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   OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13   

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OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13 (https://dejure.org/2014,37770)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.12.2014 - 9 KN 85/13 (https://dejure.org/2014,37770)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Dezember 2014 - 9 KN 85/13 (https://dejure.org/2014,37770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 105 Abs 2a GG; Art 12 Abs 1 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 3 KAG ND; § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Aufwandsteuer; Differenzierung; Fremdenverkehrsbeitrag; Gleichartigkeitsverbot; Gleichheitssatz; Hotelklassifizierung; Normenkontrollverfahren; Rechtsetzungsgleichheit; Steuerschuldner; Übernachtungsteuer; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Wirklichkeitsmaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Übernachtungssteuer: Erhebung in Teilen des Gemeindegebiets, Staffelung nach Kategorien, Betriebsinhaber als Steuerschuldner

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Hotelier erfolgreich im Streit um die Kultur- und Tourismusförderabgabe (Bettensteuer) in der Stadt Goslar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuererhebung - Bettensteuer in Lüneburg und Schulenberg unrechtmäßig

  • welt.de (Pressemeldung, 01.12.2014)

    Keine Bettensteuer in Goslar

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bettensteuer in der Stadt Goslar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung der "Bettensteuer" der Stadt Goslar unwirksam - Gewählte Staffelung der Steuersätze verstößt gegen Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 487
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Es stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 - BVerwGE 143, 301), wenn "Übernachtungsgäste, deren Übernachtung aus überwiegend beruflichen Gründen erforderlich ist, [...] von der Zahlung der Abgabe befreit" seien.

    Die von der Antragsgegnerin erhobene Kultur- und Tourismusförderabgabe zielt als örtliche Aufwandsteuer auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes ab, welche durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in der Form der Durchführung einer Hotelübernachtung vermutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 13).

    Damit ist der Bezug, der zwischen der Besteuerung des Übernachtungsgastes und dessen in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O., juris Rn. 47), angesichts der starken Unterschiede bei den Übernachtungspreisen im Erhebungsgebiet nicht mehr hinreichend gewahrt (so zu einem einheitlichen Steuersatz BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O., Rn. 34).

    Die Kultur- und Tourismusförderabgabe stellt eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und des § 3 NKAG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O.).

    Vielmehr steht es den jeweiligen Körperschaften grundsätzlich frei, im Rahmen der ihnen verliehenen Regelungskompetenzen zu entscheiden, inwieweit sie die ihnen zugänglichen Steuerquellen ausschöpfen möchten (vgl. zum Gesamten BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O., Rn. 29).

    Im Vergleich zur Umsatzsteuer bestehen bei der Kultur- und Tourismusförderabgabe zwar einige Ähnlichkeiten, insgesamt überwiegen jedoch die Unterschiede erheblich, die - gemessen an dem gegenüber Art. 72 Abs. 1 GG weniger strengen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG - die Annahme einer finanzverfassungswidrigen Doppelbelastung ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - juris).

    Im Gegensatz zur Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug handelt es sich bei der Kultur- und Tourismusförderabgabe um eine lediglich einphasige Aufwandsteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O.).

    § 2 Abs. 1 KTS nimmt entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O.) andere als "entgeltliche private Übernachtungen" bereits auf tatbestandlicher Seite von der Aufwandsteuer aus.

    Eine teilweise Aufrechterhaltung der Satzung im Blick darauf, dass die ohne den unwirksamen Teil verbleibende Restregelung weiterhin sinnvoll erscheint und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Restregelung auch für sich genommen erlassen worden wäre (vgl. den Rechtsgedanken des § 139 BGB sowie BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O. Rn. 30), kommt nicht in Betracht.

  • FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Der gewählte Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zu dem Aufwand aufweisen, der den Belastungsgrund bildet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - juris).

    Im Vergleich zur Umsatzsteuer bestehen bei der Kultur- und Tourismusförderabgabe zwar einige Ähnlichkeiten, insgesamt überwiegen jedoch die Unterschiede erheblich, die - gemessen an dem gegenüber Art. 72 Abs. 1 GG weniger strengen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG - die Annahme einer finanzverfassungswidrigen Doppelbelastung ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 14 A 316/13

    Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 23. Oktober 2013 (14 A 316/13, juris) festgestellt, dass nur derjenige zum Steuerschuldner bestimmt werden dürfe, der in einem besonderen Verhältnis zum steuerbegründenden Tatbestand stehe.

    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach Satzungsnormen unwirksam sind, die den Betreiber des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner bestimmen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - juris).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Wird die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch bestimmte Satzungsregelungen eingeschränkt, so hat dies vor dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nur Bestand, wenn die Einschränkung durch gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - Rn. 73, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 22. November 2010 - 9 ME 76/10 - Rn. 9, juris).

    Damit ist der Bezug, der zwischen der Besteuerung des Übernachtungsgastes und dessen in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O., juris Rn. 47), angesichts der starken Unterschiede bei den Übernachtungspreisen im Erhebungsgebiet nicht mehr hinreichend gewahrt (so zu einem einheitlichen Steuersatz BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Der gewählte Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zu dem Aufwand aufweisen, der den Belastungsgrund bildet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) - juris).

    Seine Wahl zum Steuerschuldner hat das Bundesverfassungsgericht nicht bemängelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 09.04.2014 - 2 K 252/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 09.04.2014 2 K 169/13

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, a.a.O.; FG Hamburg, Urteil vom 09. April 2014 - 2 K 252/13 - juris Rn. 94 und Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris Rn. 66 f.).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Reine Berufsausübungsbeschränkungen, die - wie hier - noch keinen einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG beinhalten, können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 150, 169).
  • FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13

    Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kulturtaxe und Tourismustaxe, Antrag auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, a.a.O.; FG Hamburg, Urteil vom 09. April 2014 - 2 K 252/13 - juris Rn. 94 und Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris Rn. 66 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2013 - 4 KN 1/12

    Normenkontrollantrag gegen Lübecker Bettensteuer abgewiesen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Keinen Erfolg hat ferner der Einwand des Antragstellers, dem Beherbergungsunternehmer werde ein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand abverlangt, der ihn in seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in verfassungswidriger Weise verletze (ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 - juris Rn. 126).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13
    Als Folge des Gebots der Rechtsetzungsgleichheit ist der kommunale Satzungsgeber verpflichtet, den Gleichheitssatz in seinem Hoheitsbereich beim Erlass von Steuersatzungen zu wahren (vgl. nur BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354, Rn. 53; vgl. auch Hübschmann u.a., Abgabenordnung, aaO, § 4 Rn. 426 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - 9 ME 76/10

    Verfassungswidrig hoher Zweitwohnungsteuersatz

  • BVerwG, 30.08.2013 - 9 BN 2.13

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit; Übernachtungssteuer;

  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 B 8.14

    Zulassung der Revision hinsichtlich der Bestimmung des Steuerschuldners der

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

    bbb) Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine indirekte Aufwandsteuer sind bei der Steuer nach dem BremTourAbgG erfüllt (ebenso Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Schleswig-Holstein vom 7. Februar 2013  4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816, zur Übernachtungsteuer der Stadt Lübeck, und vom 4. Dezember 2014  4 KN 3/13, Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein, Rz 36 bis 44, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten Beherbergungsabgabe der Stadt Flensburg; Urteile des OVG Lüneburg vom 1. Dezember 2014  9 KN 85/13, www.justizportal.niedersachsen.de, Rz 39, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe der Stadt Goslar; vom 26. Januar 2015  9 KN 309/13, NVwZ-RR 2015, 593, Rz 35, zur Übernachtungsteuer der Gemeinde Schulenberg, und vom 26. Januar 2015  9 KN 59/14, www.justizportal.niedersachsen.de, Rz 77, zur Beherbergungsteuer der Stadt Lüneburg).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Frage ausschließlich die Auslegung einer Norm des Landesrechts betreffe und daher nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne (so auch NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014 - 9 KN 85/13 - juris).

    143 1. Der Antragstellerin wird in tatsächlicher Hinsicht nichts Unzumutbares auferlegt (ebenso i. Erg.OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013, aaO; NdsOVG, Urteil vom 01.12.2014, aaO).

  • BFH, 15.07.2015 - II R 33/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG

    bbb) Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine indirekte Aufwandsteuer sind bei der Steuer nach dem HmbKTTG erfüllt (ebenso Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Schleswig-Holstein vom 7. Februar 2013  4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816, zur Übernachtungsteuer der Stadt Lübeck, und vom 4. Dezember 2014  4 KN 3/13, Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein, Rz 36 bis 44, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten Beherbergungsabgabe der Stadt Flensburg; Urteile des OVG Lüneburg vom 1. Dezember 2014  9 KN 85/13, www.justizportal.niedersachsen.de, Rz 39, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe der Stadt Goslar; vom 26. Januar 2015  9 KN 309/13, NVwZ-RR 2015, 593, Rz 35, zur Übernachtungsteuer der Gemeinde Schulenberg, und vom 26. Januar 2015  9 KN 59/14, www.justizportal.niedersachsen.de, Rz 77, zur Beherbergungsteuer der Stadt Lüneburg).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    Er darf die Steuerpflicht nicht ohne sachlichen Grund auf Teile seines Hoheitsgebiets beschränken (vgl. Senatsurteil vom 1.12.2014 - 9 KN 85/13 - NdsVBl 2015, 191).
  • BFH, 15.07.2015 - II R 31/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG - Zustellung von Urteilen - Verfahrensmangel

    bbb) Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine indirekte Aufwandsteuer sind bei der Steuer nach dem HmbKTTG erfüllt (ebenso Urteile des OVG für das Land Schleswig-Holstein vom 7. Februar 2013  4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816, zur Übernachtungsteuer der Stadt Lübeck, und vom 4. Dezember 2014  4 KN 3/13, Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein, Rz 36 bis 44, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten Beherbergungsabgabe der Stadt Flensburg; Urteile des OVG Lüneburg vom 1. Dezember 2014  9 KN 85/13, www.justizportal.niedersachsen.de, Rz 39, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe der Stadt Goslar; vom 26. Januar 2015  9 KN 309/13, NVwZ-RR 2015, 593, Rz 35, zur Übernachtungsteuer der Gemeinde Schulenberg, und vom 26. Januar 2015  9 KN 59/14, www.justizportal.niedersachsen.de, Rz 77, zur Beherbergungsteuer der Stadt Lüneburg).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Insoweit geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass deren Mitwirkungspflichten bei der Erhebung der Übernachtungsteuer die Berufsausübungsfreiheit üblicherweise nicht verletzen (vgl. Senatsurteile vom 26.1.2015 - 9 KN 59/14 - ZKF 2015, 92 = juris Rn. 79; vom 1.12.2014 - 9 KN 85/13 - DVBl 2015, 510 = juris Rn. 41; SächsOVG, Urteil vom 6.10.2016 - 5 C 4/16 - KommJur 2017, 348 = juris Rn. 97; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 29.9.2015 - OVG 9 A 7.14 - juris Rn. 96; VGH BW, Urteil vom 11.6.2015 - 2 S 2555/13 - KStZ 2015, 235 = juris Rn. 142 f.; HessVGH, Beschluss vom 29.1.2015 - 5 C 1162/13.N - KStZ 2015, 115 = juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 - ZKF 2014, 18 = juris Rn. 112).
  • BVerwG, 17.11.2015 - 9 BN 3.15

    Hessische Übernachtungssteuer; Erhebungsgrundsätze und Abwälzbarkeit;

    Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), deshalb verstoßen, weil er die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 2014 - 9 KN 85/13 - nicht zur Kenntnis genommen habe.

    Die Festlegung der Steuersätze sei fast gänzlich vom getätigten Übernachtungsaufwand - dem eigentlichen Steuergut - abgekoppelt (OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2014 - 9 KN 85/13 - juris Rn. 32 ff.).

  • FG Hamburg, 11.04.2017 - 1 K 17/15

    Aufwandsteuer: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

    Beispielsweise stehe auch der Veranstalter von gewerblichen Automatenspielen in keinem engeren Verhältnis zum besteuerten Vergnügungsaufwand der spielenden Kunden, und seine Wahl zum Steuerschuldner habe das Bundesverfassungsgericht nicht bemängelt (OVG Lüneburg, Urteile vom 26.01.2015 9 KN 309/13 und 9 KN 59/14 und vom 01.12.2014 9 KN 85/13, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035; im Ergebnis wohl ebenso FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 2 K 85/13, EFG 2014, 1432; FG Hamburg, Urteile vom 09.04.2014 2 K 252/13 und 2 K 169/13, EFG 2014, 1233).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2015 - 9 KN 59/14

    Erneut erfolgreiche Normenkontrollanträge von Hoteliers gegen die sog.

    Damit haben sich erneut Hoteliers erfolgreich gegen die Erhebung einer sog. "Bettensteuer" gewehrt, nachdem der Senat bereits am 1. Dezember 2014 die Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe in den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassungen für unwirksam erklärt hatte (Az. 9 KN 85/13).
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