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   VG Frankfurt/Main, 05.10.2012 - 9 L 2833/12.F   

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https://dejure.org/2012,32620
VG Frankfurt/Main, 05.10.2012 - 9 L 2833/12.F (https://dejure.org/2012,32620)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2012 - 9 L 2833/12.F (https://dejure.org/2012,32620)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. Oktober 2012 - 9 L 2833/12.F (https://dejure.org/2012,32620)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Frankfurt/Main, 12.11.2014 - 7 K 1239/14

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Dies gelte auch für den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 05.10.2012 (9 L 2833/12.F).

    Die Beklagte beruft sich schließlich auf den Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.08.2013 (9 L 2613/13.F) und vom 05.10.2012 (9 L 2833/12.F).

    Auch in dem Beschluss vom 05.10.2012 (9 L 2833/12.F) ging es ausweislich der Entscheidungsgründe (auch hier fehlt ein Tatbestand) um einen Fall, in dem der Antragsteller damit befasst war, "die zumindest wirtschaftlich allein Dritten zustehenden Forderungen einzuziehen, um die entsprechend hereingenommenen Gelder abzüglich eigener Forderungen gegen den Auftraggeber, insbesondere des von ihm zu leistenden Honorars für die Dienstleistung, und eines Sicherungseinbehalts für den Fall von Rücklastschriften an den Auftraggeber auszukehren.

  • KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21

    Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer; Finanztransfergeschäft;

    Dabei kann hier offen bleiben, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an ein Auftreten im Namen eines anderen zu stellen sind, namentlich ob es - wie die Aufsichtsbehörde meint (vgl. BaFin, Merkblatt - Hinweise zum ZAG, vom 22. Dezember 2011, zuletzt geändert am 29. November 2017) - nicht darauf ankommt, dass die Gelder ausdrücklich im Namen des Empfängers entgegengenommen und weitergeleitet werden, sondern ausreichend ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Bezahlverfahren etabliert wird, bei dem der gewollte Empfänger schlussendlich das Geld erhält, oder ob sich - wie ebenfalls vertreten wird - zumindest nach den Umständen, etwa anhand der Modalitäten der Zahlungsabwicklung ergeben muss, dass Gelder an einen anderen übermittelt werden sollen (VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 9 L 2833/12.F-, juris; Danwerth aaO, Rdn 129), wobei für diese Ansicht der Wortlaut der Norm spricht, während für die erstgenannte Ansicht der Umstand sprechen kann, dass die englische und die französische Fassung der Richtlinie, anders als in der deutschen Übersetzung, die an dieser Stelle wortgleich Eingang in den § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG gefunden hat, ein von außen erkennbares Auftreten für den Empfänger nicht erfordern (vgl. Thiemann in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger aaO, Band 1, § 1 Rdn 403).
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