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   FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 9 K 9161/07   

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https://dejure.org/2009,13715
FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 9 K 9161/07 (https://dejure.org/2009,13715)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 9 K 9161/07 (https://dejure.org/2009,13715)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 9 K 9161/07 (https://dejure.org/2009,13715)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Pauschalbeträgen für Unterkunftskosten für die Zeit eines dienstlichen Einsatzes im Ausland als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Berufssoldat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
    Keine Übernachtungskostenpauschale bei kostenloser Unterkunft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Übernachtungskostenpauschale bei kostenloser Unterkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Keine steuerliche Berücksichtigung von Unterkunftskosten eines Berufssoldaten im Auslandseinsatz

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nicht absetzbar: Unterkunftskosten eines Berufssoldaten im Auslandseinsatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Übernachtungskostenpauschale

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Soldaten im Auslandseinsatz und doppelte Haushaltsführung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerliche Berücksichtigung von Unterkunftskosten eines Berufssoldaten im Auslandseinsatz nicht möglich - Für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung können keine Werbungskosten geltend gemacht werden

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 470
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 9 K 9161/07
    Ferner kommt eine steuermindernde Berücksichtigung von (ggf. pauschalisierten) Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nicht in Betracht, wenn ein Dritter diese Kosten (endgültig) trägt und der Steuerpflichtige deshalb mit solchen Kosten gar nicht belastet ist (vgl. dazu nur Urteil vom 13. März 1996, VI R 103/95, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1996, 375 sowie H. 9.11 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2010 des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - und Vfg. der OFD Magdeburg, a.a.O., speziell zum Werbungskostenabzug von im Ausland eingesetzten Soldaten der Bundeswehr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2006 - 1 A 15/05
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 9 K 9161/07
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - handelt es sich hierbei nicht um einen pauschalisierten Ersatz von (trennungsbedingten) Mehraufwendungen (vgl. zum Sinn und Zweck dieses Zuschlags im Einzelnen: OVG Münster, Urteil vom 24. November 2006, 1 A 15/05, veröffentlicht in juris) sondern um Arbeitslohn, der nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz - EStG - steuerfrei ist.
  • BFH, 28.04.2005 - VI B 179/04

    Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 9 K 9161/07
    Ein Arbeitnehmer, der, wie der Kläger, teilweise steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 64 EStG erhält, kann seine Werbungskosten gemäß § 3 c EStG immerhin noch "anteilig" abziehen: Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. April 2005, VI B 179/04, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1303 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 9 K 9057/16

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Erforderlichkeit einer

    Ferner hätte sich der Beklagte mit dem Argument des Klägers eingehender auseinandersetzen sollen, dass er als Medienspezialist im Dienste der C... einer ähnlichen persönlichen Gefahrenlage in Bezug auf militärische und terroristische Aktionen von Gegnern der C... ausgesetzt gewesen ist wie die deutschen C...-Soldaten, die unstreitig gemäß § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG 2011 einkommensteuerfreie Auslandszuschläge zu ihrem Grundgehalt erhalten haben (vgl. zur Einkommensbesteuerung der in Afghanistan eingesetzten Soldaten der Bundeswehr: rkr. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2009 9 K 9161/07, EFG 2010, 470 m. w. N.).
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