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   FG Niedersachsen, 27.06.2001 - 9 K 685/97 KI   

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https://dejure.org/2001,12458
FG Niedersachsen, 27.06.2001 - 9 K 685/97 KI (https://dejure.org/2001,12458)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.06.2001 - 9 K 685/97 KI (https://dejure.org/2001,12458)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - 9 K 685/97 KI (https://dejure.org/2001,12458)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1299
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 143/99

    Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2001 - 9 K 685/97
    Die Ausdehnung der Prüfungszeit auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses rechtfertigt sich dadurch, dass der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (Urteil des BFH vom 23. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 443).

    Nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - endet nämlich die Berufsausbildung, auch ohne Mitteilung der Prüfungsergebnisse, wenn ein Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, a.a.O.).

    Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr notwendig, die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, a.a.O.).

    Die Regelungen über den Familienleistungsausgleich sollen die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes berücksichtigen (Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, a.a.O.).

  • BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2001 - 9 K 685/97
    Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655).
  • BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98

    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.06.2001 - 9 K 685/97
    Dabei ist ein Universitätsstudium regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (Beschluss des BFH vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BStBl II 1999, 141).
  • FG Sachsen, 17.06.2015 - 4 K 357/11

    Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der

    Die verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses, die nicht im Verantwortungsbereich der Tochter des Klägers lag, sondern in der Verantwortung der Universität, lässt somit den Kindergeldanspruch nicht entfallen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2001 9 K 685/97 Ki, EFG 2001, 1299; Juris).
  • FG Sachsen, 07.06.2019 - 1 K 1559/17

    Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Kindergeld nach Abschluss eines Studiums;

    Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 - VI R 143/99, BFHE 191, 557 , BStBl II 2000, 473 Rz. 10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18. Okt. 2018 - 3 K 65/17, juris Rz. 20; Sächsisches FG, Urteil vom 17. Juni 2015 - 4 K 357/11 (Kg), juris Rz. 9; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Juni 2001 - 9 K 685/97 KI, juris Rz. 13).

    Die Ausdehnung der Prüfungszeit auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses rechtfertigt sich dadurch, dass der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Juni 2001 - 9 K 685/97 KI, juris Rz. 13; BFH in BStBl II 2000, 443 Rz. 10).

    Auch das Niedersächsische FG hat im Urteil vom 27. Juni 2001 ( 9 K 685/97 KI, juris Rz. 15) dahingestellt sein lassen, ob die mündliche Mitteilung das Prüfungsergebnisses ausreichend ist.

    Nach Ansicht des Gerichts beendet bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Hochschulstudium, da das Kind sich ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen kann (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 27. Juni 2001 - 9 K 685/97 KI, juris Rz. 14), auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann.

    Diese Bestimmung dient der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die Familienkassen und bindet als norminterpretierende Verwaltungsanordnung die Gerichte nicht (vgl. Gersch in Klein, AO , 14. Aufl., § 4 Rz. 10; Urteil des Niedersächsischen FG vom 27. Juni 2001 - 9 K 685/97 KI, juris Rz. 16).

  • FG Brandenburg, 27.05.2004 - 6 K 1395/03

    Kein Ende der kindergeldrechtlichen Berufsausbildung vor Abschluss der

    Die Ausbildung ist damit bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt (BFH Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl. II 2000, 473; vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 22. Juli 1999 - 10 K 2136/98 Kg, EFG 1999, 1037 ; Niedersächsisches FG Urteil vom 27. Juni 2001 - 9 K 685/97 Ki, EFG 2001, 1299).
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