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   FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01   

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https://dejure.org/2002,10263
FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01 (https://dejure.org/2002,10263)
FG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2002 - 9 K 9102/01 (https://dejure.org/2002,10263)
FG Berlin, Entscheidung vom 19. März 2002 - 9 K 9102/01 (https://dejure.org/2002,10263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitergabe von Informationen gegen Entgelt als sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG; Abrenzung zu freiberuflichen und gewerblichen Einkünften und zu privaten Veräußerungsgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3
    Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 985
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

    Auszug aus FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01
    Der Streitfall unterscheide sich insoweit wesentlich von dem vom BFH mit Urteil vom 21. September 1982 VIII R 73/79, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 137, 251, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 201 entschiedenen Fall: In jenem Falle habe eine gewisse Betreuung stattgefunden, die Anbahnung bzw. Durchführung einer in § 22 Nr. 3 ausdrücklich aufgeführten Vermittlung, für die eine "Provision" gezahlt worden sei.

    Auch eine einmalige Leistung kann nach Meinung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllen (vgl. BFH in BFHE 137, 251 , BStBl II 1983, 201 ; Heinicke, in: Schmidt, a. a. O., § 22 Rz. 134 u. 142 m. w. N.).

    Bei der Ablehnung der o. g. Analogie durch den erkennenden Senat war das BFH-Urteil vom 21. September 1982 in BFHE 137, 251 , BStBl II 1983, 201 zu berücksichtigen, wonach auch die bloße einmalige Weitergabe einer schlichten Information zu Einkünften des Informanten nach § 22 Nr. 3 EStG führen kann.

    Die Leistung selbst braucht auch nicht wirtschaftlicher Art. zu sein (vgl. BFH in BFHE 137, 251 , BStBl II 1983, 201 m. w. N.).

    Die Leistung selbst braucht auch nicht wirtschaftlicher Art zu sein (BFH v. 21.9.1982, BStBl II 1983, 201 ).

  • BFH, 19.12.2000 - IX R 96/97

    Keine sonstigen Einkünfte bei Aufgabe eines dinglichen Rechts

    Auszug aus FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01
    Entgelte für Vermögensdispositionen würden aber nicht von 22 Nr. 3 EStG erfasst (Hinweise auf Heinicke, in: Schmidt, a. a. O., § 22 Rz. 132, Jansen, in: Herrmann / Heuer / Raupach, a. a. O., Rz. 240, Stuhrmann, in: Blümich, a. a. O., Rz. 152 sowie BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97, BFHE 194, 178 , BStBl II 2001, 391 ).

    Der Verkauf einer Idee von hoher Werthaltigkeit sei ebenso zu beurteilen wie der Verkauf eines Rechtes oder der entgeltliche Verzicht hierauf: Beides sei steuerfrei (Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 194, 178 , BStBl II 2001, 391 ).

    Eine (sonstige) Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG 1996 ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 194, 178 , BStBl II 2001, 391 ).

  • BFH, 18.06.1998 - IV R 29/97

    Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit

    Auszug aus FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01
    In dem der Entscheidung des BFH vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BFHE 186, 351 , BStBl II 1998, 567 zugrunde liegenden Fall habe das FG eine sog. "Zufallserfindung" angenommen und rechtlich zutreffend festgestellt, dass hinsichtlich dieser eine entgeltliche Übertragung von Schutzrechten stattgefunden habe, was nicht zu steuerbaren Einkünften führe.

    Von einer sog. "Zufallserfindung" i. S. des BFH-Urteils in BFHE 186, 351 , BStBl II 1998, 567 unterscheidet sich diese Idee dadurch, dass sie speziell den vom Kläger vermuteten wirtschaftlichen Bedürfnissen der Fa. X-GmbH in einer bestimmten Verfahrenslage gegenüber C. Rechnung trug und damit mangels gewerblicher Anwendung (vgl. dazu § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 des Patentgesetzes 1981 i. d. F. vom 16. Dezember 1980, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1981, 1) bei anderen Lebenssachverhalten und anderen Verfahrensbeteiligten keinen Patentrechtsschutz und auch auf andere Weise nicht den Status eines gewerblichen Schutzrechtes erlangen konnte (kein Urheberrechtsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz , da keine schriftliche Niederlegung der Gedanken erfolgte u. ä. m.).

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 89/95

    Mieterabfindung nicht steuerpflichtig

    Auszug aus FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01
    Dies könne als ständige Rechtsprechung angesehen werden, da dieselben Grundsätze bereits im Urteil des BFH vom 14. September 1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423 dargelegt und bestätigt worden seien (Steuerfreiheit der Abfindung eines Mieters für den Verzicht auf Mieterrechte).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01
    b) Die fragliche Betätigung führte auch nicht zur Erzielung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG , weil es dafür an der erforderlichen Nachhaltigkeit i. S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG fehlt: Nach dem vorgetragenen Sachverhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die geschilderte Betätigung zielgerichtet in Zukunft wiederholen und daraus erneut Einkünfte erwirtschaften will (vgl. zur Nachhaltigkeit der Betätigung im Sinne des § 15 EStG allgemein: BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121 , BStBl II 1996, 369 m. w. N.).
  • BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02

    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

    Das Finanzgericht (FG) begründete dies in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 985 veröffentlichten Urteil damit, die vom Kläger bezogene Belohnung sei als Einkünfte aus einer sonstigen Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar.
  • OLG Celle, 16.07.2007 - 13 W 77/07

    Bestehen eines Arrestgrunds ; Vermögen eines Gläubigers ; Vorsätzliche Straftaten

    Dass ein Anteil in dieser Höhe an dem von der Antragstellerin ausgezahlten Betrag an die XX S. AG gegangen ist, ergibt sich aus dem Tatbestand eines von der Antragstellerin vorgelegten Urteils des Finanzgerichts Berlin vom 19. März 2002 (9 K 9102/01), das die Frage der Steuerpflicht des Antragsgegners für den von der Antragstellerin ausgezahlten Betrag zum Gegenstand hat.
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