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, InfAuslR 2016, 138).

    Ob über die Länge der Frist entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist (so etwa VG Berlin, Urteil vom 05.01.2016 - 27 K 339.14 -, juris) oder ob es sich bei der Befristung eines auf einer Ausweisung beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots trotz des Wortlauts der seit dem 01.08.2015 geltenden Normfassung nach wie vor um eine gebundene Entscheidung handelt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15
    In § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert, dass die Frist (erst) mit der Ausreise zu laufen beginnt, wobei darunter sowohl eine freiwillige als auch eine erzwungene Ausreise fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 -, BVerwGE 141, 325).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 11 S 2307/11

    Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Antragserfordernis,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15
    Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer ähnlichen Konstellation - allerdings noch unter Geltung der vor dem 01.08.2015 anwendbaren Fassung des § 11 AufenthG - geschlossen, dass der Beginn der Frist auch nach unerlaubter Wiedereinreise des Ausländers nicht mehr von einer vorhergehenden - zweiten - Ausreise abhängig gemacht werden könne (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, DVBl 2013, 189).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15
    Der Fall des Klägers unterfalle zeitlich angesichts des seit 1998 fortdauernden Einreiseverbots der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12 -, juris Rn. 41 ff.), wonach grundsätzlich und auch ohne Antrag eine Befristung zu erfolgen habe und diese nur im Ausnahmefall fünf Jahre überschreiten dürfe.
  • VG Berlin, 05.01.2016 - 27 K 339.14

    Festsetzung der Dauer eines Aufenthalts- und Einreiseverbotes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15
    Ob über die Länge der Frist entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist (so etwa VG Berlin, Urteil vom 05.01.2016 - 27 K 339.14 -, juris) oder ob es sich bei der Befristung eines auf einer Ausweisung beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots trotz des Wortlauts der seit dem 01.08.2015 geltenden Normfassung nach wie vor um eine gebundene Entscheidung handelt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, NVwZ 2014, 1107), namentlich hier § 11 Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und 9 AufenthG in der seit dem 01.08.2015 geltenden Fassung.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2016 - 11 S 1656/16

    Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf den Tag der Ausreise

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 9 K 674/15 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 9 K 674/15 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 17. September 2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot mir sofortiger Wirkung zu befristen.

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