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   FG Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 9 Ko 4/93   

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FG Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 9 Ko 4/93 (https://dejure.org/1994,35661)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.02.1994 - 9 Ko 4/93 (https://dejure.org/1994,35661)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 9 Ko 4/93 (https://dejure.org/1994,35661)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 1116
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (vgl. Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom 10.12.2009, MDR 2010, 293; OLG München vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom 20.08.2008, MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116).
  • FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot

    Die jeweiligen Anteile sind für das Einspruchsverfahren mit 90 % und für die Aussetzung der Vollziehung mit 10 % zu schätzen, da dies dem üblichen Verhältnis der Bedeutung beider Verfahrens-Abschnitte entspricht (vgl. Entscheidungen des 9. Senats des Gerichts vom 21. Februar 1994 9 KO 4/93, EFG 1994, 1116, und des Berichterstatters des Senats vom 18. Dezember 2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rdnrn. 139, 165).
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 KO 4/03

    Entstehung einer Besprechungsgebühr wegen ausschließlich das Verwaltungsverfahren

    Der Anteil der Kosten, der auf das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entfalle, sei aber u.a. nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 (EFG 1994, 1116) bei der Kostenerstattung für das Vorverfahren auszuscheiden, da er nicht von der Kostenentscheidung gedeckt sei.
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 3 KO 1/00

    Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines außergerichtlichen Vorverfahrens und

    Die Schätzung der jeweiligen Anteile für das Einspruchsverfahren mit 90 % und für die Aussetzung der Vollziehung mit 10 % entspricht dem üblichen Verhältnis der Bedeutung beider Verfahrens-Abschnitte und ist auch hier nicht zu beanstanden (vgl. Entscheidungen des 9. Senats des Gerichts vom 21. Februar 1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116, und des Vorsitzenden des 4. Senats des Gerichts vom 8. August 1995 4 Ko 1/95 n.v., den Beteiligten als Anlage zum Nichtabhilfebeschluss vom. 9. Mai 2000 bekanntgegeben; Brandis in Tipke/Kruse. Kommentar zur AO und FGO, § 139 FGO Rdnrn. 139, 165).
  • FG Bremen, 02.03.2000 - 298273Ko 2

    Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Wechsel des Bevollmächtigten nach

    Die Vorschrift greift deshalb dann nicht ein, wenn, wie hier, zwischen Veranlagungsverfahren und außergerichtlichem Rechtsbehelfsverfahren ein Bevollmächtigtenwechsel eintritt wird (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluß vom 21. Februar 1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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