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FG Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 9 Ko 4/93 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1994, 1116
Wird zitiert von ... (5)
- FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15
Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten - …
a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (…vgl. Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom 10.12.2009, MDR 2010, 293; OLG München vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom 20.08.2008, MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116). - FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02
Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot …
Die jeweiligen Anteile sind für das Einspruchsverfahren mit 90 % und für die Aussetzung der Vollziehung mit 10 % zu schätzen, da dies dem üblichen Verhältnis der Bedeutung beider Verfahrens-Abschnitte entspricht (vgl. Entscheidungen des 9. Senats des Gerichts vom 21. Februar 1994 9 KO 4/93, EFG 1994, 1116, und des Berichterstatters des Senats vom 18. Dezember 2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rdnrn. 139, 165). - FG Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 KO 4/03
Entstehung einer Besprechungsgebühr wegen ausschließlich das Verwaltungsverfahren …
Der Anteil der Kosten, der auf das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entfalle, sei aber u.a. nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 (EFG 1994, 1116) bei der Kostenerstattung für das Vorverfahren auszuscheiden, da er nicht von der Kostenentscheidung gedeckt sei. - FG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 3 KO 1/00
Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines außergerichtlichen Vorverfahrens und …
Die Schätzung der jeweiligen Anteile für das Einspruchsverfahren mit 90 % und für die Aussetzung der Vollziehung mit 10 % entspricht dem üblichen Verhältnis der Bedeutung beider Verfahrens-Abschnitte und ist auch hier nicht zu beanstanden (vgl. Entscheidungen des 9. Senats des Gerichts vom 21. Februar 1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116, und des Vorsitzenden des 4. Senats des Gerichts vom 8. August 1995 4 Ko 1/95 n.v., den Beteiligten als Anlage zum Nichtabhilfebeschluss vom. 9. Mai 2000 bekanntgegeben; Brandis in Tipke/Kruse. Kommentar zur AO und FGO, § 139 FGO Rdnrn. 139, 165). - FG Bremen, 02.03.2000 - 298273Ko 2
Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Wechsel des Bevollmächtigten nach …
Die Vorschrift greift deshalb dann nicht ein, wenn, wie hier, zwischen Veranlagungsverfahren und außergerichtlichem Rechtsbehelfsverfahren ein Bevollmächtigtenwechsel eintritt wird (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluß vom 21. Februar 1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116 mit Rechtsprechungsnachweisen).