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   VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16   

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VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16 (https://dejure.org/2017,2609)
VG Köln, Entscheidung vom 25.01.2017 - 9 L 1009/16 (https://dejure.org/2017,2609)
VG Köln, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 9 L 1009/16 (https://dejure.org/2017,2609)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113b TKG - Vereinbarkeit mit EuGH-Rechtsprechung muss im Hauptsachverfahren geklärt werden

  • heise.de (Pressebericht, 14.02.2017)

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.05.2016)

    Spacenet und eco klagen vor Verwaltungsgericht gegen die Vorratsdatenspeicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Die Antragstellerin ist vor dem Hintergrund, dass in § 149 Abs. 1 Nr. 36 - 44 und Absatz 2 Satz 1 TKG eine Bußgeldandrohung bis zu 500.000 Euro bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der § 113b - § 113g TKG vorgesehen ist, nicht gehalten, eine Anordnung bzw. (Zwangs)Maßnahmen der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Umsetzung der Verpflichtungen aus § 110 Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG abzuwarten und sich hiergegen nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu wenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177, juris, Rn. 19 ff.; in diesem Sinne auch BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - "Vorratsdatenspeicherung", BVerfGE 125, 260 ff., juris, Rn. 179; VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2009 - 27 A 321.08 -, juris, Rn. 14.

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 122.120 ff., juris, Rn. 72 und Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, juris, Rn. 141-145.

    Dabei spricht bereits im Rahmen der Prüfung, ob sich die Antragstellerin für den von ihr geltend gemachten Abwehranspruch auf eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, der Umstand gegen einen entsprechenden Abwehranspruch, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur "Vorratsdatenspeicherung" aus dem Jahre 2010 zu der Vorgängerregelung zum Ergebnis gekommen ist, dass die damals zur Überprüfung stehenden gesetzlichen Vorschriften aus dem TKG hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG für Diensteanbieter, die, wie auch die Antragstellerin, öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt für Endnutzer erbringen - anders als ein privater Teilnehmer am Telekommunikationsverkehr, dessen Verkehrsdaten gespeichert worden sind bzw. werden sollten -, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt waren, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 293 ff.

    Denn Regelungsgegenstand der §§ 113a ff. TKG sind Speicherungs- und Übermittlungspflichten, die sich als technische Maßgaben für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darstellen, und es der Antragstellerin - wie bei einer unzulässigen Berufswahlregelung erforderlich - nicht (faktisch) unmöglich machen, ihren Beruf sinnvoll auszuüben, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 295; BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66 -, juris, Rn. 57, jeweils mit weiteren Nachweisen.

    Hinsichtlich des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit legitimieren sich die den Telekommunikationsunternehmen auferlegten Speicherungs- und Übermittlungspflichten aus der Zielsetzung des Gesetzes zur Effektivierung der Strafverfolgung, Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 298.

    Eine weniger eingreifende Regelung, die ebenso effektiv - insbesondere im Hinblick auf die "Entschlüsselung der Vergangenheit" - ist, ist nicht ersichtlich, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 298.

    Die Datenspeicherung ist hiernach dann verhältnismäßig und zulässig, wenn sie bestimmte Zwecke verfolgt und in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung eingebettet ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Leitsatz 3a und Rn. 205 ff., 293 ff.

    Die Schaffung von solchen Auskunftsansprüchen ist nach dieser Entscheidung unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen insgesamt weitergehend zulässig als die Abfrage und Verwendung der Telekommunikationsverkehrsdaten selbst, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 254 ff.

    Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend hat, welche Pflichten zur Sicherstellung von Gemeinwohlbelangen er Privaten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auferlegt, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O, juris, Rn. 301.

    Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach- und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 301.

    Ein Gesetz, das die Berufsausübung in der Weise regelt, dass es Privaten bei der Ausübung ihres Berufs Pflichten auferlegt und dabei regelmäßig eine Vielzahl von Personen betrifft, ist nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn es einzelne Betroffene unzumutbar belastet, sondern erst dann, wenn es bei einer größeren Betroffenengruppe das Übermaßverbot verletzt, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 302.

    Damit stünden die den Unternehmen auferlegten Pflichten in engem Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Dienstleistungen und könnten als solche nur von ihnen erbracht werden, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 302.

    Das Bundesverfassungsgericht sah zudem keine Verletzung des Übermaßverbotes bei der gesetzlichen Vorgängerregelung, die keine ausdrückliche Entschädigungsregelung für betroffene Unternehmen vorsah, weil nicht erkennbar war, dass die mit den auferlegten Speicherungspflichten bestehenden Kostenlasten erdrosselnde Wirkung hatten, BVerfG, Beschluss vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 302 am Ende.

    Sind damit die Regelungen über die Speicherungs- und Übermittlungspflichten betroffener Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich als verfassungsgemäßer Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu werten, hat die Antragstellerin darüber hinaus gehend nicht glaubhaft gemacht, dass - gerade im Falle von Telekommunikationsunternehmen, die, wie sie, "nur" Internet-Dienstleistungen ausschließlich für Geschäftskunden anbieten - aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zusätzliche Härte- oder Ausnahmeregelungen geboten gewesen wären, vgl. zu diesem Aspekt: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 303.

    Diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 207.

    Verlangt wird lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 207.

    Sie dürfe auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 218.

    Hinsichtlich der zu speichernden Daten ist die Speicherfrist im Vergleich zur Vorgängerregelung deutlich verkürzt und auf vier bzw. zehn Wochen beschränkt, vgl. § 113b Abs. 1 TKG, wobei selbst die undifferenzierten längeren Speicherfristen der Vorgängerregelung als verfassungsrechtlich zulässig erachtet worden sind, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 216 f.

    Insoweit spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zur "Vorratsdatenspeicherung", dass es verfassungsrechtlich als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (nur) geboten ist, für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesene Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 238; Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, eingehalten worden sind.

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Gerichtshof der Europäischen Union leiten in ihren Urteilen zur Vorratsdatenspeicherung aus Art. 10 GG und Art. 7 EuGRCh hohe Anforderungen an die technische und organisatorische Sicherung bevorrateter Telekommunikations-Verkehrsdaten her, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2010, a.a.O., juris Rn. 220 ff.; EuGH, Urteil vom 8. April 2014, a.a.O., juris, Rn. 66 f.

    Beschluss vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn 223 ff.

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Maßnahmen nach den Stellungnahmen von sachverständiger Seite für geeignet gehalten, einen besonders hohen Standard der Datensicherheit gesetzlich zu gewährleisten, BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 224 ff.

    Insbesondere wird aber durch die Regelung in § 113f TKG die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, LS 4, dass die zu fordernden hohen Sicherheitsstandards dem Stand der Technik entsprechen und fortlaufend aktualisiert werden müssen.

    Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass in § 113a Abs. 2 TKG eine Entschädigungsregelung für Härtefälle vorgesehen ist, zum anderen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung eine entschädigungslose Indienstnahme von Unternehmen zur Datenbevorratung verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 302 ff.

    Auch hier gilt - wie bereits ausgeführt -, dass ein Gesetz, das Privaten bei der Ausübung ihres Berufs Pflichten auferlegt und dabei regelmäßig eine Vielzahl von Personen betrifft, nicht bereits dann unverhältnismäßig ist, wenn es einzelne Betroffene unzumutbar belastet, sondern erst dann, wenn es bei einer größeren Betroffenengruppe das Übermaßverbot verletzt, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 302.

    Insbesondere sah es den Rückgriff auf die nach der Vorgängerregelung auf der Grundlage des § 113a TKG a.F. gespeicherten Daten für Bestandsdatenauskünfte ohne vorherige richterliche Anordnung für die Verfolgung von Straftaten aller Art und allgemein auch für die Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Nachrichtendienste als verfassungsrechtlich zulässig an, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 289.

    Für die Frage der erforderlichen Eingriffsermächtigung bei entsprechenden Auskunftsersuchen kam es in verfassungskonformer Auslegung zu dem Ergebnis, dass auf die jeweiligen fachgesetzlichen Eingriffsunterlagen zu verweisen war, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 289.

    Auch einem Missbrauch dieser allgemeinen Eingriffsermächtigungen zur Umgehung der strengen Voraussetzungen des § 100g StPO konnte nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts durch eine verfassungskonforme Auslegung begegnet werden, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O..

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung bzw. Nichtanwendung eines Gesetzes, wie vorliegend von der Antragstellerin begehrt, darüber hinaus besonders Gewicht haben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 122.120 ff., juris, Rn. 72 und Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, juris, Rn. 141-145.

    Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren geboten, um die Inanspruchnahme der Grundrechte abzusichern und Rechtsgüter im Einzelnen zu schützen, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 315.

    Die Grenze einer zumutbaren Belastung würde zudem nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in diesem Sinne nur dann überschritten, wenn der zu tragende Aufwand die Leistungsfähigkeit des Unternehmens übersteigen würde und sie deshalb zur Einstellung ihrer Dienstleistung gezwungen wäre, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008, a.a.O., juris, Rn. 80.

    Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass die geltend gemachten zusätzlichen Kosten bei Installation und Vollzug der notwendigen Infrastruktur der Vorratsdatenspeicherung nicht ganz oder zum Teil auf ihre Endkunden abgewälzt werden könnten, um ihre wirtschaftliche Belastung zu minimieren, vgl. zu diesem Aspekt: BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008, a.a.O., juris, Rn. 80.

    Darüber hinaus ist, wie bereits oben dargelegt, zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2010 zur Vorgängerregelung vor dem Hintergrund, dass in der Vorgängerregelung keinerlei Entschädigungsregelung vorgesehen war, ausgeführt hat, dass die dort gesetzlich verankerte Speicherungspflicht nicht als unverhältnismäßig in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die (damalige) Speicherungspflicht auf der Grundlage des § 113a TKG a.F. und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen, anzusehen war, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 301 ff.

    Dies könnte letztlich Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008, a.a.O., juris, Rn. 82.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Inwieweit die deutschen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, u.a. Vorlagebeschluss High Court Dublin "Digital Rights Ireland Ltd.", juris; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, verbundene Rechtssache Tele2 SverigeAB/Postoch telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department/Tom Watson u.a. - , www.curia.europa.eu , vereinbar sind, muss aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.

    Infolgedessen zieht er im Rahmen seiner rechtlichen Überprüfung, auch wenn Klagen von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste Grundlage für die von den nationalen Gerichten erfolgten Vorlagebeschlüsse sind, als Prüfungsmaßstab für die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden Richtlinie 2002/58) die Art. 7,8, 11 und 52 Abs. 1 EuGRCh heran, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, Rn. 75.

    Im Übrigen ist insoweit festzustellen, dass nach Art. 6 EuGRCh jeder Mensch nicht nur das Recht auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit hat, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH vom 19. Juli 2016 in den Verfahren C-203/15, C-698/15, juris, Rn. 163 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH.

    Insbesondere ermöglicht diese Verpflichtung in gewissem Umfang den Strafverfolgungsbehörden - anders als bei gezielten Überwachungsmaßnahmen, für die zukünftig eine Datenspeicherung angeordnet wird -, durch Abfragen der auf Vorrat gespeicherten Daten die "Vergangenheit zu entschlüsseln", vgl. Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH vom 19. Juli 2016 in den Verfahren C-203/15, C-698/15, juris, Rn. 178 ff.

    Allerdings ist unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - derzeit offen, ob davon auszugehen ist, dass die TKG-Vorschriften über die generellen Speicherungspflichten europarechtlicher Überprüfung standhalten werden.

    Die angeführte Formulierung sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung eingeführt werden kann, doch ist festzustellen, dass sie ihr auch nicht entgegensteht, so ausdrücklich: Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH vom 19. Juli 2016 in den Verfahren C-203/15, C-698/15, juris, Rn. 106.

    So vertritt der Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen zu den Vorgaben des Unionsrechts für im nationalen Recht vorgesehene Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich die Auffassung, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung mit der durch die Richtlinie 2002/58 geschaffenen Regelung vereinbar ist, und dass ein Mitgliedstaat von der durch Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann, um eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, wenn die Inanspruchnahme dieser Befugnis von der Einhaltung strenger Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die sich nicht nur aus der genannten Bestimmung, sondern auch aus den einschlägigen Bestimmungen der EuGRCh im Lichte des Urteils des EuGH vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 - ergeben, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH vom 19. Juli 2016 in den Verfahren C-203/15, C-698/15, juris, Rn. 116.

    Hingegen dürfte den Ausführungen des EuGH nicht zu entnehmen sein, dass der EuGH in seinem Urteil vom 8. April 2014 darüber befunden hat, ob eine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung, die mit diesen Garantien einhergeht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da eine solche Regelung nicht Gegenstand der dem EuGH in jener Rechtssache vorgelegten Fragen war, in diesem Sinne: Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH vom 19. Juli 2016 in den Verfahren C-203/15, C-594/12, juris, Rn. 195 f.; so auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten, BT-Drs.

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen.

    Jedenfalls ist aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht davon auszugehen, dass das Unionsrecht das Gericht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen Vorschriften des TKG schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung für nicht anwendbar zu erklären, in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 26.

    Denn der in der Speicherung für einzelne liegende Nachteil für ihre Freiheit und Privatheit verdichte und konkretisiere sich erst durch einen Abruf der Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 14 ff.

    Dies gilt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch für die Speicherung der Daten von Berufsgeheimnisträgern, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn,.

    Insoweit spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zur "Vorratsdatenspeicherung", dass es verfassungsrechtlich als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (nur) geboten ist, für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesene Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 238; Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, eingehalten worden sind.

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Denn Regelungsgegenstand der §§ 113a ff. TKG sind Speicherungs- und Übermittlungspflichten, die sich als technische Maßgaben für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darstellen, und es der Antragstellerin - wie bei einer unzulässigen Berufswahlregelung erforderlich - nicht (faktisch) unmöglich machen, ihren Beruf sinnvoll auszuüben, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 295; BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66 -, juris, Rn. 57, jeweils mit weiteren Nachweisen.

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann ein Gesetz, das die Berufsausübung regelt, nicht mehr verfassungsgemäß, wenn es bei der betroffenen Berufsgruppe generell das Übermaßverbot verletzt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971, a.a.O., juris Rn. 61.

    Hinsichtlich der Zumutbarkeit bzw. der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne kommt es jedenfalls bei einer nicht schlechthin unternehmensfremden Tätigkeit und bei einer lediglich quantitativen Steigerung von Belastungen, die hinsichtlich der Kosten im Grundsatz abwälzbar sind, nur darauf an, ob die Verpflichtung für die Gesamtheit der betroffenen Berufsgruppe zu einer ernsthaften, nach der besonderen Ausgestaltung des Gesetzes auch nicht vermeidbaren, die wirtschaftliche Existenz dieser Berufsgruppe gefährdenden Beeinträchtigung der Unternehmensrentabilität führt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971, a.a.O., juris, Rn. 85 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971, a.a.O., Rn. 87 mit weiteren Nachweisen.

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Inwieweit die deutschen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, u.a. Vorlagebeschluss High Court Dublin "Digital Rights Ireland Ltd.", juris; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, verbundene Rechtssache Tele2 SverigeAB/Postoch telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department/Tom Watson u.a. - , www.curia.europa.eu , vereinbar sind, muss aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.

    So vertritt der Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen zu den Vorgaben des Unionsrechts für im nationalen Recht vorgesehene Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich die Auffassung, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung mit der durch die Richtlinie 2002/58 geschaffenen Regelung vereinbar ist, und dass ein Mitgliedstaat von der durch Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch machen kann, um eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, wenn die Inanspruchnahme dieser Befugnis von der Einhaltung strenger Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die sich nicht nur aus der genannten Bestimmung, sondern auch aus den einschlägigen Bestimmungen der EuGRCh im Lichte des Urteils des EuGH vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 - ergeben, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH vom 19. Juli 2016 in den Verfahren C-203/15, C-698/15, juris, Rn. 116.

    Ferner spricht auch Vieles dafür, dass dem Urteil des EuGH vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, mit dem dieser die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (RL 24/2006) für ungültig erklärt hat, nicht zwingend entnommen werden kann, dass eine anlasslose (generelle) Speicherungspflicht grundsätzlich nicht mit Europarecht vereinbar ist.

    Hingegen dürfte den Ausführungen des EuGH nicht zu entnehmen sein, dass der EuGH in seinem Urteil vom 8. April 2014 darüber befunden hat, ob eine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung, die mit diesen Garantien einhergeht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da eine solche Regelung nicht Gegenstand der dem EuGH in jener Rechtssache vorgelegten Fragen war, in diesem Sinne: Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH vom 19. Juli 2016 in den Verfahren C-203/15, C-594/12, juris, Rn. 195 f.; so auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten, BT-Drs.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Datenabrufe bezogen auf ihre Kunden zwecks Tätigwerdens diesen gegenüber betreffen jedoch nicht die spezifische Freiheitsausübung der juristischen Person, d.h. ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit, und stellen deshalb keinen Eingriff in den Schutzbereich des der Antragstellerin auch als juristischer Person zustehenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04, 605/05 -, BVerfGE 118, 168, 202 ff., juris, Rn. 149 ff. betreffend die Verfassungsbeschwerde eines Kreditinstituts gegen den Abruf von Kontostammdaten eines Kunden nach der AO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 11 S 9.09 -, juris, Rn. 73.

    Denn hierfür ist die Kostenhöhe in Relation zu den wirtschaftlichen Daten des Unternehmens, d.h. zu seiner Größe, den Umsatz und Gewinn zu stellen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 11 S 9.09 -, NVwZ 2010, 328 ff,.= juris, Rn. 75.

    Maßstab für eine unzumutbare Belastung kann zudem auch nicht allein die momentane wirtschaftliche und finanzielle Situation eines Unternehmens sein, da diese üblicherweise Veränderungen unterworfen ist, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009, a.a.O., juris, Rn. 76.

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Dies gilt vor allem dann, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff., juris, Rn. 17.

    Dies gilt vor allem dann, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff., juris, Rn. 17.

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen eine besondere Nähe zu konkreten Telekommunikationsvorgängen aufweist und damit grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG fallen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris, Rn- 116 ff.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - festgestellt, dass die identifizierende Zuordnung dynamischer Internetprotokoll-Adressen eine besondere Nähe zu konkreten Telekommunikationsvorgängen aufweist und damit in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG fällt, vgl. BVerfGE 110, 151 (181 f.); juris, Rn. 116 ff.

  • VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 321.08

    Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung II

    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Nur ausnahmsweise genügt die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz durch die Suspendierung eines die normative Verpflichtung umsetzenden Verwaltungsakts zu erlangen, zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes allerdings nicht, wenn bereits die Verletzung der normativen Pflicht, unabhängig vom Ergehen eines sie umsetzenden Verwaltungsakts, staatliche Sanktionen ermöglicht, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2009 - 27 A 321.08 -, juris, Rn. 14.

    Die Antragstellerin ist vor dem Hintergrund, dass in § 149 Abs. 1 Nr. 36 - 44 und Absatz 2 Satz 1 TKG eine Bußgeldandrohung bis zu 500.000 Euro bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der § 113b - § 113g TKG vorgesehen ist, nicht gehalten, eine Anordnung bzw. (Zwangs)Maßnahmen der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Umsetzung der Verpflichtungen aus § 110 Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG abzuwarten und sich hiergegen nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu wenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177, juris, Rn. 19 ff.; in diesem Sinne auch BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - "Vorratsdatenspeicherung", BVerfGE 125, 260 ff., juris, Rn. 179; VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2009 - 27 A 321.08 -, juris, Rn. 14.

  • OVG Saarland, 26.05.2010 - 3 B 122/10
    Auszug aus VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
    Da die Speicherverpflichtung nicht diskriminierend wirkt, sondern unterschiedslos für in- und ausländische Diensteanbieter gilt, kann eine solche nichtdiskriminierende Allgemeinbeschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 3 B 122/10 -, juris, Rn. 54 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH.
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BGH, 27.05.1993 - III ZR 142/92

    fehlerhafte Prüfungsentscheidung - Art. 12 GG, Enteignungsgleicher Eingriff,

  • BGH, Ermittlungsrichter, 23.09.2014 - 1 BGs 210/14

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Erhebung der IP-Adresse im Wege des

  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

  • VG Potsdam, 20.06.2003 - 3 K 3663/02
  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
  • BVerfG - 1 BvL 7/98 (anhängig)
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

  • VG Köln, 01.03.2022 - 6 L 1277/21

    Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise

    vgl. so auch Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 9 L 1009/16 -, juris, Rn. 11.

    vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 9 L 1009/16 -, juris, Rn. 12.

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
    Am 28. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (9 L 1009/16) gestellt.
  • VG Köln, 01.03.2022 - 6 L 1354/21

    Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise

    vgl. so auch Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 9 L 1009/16 -, juris, Rn. 11.

    vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 9 L 1009/16 -, juris, Rn. 12.

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