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   VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21 A   

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VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21 A (https://dejure.org/2021,21775)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2021 - 9 L 100.21 A (https://dejure.org/2021,21775)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. April 2021 - 9 L 100.21 A (https://dejure.org/2021,21775)
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  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 - juris Rn. 6, und Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 25, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 22).

    Derzeit sind auch im Falle eines alleinstehenden und leistungsfähigen erwachsenen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 105 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 28; an der bisherigen Rechtsprechung allerdings festhaltend Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff.).

    Derartige begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch in oder außerhalb Afghanistans lebende Dritte erfährt oder über ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen verfügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 105, 118).

    Hingegen sind - vor dem Hintergrund, dass die Existenz eines Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch größere Rolle als schon vor Ausbruch der Pandemie spielt - eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betroffenen in der Regel keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O.; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020, a.a.O., Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020, a.a.O., Rn. 52 ff.).

    Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm nach den oben aufgezeigten Maßstäben in seinem Heimatstaat die Verelendung droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 112 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 - juris Rn. 6, und Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 25, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 22).

    Bei der Prüfung, ob der Ausländer durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Zielort der Abschiebung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - A 11 S 2108/18

    Rückkehr leistungsfähiger, erwachsener Männer nach Kabul ohne

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 32 f. m.w.N.).

    Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie, mit deren Besserung alsbald nicht zu rechnen ist, hält das Gericht zumindest vorerst nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für die Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen erwachsenen Männer auch ohne familiäres oder soziales Netzwerk und auch nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht sichern können (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. November 2020 - VG 9 K 875.17 A - UA S. 20 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 108 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 13 A 11421/19

    Keine Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Derzeit sind auch im Falle eines alleinstehenden und leistungsfähigen erwachsenen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 105 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 28; an der bisherigen Rechtsprechung allerdings festhaltend Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff.).

    Hingegen sind - vor dem Hintergrund, dass die Existenz eines Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch größere Rolle als schon vor Ausbruch der Pandemie spielt - eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betroffenen in der Regel keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O.; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020, a.a.O., Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020, a.a.O., Rn. 52 ff.).

  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 LB 351/20

    Afghanistan: Berufung abgewiesen; Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Derzeit sind auch im Falle eines alleinstehenden und leistungsfähigen erwachsenen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 105 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 - 13 A 11421/19 - juris Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 - juris Rn. 28; an der bisherigen Rechtsprechung allerdings festhaltend Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris Rn. 42 ff.).

    Hingegen sind - vor dem Hintergrund, dass die Existenz eines Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch größere Rolle als schon vor Ausbruch der Pandemie spielt - eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betroffenen in der Regel keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O.; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020, a.a.O., Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020, a.a.O., Rn. 52 ff.).

  • RG, 29.10.1921 - I 101/21

    Schleichhandel; Nichtigkeit

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 101/21 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2021 wird angeordnet.

    die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 9 K 101/21 A anzuordnen,.

  • EGMR, 23.03.2016 - 43611/11

    F.G. v. SWEDEN

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einschließlich der Entscheidung, die ihrer sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 99).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 - juris Rn. 6, und Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 25, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 22).
  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2021 - 9 L 100.21
    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 - juris Rn. 6, und Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 25, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 22).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 13a B 20.31087

    Kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezogen auf

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

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