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   OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02   

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OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02 (https://dejure.org/2003,2834)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 (https://dejure.org/2003,2834)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 (https://dejure.org/2003,2834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 3 NKAG; § 12 Abs. 2 S. 2 NAbfG
    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei Abfallbehältnissen; Gebührengestaltung im Rahmen einer Abfallgebührensatzung

  • Judicialis

    GG Art. 3 I; ; NAbfG § 12 II 2; ; NAbfG § 12 IV; ; NAbfG § 12 VI; ; NKAG § 5 III 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behältervolumenmaßstab; Grundgebühr; Mindestbehältervolumen; Mindestentleerungen; Quersubventionierung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Wirklichkeitsmaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei Abfallbehältnissen; Gebührengestaltung im Rahmen einer Abfallgebührensatzung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 891
  • DVBl 2004, 200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre der Antragsgegner sogar berechtigt gewesen, eine gleich hohe Grundgebühr für alle Grundstücke (vgl. Urt. des Senats v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - ZMR 2000, 713) oder alle Wohnungen (vgl. Urt. des Senats v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -) einzuführen, sofern sie vom Vorhalten und der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des Abfallbeseitigungssystems einen im Wesentlichen gleichen Vorteil haben.

    Erst wenn bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen deutlich stärker von Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen profitieren und die dadurch entstehenden Mehrkosten letztlich ihnen zugerechnet werden können, liegt die Erhebung einer unterschiedlich hohen Grundgebühr nahe (vgl. Urt. des Senats v. 20.1.2000, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 30.4.1996 - 9 K 526/96 - und v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - ZMR 2000, 713) dient § 12 Abs. 4 NAbfG gerade den von § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG ebenfalls verfolgten Zwecken der Abfallvermeidung und Abfallverwertung.

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre der Antragsgegner sogar berechtigt gewesen, eine gleich hohe Grundgebühr für alle Grundstücke (vgl. Urt. des Senats v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - ZMR 2000, 713) oder alle Wohnungen (vgl. Urt. des Senats v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -) einzuführen, sofern sie vom Vorhalten und der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des Abfallbeseitigungssystems einen im Wesentlichen gleichen Vorteil haben.

    Abzustellen ist insoweit darauf, dass die Höhe der Grundgebühr - verbrauchsunabhängig - an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - KStZ 1987, 11; Urteile des Senats v. 24.6.1998 - 9 K 6907/95 und 9 L 2722/96 - sowie vom 20.1.2000 - 9 L 636/99 -).

  • VGH Hessen, 31.01.1991 - 5 N 1388/88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungssatzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urt. v. 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - NVwZ-RR 1996, 289 m.w.N.; ähnlich VGH Kassel, Beschl. v. 31.1.1991 - 5 N 1388/88 - NVwZ-RR 1991, 578), dass ein Abstellen auf das Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr zulässt.
  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Dies ist mit § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Gebührenbemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht und sachliche Gründe dafür sprechen, sich trotz des eintretenden "Realitätsverlustes" für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1994 - 8 C 21.92 -, NVwZ-RR 1995, 348 = KStZ 1995, 54 = NSt-N 1994, 323).
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Diese Unzulänglichkeit führt indessen nicht zu einer rechtswidrigen, eine Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge habenden Regelungslücke, weil nach dem auch im Abfallbeseitigungsgebührenrecht geltenden Grundsatz der Zulässigkeit von Typisierungen nur zahlenmäßig bedeutsame, nämlich 10% oder mehr der Gesamtfälle ausmachende Fallgestaltungen, speziell geregelt werden müssen (vgl z. B. BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.1993 - 9 L 4733/91

    Differenzierung von Gebühren für Abfallentsorgung bei Besonderheiten einzelner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Wegen des Verzichts auf die Berücksichtigung individueller Verhältnisse muss es der Gebührenpflichtige vielmehr hinnehmen, dass über eine einheitliche Benutzungsgebühr auch Leistungsbereiche refinanziert werden, hinsichtlich derer er zur Kostenentstehung nicht beigetragen hat (vgl. Urt. des Senats v. 30.4.1996 - 9 K 526/96 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 18.4.1975 - VII C 41.73 - KStZ 1975, 191 - und v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - DVBl. 1982, 76, siehe ferner Urt. des Senats v. 26.5.1993 - 9 L 4733/91 - sowie VGH Mannheim, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - ZKF 1999, 231).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Abzustellen ist insoweit darauf, dass die Höhe der Grundgebühr - verbrauchsunabhängig - an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - KStZ 1987, 11; Urteile des Senats v. 24.6.1998 - 9 K 6907/95 und 9 L 2722/96 - sowie vom 20.1.2000 - 9 L 636/99 -).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Wegen des Verzichts auf die Berücksichtigung individueller Verhältnisse muss es der Gebührenpflichtige vielmehr hinnehmen, dass über eine einheitliche Benutzungsgebühr auch Leistungsbereiche refinanziert werden, hinsichtlich derer er zur Kostenentstehung nicht beigetragen hat (vgl. Urt. des Senats v. 30.4.1996 - 9 K 526/96 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 18.4.1975 - VII C 41.73 - KStZ 1975, 191 - und v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - DVBl. 1982, 76, siehe ferner Urt. des Senats v. 26.5.1993 - 9 L 4733/91 - sowie VGH Mannheim, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - ZKF 1999, 231).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 2 S 399/97

    Normenkontrolle einer Abfallwirtschaftssatzung: Gebührenkalkulation -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Wegen des Verzichts auf die Berücksichtigung individueller Verhältnisse muss es der Gebührenpflichtige vielmehr hinnehmen, dass über eine einheitliche Benutzungsgebühr auch Leistungsbereiche refinanziert werden, hinsichtlich derer er zur Kostenentstehung nicht beigetragen hat (vgl. Urt. des Senats v. 30.4.1996 - 9 K 526/96 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 18.4.1975 - VII C 41.73 - KStZ 1975, 191 - und v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - DVBl. 1982, 76, siehe ferner Urt. des Senats v. 26.5.1993 - 9 L 4733/91 - sowie VGH Mannheim, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - ZKF 1999, 231).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urt. v. 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - NVwZ-RR 1996, 289 m.w.N.; ähnlich VGH Kassel, Beschl. v. 31.1.1991 - 5 N 1388/88 - NVwZ-RR 1991, 578), dass ein Abstellen auf das Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Hausmüllabfuhr zulässt.
  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    Der dabei eintretende "Realitätsverlust" ist mit der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen verhindernden Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - OVGE MüLü 49, 441 = NdsVBl.

    2004, 47 = KStZ 2004, 36; ebenso zur Zulässigkeit eines Mindestbehältervolumens: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - zitiert nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014 - 1 L 91/09 - NordÖR 2014, 419; HessVGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 5 C 206/10.N - OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2011 - 1 A 7/11 -, jeweils zitiert nach juris; Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg., § 6 Rn. 343a, 765; Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand Dez. 2013, § 5 Rn. 331 ff.).

    1995, 204 und vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.; ebenso: ThürOVG, Urteil vom 11.06.2001 - 4 N 47/96 - ThürVBl.

    Eine Verpflichtung zur Festlegung des Mindestbehältervolumens auf das absolut erreichbare Mindestabfallvolumen ließe völlig außer Acht, dass dem Einrichtungsträger bei der Festlegung des Behältervolumens zugestanden werden muss, einer illegalen Abfallentsorgung entgegenzuwirken (so auch das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2014, a. a. O.; ThürOVG, Urteil vom 16.02.2011, a. a. O.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Diese Grundsätze liegen auch der Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. die Urteile des Senats vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 -, vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 und 9 L 2722/96 -, vom 20.01.2000 - 9 L 636/99 - sowie das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, jeweils a. a. O.).

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 7 AbfGebS 2013 der Fall - ein bestimmtes Mindestentleerungsvolumen bzw. - was hier nicht der Fall ist - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist, wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    So ist etwa darauf zu achten, dass durch den Gebührenmaßstab nicht abfallrechtlich unerwünschte Entwicklungen verstärkt werden (vgl. NdsOVG, Urt. vom 26.3. 2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; OVG Bremen, Urt. vom 12.7. 2000 - 1 A 88/00 -, NVwZ-RR 2002 S. 379 f.; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O., Rn. 30).

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; Kluge, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 bis 7 AbfGebS 2013 der Fall - ein bestimmtes Mindestentleerungsvolumen bzw. - was hier nicht der Fall ist - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist, wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    So ist etwa darauf zu achten, dass durch den Gebührenmaßstab nicht abfallrechtlich unerwünschte Entwicklungen verstärkt werden (vgl. NdsOVG, Urt. vom 26.3. 2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; OVG Bremen, Urt. vom 12.7. 2000 - 1 A 88/00 -, NVwZ-RR 2002 S. 379 f.; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O., Rn. 30).

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; Kluge, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Daneben stellen das Einsammeln, Befördern und die Entsorgung bzw. Verwertung von Sperrabfällen, Altpapier und der sonstigen Abfälle weitere Leistungsbereiche dar, für die Sondergebühren erhoben werden können oder die durch eine Quersubventionierung in den Restabfallgebühren abgebildet werden können (zu den verschiedenen Leistungsbereichen und zur Quersubventionierung vgl. das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - OVGE MüLü 49, 441 = NdsVBl. 2004, 47 = KStZ 2004, 36 und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 47. Erg.Lfg. 2012, § 6 Rn. 765a).

    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O., m. w. Nw.; zur zulässigen Höhe der Grundgebühr bei Quersubventionierung: Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen - wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 5 AbfGebS 2013 der Fall - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist (sog. Pflichtentleerungen bzw. Mindestentleerungsvolumen), wobei die Gebühr - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 der Fall - auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009 - 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6.6.2012 - 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23.3.2005 - 1 K 726/01 -, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine "unmittelbare" Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten).

    So ist etwa darauf zu achten, dass durch den Gebührenmaßstab nicht abfallrechtlich unerwünschte Entwicklungen verstärkt werden (vgl. NdsOVG, Urt. vom 26.3. 2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; OVG Bremen, Urt. vom 12.7. 2000 - 1 A 88/00 -, NVwZ-RR 2002 S. 379 f.; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O., Rn. 30).

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19.12.2001 - 2 B 72/01 -, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12.10.2009, a. a. O., Rn. 27; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30.4.1996 - 9 K 526/96 -, zit. nach juris; Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, zit. nach juris; Urt. vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26.7.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19.5.2003 - 6 E 548/02 -, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16.10.2007 - 12 K 788/06 -, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20.6.2013 - 2 A 2420/12 -, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rm. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 - juris, vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24. Juni 1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, juris) ist die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

    Denn es entspricht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 -, juris m.w.N.), dass ein Abstellen auf das Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr zulässt.

    Da die Festlegung von Mindestleerungen bzw. Mindestgebühren eine Anreizwirkung zur Abfallvermeidung per se nicht geben kann, der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Mindestgebühren aber ausdrücklich geregelt hat (§ 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG nicht an jede einzelne Teilregelung einer Gebührensatzung richtet, sondern bereits beachtet ist, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung bietet (vgl. u.a. Nds. OVG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 -, juris; Urteil vom 30. April 1996 - 9 K 526/96 -).

  • VG Göttingen, 17.12.2008 - 3 A 108/07

    Abfall; Abfallentsorgung; Abfallentsorgungsgebühren; Ausschreibung; Fixkosten;

    Eine Einschränkung im Bereich der Abfallgebühren erfährt dieser ansonsten strikte Grundsatz durch § 12 Abs. 5 NAbfG lediglich insoweit, als dass die Entsorgung von häuslichen Restabfällen und der generell von derselben Erzeugergruppe stammenden hausmüllähnlichen Abfälle wie Bioabfall, Sperrmüll, Altglas, Altpapier und Problemabfälle (z.B. Farb- und Medikamentenreste) auch dann in einer gemeinsamen Gebühr kalkuliert werden darf, wenn die Entsorgung der unterschiedlichen Abfallfraktionen unterschiedlich hohe Kosten verursacht (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 124; Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36; OVG Schleswig, Urteil vom 13.02.2008, aaO; Driehaus-Lichtenfeld, aaO., § 6 Rn 765a, m.w.N.).

    Insbesondere wird die seit dem 01.06.2005 vorgeschriebene Abfallvorbehandlung durchgeführt und wird durch die lineare Progression der volumenbezogenen Abfallgebühren sowie durch die Staffelung der Grundgebühren nach der Behältergröße ein hinreichender Anreiz zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3, Halbsatz 2 NAbfG; Nds. OVG, Urteile vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 -, Nds.VBl 2004, 267 und vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36) geboten.

    Durch die Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteile vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172) ist geklärt, dass die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG ausdrücklich zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Auch ist nicht erforderlich, dass der Beklagte alle denkbaren Möglichkeiten zur Abfallverwertung und -vermeidung restlos ausschöpft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.03.2003, aaO.) oder die für die Einrichtungsbenutzer billigste Lösung - beispielsweise durch die vom Kläger angesprochene Entsorgung des Abfalls im Landkreis Q. - wählt.

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02

    Abfall; Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenaufkommen; Grundgebühr;

    Der Senat ist den vom Antragsteller angestellten rechtlichen Erwägungen in weiten Bereichen bereits in seinem Urteil vom 26.3.2003 (9 KN 439/02 - NSt-N 2003, 296 = NordÖR 2003, 506 = NdsVBl 2004, 47 = DVBl 2004, 200 (Ls) = KStZ 2004, 36) nachgegangen.

    Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 26.3.2003 (aaO) - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - auseinandergesetzt, und zwar mit dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Grundgebühr für Gruppen verschieden großer Restabfallbehälter gerechtfertigt sein kann.

    Der Senat ist auch dem Hinweis des Antragstellers auf die lineare Gebührengestaltung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGS bereits in seinem Urteil vom 26.3.2003 (aaO) wie folgt nachgegangen:.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Nach dieser Vorschrift (früher: § 12 Abs. 4 NAbfG) können die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden in die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, also der Restabfälle (vgl. auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 = NVwZ-RR 2004, 891 und vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, NdsVBl 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 323 ff.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Die Bildung unterschiedlicher Benutzergruppen und damit verbunden die Erhebung einer unterschiedlich hohen Grundgebühr ist dann gerechtfertigt, wenn bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen deutlich stärker von den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung profitieren und die dadurch entstehenden Mehrkosten letztlich ihnen zugerechnet werden können (vgl. etwa Nieders.OVG, Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - NVwZ-RR 2004, 891).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2008 - 2 KN 3/06

    Abfallgebühr; Ausschreibung; Kalkulation; Kostendeckungsprinzip; Nachsorgekosten;

  • VG Oldenburg, 20.12.2007 - 2 A 963/06

    Abfallentsorgungsgebühren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2006 - 4 L 284/05

    Zur Erhebung von Abfallgebühren und insbesondere der Auslegung des § 6 Abs. 3

  • VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

  • VG Osnabrück, 01.07.2014 - 1 A 10/12

    Abfallgebühr; Beauftragung eines Dritten; Eigengesellschaft; einheitliche

  • VG Saarlouis, 24.11.2010 - 5 K 693/09

    Zulässigkeit einer Mindestabfallgebühr

  • VG Osnabrück, 15.11.2005 - 1 A 88/05

    Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren ohne Gebührenkalkulation

  • VG Köln, 24.09.2013 - 14 K 795/12

    Mindestvolumen für Restmüllbehälter von 7,5 l pro Person und Woche kann

  • VG Köln, 17.06.2008 - 14 K 1025/07

    Festlegung des Mindest-Restmüllvolumens

  • VG Köln, 10.02.2015 - 14 K 543/13

    Mindest-Restmüllvolumen

  • VG Köln, 29.08.2011 - 14 K 6816/10

    Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Festlegung eines Mindestbehältervolumens

  • VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05

    Klage gegen Gewerbemüllgebühren im Landkreis Böblingen erfolglos

  • VG Göttingen, 15.11.2006 - 3 A 17/05

    Gebührenmaßstab und Abschreibung eines immateriellen Wirtschaftsguts im

  • VG Frankfurt/Oder, 12.10.2009 - 5 K 455/06

    Kommunalabgaben - Mindestgebühr für Abfallentsorgung

  • VG Minden, 21.03.2005 - 11 K 2354/04

    Organisationsermessen der Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen

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