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   VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17.F   

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https://dejure.org/2017,17108
VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17.F (https://dejure.org/2017,17108)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2017 - 9 L 1298/17.F (https://dejure.org/2017,17108)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. April 2017 - 9 L 1298/17.F (https://dejure.org/2017,17108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Rechtsreferendariat mit Kopftuch erlaubt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Grundlage für Verbot: Rechtsreferendarin darf Kopftuch tragen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag einer muslimischen Antragstellerin stattgegeben, mit welchem diese die Ausübung ihres juristischen Vorbereitungsdienstes versehen mit einem Kopftuch begehrt

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag einer muslimischen Antragstellerin stattgegeben, mit welchem diese die Ausübung ihres juristischen Vorbereitungsdienstes versehen mit einem Kopftuch begehrt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsreferendarin darf Kopftuch beim Referendardienst tragen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kopftuch oder Amtsrobe?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Muslimin darf juristischen Vorbereitungsdienst mit Kopftuch ausüben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsreferendarin darf juristischen Vorbereitungsdienst mit Kopftuch antreten - Kopftuchverbot kann nicht allein durch abstrakte Gefährdung der staatlichen Neutralität gerechtfertigt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003 (2 BvR 1436/02, juris) heißt es dann ferner:.

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (2 BvR 1436/02) kam es dann im Jahre 2004 zum Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität mit dem es zu einer Änderung des Hessischen Schulgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes in Form des heutigen § 86 Abs. 3 HSchulG und des heutigen § 45 (§ 68 a.F) HBG kam.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leitet aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Demokratieprinzip die Verpflichtung ab, dass wesentliche Regelungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sind und sie nicht der zuständigen Verwaltung zu überlassen werden dürfen (BVerfGE 108, S. 282, 310 ff.).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Nach dem Verständnis des Grundrechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist dessen Schutzbereich vorliegend auch betroffen, weil das Tragen eines muslimischen Kopftuches, durch das Haare und Hals bedeckt werden, als Teil der Religionsausübung nach außen in den Bereich des sogenannten Forum externum fällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, S. 296).

    Nach Auffassung der erkennenden Kammer erweist sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - zwar § 45 Satz 1 und 2 HBG als verfassungsgemäß, jedenfalls kann die Norm verfassungskonform ausgelegt werden (im Gegensatz zu Satz 3 HBG, der als Privilegierungsvorschrift zugunsten christlich-abendländischer Tradition des Landes Hessen konzipiert ist und der nicht im Einklang mit dem Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) steht, [Abendlandklausel]: vgl. zu einer ähnlichen Norm in NRW: BVerfG, 1. Senat, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10).

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Eine derartige Konstellation mit Grundrechtsbeschränkungen gegenüber der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, aber auch der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. StaatsGH, Urteil vom 10.12.2007, P.St.2016, juris Rdnr 126) liegt vor.

    Für die zuletzt erwähnte Möglichkeit spricht auch die Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs (Urteil vom 10.12.2007, Az.: P.St. 2016), wonach die entsprechende Anwendung des § 45 HBeamtG, die nach § 27 Abs. 1 S. 2 JAG vorgesehen sei, Raum lasse für eine differenzierte Handhabung seitens der Exekutive.

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 98, 218 [BVerfG 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97] ).

    Zwar führt allein der Umstand, dass eine Regelung politisch umstritten ist, nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 98, 218 [BVerfG 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97] ).

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Maßgeblich ist deshalb der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt, wobei der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn und Zweck zurücktritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375; Kopp/Schenke, VwGO, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie sie für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich sind (vgl. auch BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56] ; 20, 150 ; 80, 137 )".
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie sie für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich sind (vgl. auch BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56] ; 20, 150 ; 80, 137 )".
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990, 1 BvR 402/87, juris) führt hierzu aus: "Wie weit der Gesetzgeber die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst bestimmen muß, richtet sich maßgeblich nach dessen Grundrechtsbezug.
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten aber dem Parlament vorbehalten, um sicherzustellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88] )".
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17
    Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie sie für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich sind (vgl. auch BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56] ; 20, 150 ; 80, 137 )".
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Mit Beschluss vom 12. April 2017 - 9 L 1298/17.F - verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Land Hessen, sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen könne und dass sie insbesondere nicht den Beschränkungen unterliege, die sich aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2007 ergeben.
  • VGH Hessen, 23.05.2017 - 1 B 1056/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2017 - 9 L 1278/17.
  • VG Arnsberg, 09.05.2022 - 2 L 102/22
    Diesem Vorbringen ist die Antragstellerin weder substantiiert entgegengetreten noch hat sie Gegenteiliges glaubhaft gemacht, sondern hat offenkundig einfach nur den im Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. April 2017 - 9 L 1298/17.F -, juris [nachfolgend Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 B 1056/17 -, juris; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris] unter II. streitgegenständlichen Antrag ohne Bezug zum vorliegenden Sachverhalt übernommen.
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