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   OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10   

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OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10 (https://dejure.org/2012,30256)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 (https://dejure.org/2012,30256)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 (https://dejure.org/2012,30256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 47 Abs. 5 VwGO; § 5 NKAG; § 12 Abs. 6 S. 3 Halbs. 2 NAbfG
    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer einheitlichen Abfallentsorgungseinrichtung bei der Abfuhr des Rest- und Bioabfalls einerseits über Behälter und andererseits über Abfallsäcke; Wirksamkeit eines variable Kosten für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer einheitlichen Abfallentsorgungseinrichtung bei der Abfuhr des Rest- und Bioabfalls einerseits über Behälter und andererseits über Abfallsäcke; Wirksamkeit eines variable Kosten für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Abfallgebührensatzung 2010 des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) für unwirksam erklärt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterschiedliche Gebühren für Abfallsäcke und Abfallbehälter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer einheitlichen Abfallentsorgungseinrichtung bei der Abfuhr des Rest- und Bioabfalls einerseits über Behälter und andererseits über Abfallsäcke; Wirksamkeit eines variable Kosten für die ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abfallgebührensatzung 2010 des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) für unwirksam erklärt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Gebührenbemessung für Sack- und Behälterabfuhr ist rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hannover: Grundgebühr für Abfuhr von Abfallsäcken in Abfallgebührensatzung 2010 unwirksam - Unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für Sackabfuhr und Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung unzulässig

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 386
  • NVwZ-RR 2013, 6
  • DVBl 2012, 4
  • DVBl 2013, 50
  • DÖV 2013, 119
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Zur Unwirksamkeit eines Grundgebührensatzes, in dessen Kalkulation auch variable Kosten für die Sperrabfallentsorgung einbezogen wurden (Anschluss an das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09).

    Im Übrigen verstoße die angegriffene Gebührensatzung auch gegen die vom Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2011 (9 LB 168/09) entwickelten Grundsätze, weil die Grundgebühr unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme einheitlich erhoben werde und mit der Grundgebühr nicht nur die Fixkosten, sondern auch variable Kosten finanziert würden.

    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht (§ 12 Abs. 6 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 3 NKAG) zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum (Maßstabseinheiten) zu schätzen ist (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - NVwZ-RR 2011, 914 m. w. Nw.).

    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O., m. w. Nw.; zur zulässigen Höhe der Grundgebühr bei Quersubventionierung: Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.).

    Die daraus folgende Einbeziehung auch der variablen Kostenanteile der Sperrabfallabfuhr in die Ermittlung des Grundgebührensatzes verstößt gegen die vom Senat aufgestellten Grundsätze (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.) und hat die Unwirksamkeit des Grundgebührensatzes für die Sackabfuhr zur Folge.

    Es kann dahinstehen, ob ein Anteil der Grundgebühr von 80, 78 v. H. am Gesamtgebührenaufkommen für die Sackabfuhr schon deshalb nicht mehr von § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 NAbfG gedeckt ist, weil nach der Intention des Landesgesetzgebers davon auszugehen ist, dass die begründeten Ausnahmefälle auf einen Anteil der Grundgebühren von maximal 75 v. H. am gesamten Gebührenaufkommen beschränkt werden sollten (in diesem Sinne die Senatsurteile vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. und vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - a. a. O.).

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Denn in diesem Fall werden Pauschalierungen, die mit dem undifferenzierten Abstellen auf Wohnungen und Gewerbebetriebe verbunden sind, deshalb hinnehmbar, weil über die Grundgebühr lediglich 30 % der Gesamtkosten abgedeckt werden und sich die Pauschalierung daher nur in diesem untergeordneten Teilbereich auswirkt, während im Übrigen eine mengenabhängige Gebührenerhebung stattfindet (vgl. das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O.).

    Diese Mindestabfallmenge ist bereits sehr hoch bemessen und entspricht eher der durchschnittlichen Abfallmenge, die vom Senat und von anderen Einrichtungsträgern als angemessen zugrunde gelegt wird (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 02.11.2000 - 9 K 2785/98 - und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02

    Abfall; Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenaufkommen; Grundgebühr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Dies bedeutet nach der Senatsrechtsprechung, dass der Anteil des Grundgebührenaufkommens im Regelfall nur 50 v. H. betragen soll und nach dem erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers lediglich in begründeten Ausnahmefällen einen höheren Anteil ausmachen darf (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NdsVBl. 2004, 267 = NdsRpfl. 2004, 259 = NordÖR 2004, 310).

    Es kann dahinstehen, ob ein Anteil der Grundgebühr von 80, 78 v. H. am Gesamtgebührenaufkommen für die Sackabfuhr schon deshalb nicht mehr von § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 NAbfG gedeckt ist, weil nach der Intention des Landesgesetzgebers davon auszugehen ist, dass die begründeten Ausnahmefälle auf einen Anteil der Grundgebühren von maximal 75 v. H. am gesamten Gebührenaufkommen beschränkt werden sollten (in diesem Sinne die Senatsurteile vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. und vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - a. a. O.).

    Allerdings hat sich der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung bewusst gegen die Festlegung einer Obergrenze für den Anteil, den die Grundgebühr am Gesamtgebührenaufkommen höchstens haben darf, entschieden (zur Intention des Landesgesetzgebers LT-Drucks. 14/4007, S. 4 und das Senatsurteil vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - a. a. O.), sodass danach selbst eine hohe anteilige Grundgebühr von 80, 78 v.H. am Gesamtgebührenaufkommen nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Daneben stellen das Einsammeln, Befördern und die Entsorgung bzw. Verwertung von Sperrabfällen, Altpapier und der sonstigen Abfälle weitere Leistungsbereiche dar, für die Sondergebühren erhoben werden können oder die durch eine Quersubventionierung in den Restabfallgebühren abgebildet werden können (zu den verschiedenen Leistungsbereichen und zur Quersubventionierung vgl. das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - OVGE MüLü 49, 441 = NdsVBl. 2004, 47 = KStZ 2004, 36 und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 47. Erg.Lfg. 2012, § 6 Rn. 765a).

    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O., m. w. Nw.; zur zulässigen Höhe der Grundgebühr bei Quersubventionierung: Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Dies gilt auch dann, wenn über die Grundgebühr auch Kosten für quersubventionierte Leistungsbereiche abgegolten werden (hierzu das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2003 - 9 LA 269/03

    Ermittlungsgrundsätze für die Kosten öffentlicher Einrichtungen; Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können nach pflichtgemäßem Ermessen über die innere Organisation und äußere Handlungsweise der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung entscheiden (vgl. den Senatsbeschluss vom 29.10.2003 - 9 LA 269/03 - KStZ 2004, 151 m.w.Nw.).

    Die Bemessung der Gebühr ist nicht kosten-, sondern leistungsbezogen (vgl. das Urteil vom 26.05.1993 - 9 L 4733/91 - OVGE MüLü 43, 458; ebenso Beschluss vom 29.10.2003 - 9 LA 269/03 - a. a. O.).

    Die verschieden ausgestaltete Art und Weise der Einsammlung und Abfuhr von Rest- und Bioabfällen rechtfertigt daher ebenso wenig eine unterschiedliche Gebührenbemessung wie die unterschiedliche Behandlung der abgefahrenen und zu entsorgenden Abfälle in verschiedenen Entsorgungsanlagen (ähnlich das Senatsurteil vom 26.05.1993 - 9 L 4733/91 - OVGE MüLü 43, 458 zur einheitlichen Gebührenbemessung trotz unterschiedlicher Kosten für die Abfallentsorgung von Inseln im Verhältnis zum Festland; entsprechend der Senatsbeschluss vom 29.10.2003 - 9 LA 269/03 - a. a. O. zur einheitlichen Gebührenbemessung innerhalb einer einheitlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.1993 - 9 L 4733/91

    Differenzierung von Gebühren für Abfallentsorgung bei Besonderheiten einzelner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Die Bemessung der Gebühr ist nicht kosten-, sondern leistungsbezogen (vgl. das Urteil vom 26.05.1993 - 9 L 4733/91 - OVGE MüLü 43, 458; ebenso Beschluss vom 29.10.2003 - 9 LA 269/03 - a. a. O.).

    Die verschieden ausgestaltete Art und Weise der Einsammlung und Abfuhr von Rest- und Bioabfällen rechtfertigt daher ebenso wenig eine unterschiedliche Gebührenbemessung wie die unterschiedliche Behandlung der abgefahrenen und zu entsorgenden Abfälle in verschiedenen Entsorgungsanlagen (ähnlich das Senatsurteil vom 26.05.1993 - 9 L 4733/91 - OVGE MüLü 43, 458 zur einheitlichen Gebührenbemessung trotz unterschiedlicher Kosten für die Abfallentsorgung von Inseln im Verhältnis zum Festland; entsprechend der Senatsbeschluss vom 29.10.2003 - 9 LA 269/03 - a. a. O. zur einheitlichen Gebührenbemessung innerhalb einer einheitlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Die Festlegung des (Grund-)Gebührensatzes gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG und § 5 Abs. 4 NKAG setzt eine Gebührenkalkulation voraus, die der Ermittlung der zulässigen Gebührensatzobergrenze innerhalb des Kalkulationszeitraums dient (vgl. Urteil des Senats vom 20.01.2000 - 9 K 2148/99 - NdsVBl 2000, 113 = NVwZ-RR 2001, 124).
  • OVG Niedersachsen, 02.11.2000 - 9 K 2785/98

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebührensatzung; Gebühr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Diese Mindestabfallmenge ist bereits sehr hoch bemessen und entspricht eher der durchschnittlichen Abfallmenge, die vom Senat und von anderen Einrichtungsträgern als angemessen zugrunde gelegt wird (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 02.11.2000 - 9 K 2785/98 - und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10
    Denn Voraussetzung für eine ermessensfehlerfreie Festlegung des (Grund-)Gebührensatzes durch Satzung ist, dass die Kalkulation, die sich der Rat zu Eigen macht, die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. Urteil des Senats vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - NdsVBl 2009, 310 = NVwZ-RR 2009, 898) und sich dabei an den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben ausrichtet.
  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1997 - 2 L 196/95
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Der Antragsteller hatte bereits in einem anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahren gegen die Grundgebührenregelung in der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung 2010 geklagt und erreicht, dass diese für unwirksam erklärt wurde (Senatsurteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris).

    Nachdem der Senat mit Urteil vom 12. Oktober 2012 (- 9 KN 47/10 -) den Grundgebührensatz für die Sackabfuhr in § 3 Abs. 4 Nr. 4.1 der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung für unwirksam erklärt hatte, stellte der Antragsgegner sein bisheriges System für die Abfuhr des Rest- und Bioabfalls um und änderte die Abfallgebührenstruktur zum 1. Januar 2014.

    Die Festlegung des Grundgebührensatzes beruhe trotz der Erläuterungen des Antragsgegners nicht auf einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Kalkulation, insbesondere entspreche diese nicht den Vorgaben im Senatsurteil vom 12. Oktober 2012 (- 9 KN 47/10 -).

    Die Aufspaltung der Abfallbenutzungsgebühr in eine nutzungsabhängige Volumengebühr und eine die Vorhalteleistung abbildende Grundgebühr ist gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG und § 5 Abs. 4 NKAG zulässig und grundsätzlich nicht zu beanstanden (hierzu das Senatsurteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris Rn. 44 ff.).

    Sie muss die rechtlichen Anforderungen, die das Niedersächsische Abfallgesetz und das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz an eine Gebührenkalkulation stellen, erfüllen und fällt formell in die Kompetenz des Kreistags bzw. - wie hier - der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes (vgl. Senatsurteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris Rn. 48).

    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239; vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - juris Rn. 41; vom 12.10.2012, a. a. O., Rn. 48 f.; vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - juris Rn. 27; vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - juris Rn. 5; vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 55 ff.).

    Eine diesen Anforderungen entsprechende Gebührenkalkulation setzt auf der ersten Stufe voraus, dass für den ein- oder mehrjährigen Kalkulationszeitraum die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG i. V. m. § 12 Abs. 2 - 5 NAbfG ermittelt werden (vgl. etwa die Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239 und vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris Rn. 48).

    Schließlich sind auf der zweiten Stufe die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht zu verteilen, wobei die satzungsrechtlich ermittelten Maßstabseinheiten zugrundezulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 16.7.2015 - 9 LB 117/12 - juris Rn. 26; vom 12.10.2012, a. a. O., Rn. 48 f.; vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. auch hierzu die Senatsurteile vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris Rn. 49 und vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - juris Rn. 21 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    Nachdem der Senat mit Urteil vom 12. Oktober 2012 (9 KN 47/10) den Grundgebührensatz für die Sackabfuhr in § 3 Abs. 4 Nr. 4.1 der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung für unwirksam erklärt hatte, stellte der Antragsgegner sein bisheriges System für die Abfuhr des Rest- und Bioabfalls um und änderte die Abfallgebührenstruktur zum 1. Januar 2014.

    Zwar hat der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - ausgeführt, dass die vom Antragsgegner schon in der vorherigen Fassung seiner Abfallsatzung geregelte Mindestabfallmenge von 10 Litern Abfallvolumen pro Person und Woche bereits sehr hoch bemessen sei und eher dem durchschnittlichen Abfallvolumen entspreche, welches vom Senat und von anderen Einrichtungsträgern als angemessen zugrunde gelegt werde (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 02.11.2000 - 9 K 2785/98 - NdsVBl. 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 600 und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471).

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - bereits ausgeführt:.

    Zu den rechtlichen Vorgaben für die Erhebung und Bemessung von Grundgebühren im Bereich der Abfallentsorgung hat der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - bereits ausgeführt:.

    aa) Mit der Kombination aus Grundstücks- und Wohnungsmaßstab verbindet der Antragsgegner zwei "reine" Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die für die Bemessung der Grundgebühr allgemein anerkannt sind (hierzu im Einzelnen: Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 339 ff; 755 b; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 350 ff.; zur Zulässigkeit des eher groben Grundstücksmaßstabs: Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.; zur Zulässigkeit des feineren und wirklichkeitsnäheren Wohnungsmaßstabs: Senatsurteile vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 2722/96 - a. a. O. und vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.).

    Die über die Grundgebühr abgebildete Vorhalteleistung des Antragsgegners orientiert sich an dem Vorteil, dass die Nutzer angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jederzeit die Möglichkeit haben, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (hierzu bereits das Senatsurteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung).

    Demgegenüber wird in der Gebührenkalkulation (Beschlussdrucksache Nr. 1086, S. 15, 16 und Anlage 13) lediglich der "grundstücksbezogene" Kostenanteil in Höhe von 9, 5 % der Gesamtkosten mit 11.835 TEUR angegeben, ohne dass dieser Anteil bezogen würde auf einen Anteil der Fixkosten, der den "invariablen Abfuhrkosten" entspräche (insofern auch in Abweichung von den Grundsätzen des Senats zur Kalkulation der Grundgebühr in Anknüpfung an die konkret auszuweisenden Fixkosten im Urteil vom 12.10.2012, a. a. O.).

    Der Vortrag der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Abfuhr des Restabfalls im Wege der (als Regelfall vorgesehenen) Behälterabfuhr gemäß § 10 AS 2014 und der nur noch für einen Übergangszeitraum bzw. auf Antrag zugelassenen Restabfallabfuhr mittels Abfallsäcken gemäß § 10 a und b AS 2014 rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen handelt (hierzu bereits das Senatsurteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - a. a. O.) und eine Aufteilung der Vorhalteleistungen auf die Sack- und die Behälterabfuhr schon deshalb ausscheidet.

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der die öffentliche Einrichtung betreibenden Kommune bei der Bestimmung des Umfangs der Einrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Organisationsermessen zukommt (vgl. Senatsurteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris Rn. 46 zum Abfallgebührenrecht; Senatsurteil vom 24.5.1989 - 9 L 3/89 - juris Rn. 25 und Senatsbeschluss vom 12.2.1993 - 9 M 5946/92 - juris Rn. 3 zum Kanalbaubeitragsrecht; Senatsurteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - juris Rn. 20 zum Kanalbenutzungsgebührenrecht).
  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

    Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass nach verwaltungsrechtlicher Auffassung für eine als einheitliche öffentliche Einrichtung betriebene Entsorgungseinrichtung einheitliche Benutzungsgebühren zu erheben sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 1989 - 9 L 57/89, juris Tz. 25; Urteil vom 26. Mai 1993 - 9 L 4733/91, juris Tz. 5; Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10, juris Tz. 43; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 2 L 29/00, juris Tz. 45).

    Ihm liegt das Prinzip der Einheit der öffentlichen Einrichtung zu Grunde; der Verzicht auf die Berücksichtigung individueller Verhältnisse einzelner Grundstücke erfolgt im Interesse einer praktikablen einheitlichen Abgabenerhebung (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 1993 - 9 L 4733/91, juris Tz. 5; Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10, juris Tz. 43).

  • VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11

    Gebührenerhebung für eine dezentrale Fäkalschlammentsorgung

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung - die nicht allein für das Abwasser auf dem Grundstück der Kläger, sondern ebenso für das Abwasser auf vielen anderen Grundstücken im Verbandsgebiet mit abflusslosen Gruben, vollbiologischen und sonstigen Grundstückskläranlagen stattfindet - hervorgerufenen fixen Betriebskosten bei den Nutzern abgeschöpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 -, juris, Rn. 49; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 14. Februar 2007 - 3 A 2047/04 -, juris).

    Soweit damit auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg rekurriert werden soll, ist diese zum einen zum Gebührenrecht in der Abfallentsorgung ergangen, zum anderen ist im dortigen (noch dazu speziellen) Landesrecht (des Abfallbeseitigungsrechts) seit Mitte 2003 eine spezielle Regelung enthalten, die im hiesigen Kommunalabgabengesetz fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 57 ff. m. w. N. unter Rückgriff auf § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003, wonach der Anteil der Grundgebühren in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen kann, dort aber auch zu seiner vorangegangenen Rechtsprechung in diesem Bereich).

  • OVG Bremen, 26.09.2017 - 1 D 281/14

    Erhebung von Grund- und Leistungsgebühr bei der kommunalen Abfallentsorgung -

    Er berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Grundgebühr nicht die von der Abfallmenge abhängigen Leistungen abbildet, sondern den Vorteil, der daraus resultiert, dass die Nutzer angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jederzeit die Möglichkeit haben, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - [...] Rn. 58; vgl. auch Brem. Bürgerschaft Drs. 18/402 S, S. 37).
  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entnimmt § 5 Abs. 3 Sätze 1, 2 NKAG neben dem Grundsatz der Leistungsproportionalität trotz des Abstellens auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (und nicht auf deren Kosten oder den Wert dieser Inanspruchnahme für den Betroffenen bzw. die verfolgten Gebührenzwecke) noch ein landesrechtliches Äquivalenzprinzip (vgl. Urteil vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 , Rn. 58, juris).
  • VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem

    Denn bei der im Einzelfall vorzunehmenden vergleichenden Betrachtung ist nicht - wie in der Vergangenheit - die konkrete Gebührenbelastung der einzelnen Gebührenpflichtigen in den Blick zu nehmen, sondern - nunmehr - auf das Verhältnis sämtlicher Grundgebühren zum gesamten Gebührenaufkommen des Entsorgungsträgers abzustellen (Nds. OVG Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 -, juris).
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