Rechtsprechung
VG Münster, 29.04.2015 - 9 L 578/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung als Nachteilsausgleich im Verfahren um die Vergabe von Studienplätzen
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Hochschulzulassung - Verbesserung des NC als Nachteilsausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Abitur mit 16 rechtfertigt keine Notenverbesserung für die Zulassung zum Medizinstudium
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Bessere Abi-Noten für die Zulassung zum Medizinstudium wegen des Alters?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Abitur mit 16 rechtfertigt keine Notenverbesserung für die Zulassung zum Medizinstudium
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Abitur mit 16 rechtfertigt keine Notenverbesserung für die Zulassung zum Medizinstudium
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abitur mit 16 rechtfertigt keine Notenverbesserung für die Zulassung zum Medizinstudium
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Abitur mit 16 rechtfertigt keine Notenverbesserung für Zulassung zum Medizinstudium - Eigene Willensentscheidung des Schülers zum frühen Abitur rechtfertigt keinen Nachteilsausgleich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Gelsenkirchen, 29.09.2014 - 6z L 1244/14
Studium; Medizin; Zulassung; Nachteilsausgleich; Zuständigkeit; Auswahlverfahren; …
Auszug aus VG Münster, 29.04.2015 - 9 L 578/15
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Antragstellerin, wenn auch nicht entscheidungstragend, bereits in dem damals von ihr gegenüber der Stiftung geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Beschluss vom 29. September 2014 - 6 z L 1244/14 -, juris, rechtskräftig, darauf hingewiesen, dass ein Nachteilsausgleich durch Notenverbesserung in ihrem Falle aus dem Schulgutachten vom 23. Juni 2014 ersichtlich nicht folge.Auf die Frage, ob mit der ständigen Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen, vgl. bereits Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 4 L 1602/05 -, n.v.; Beschluss vom 29. September 2014, a.a.O., zu einer Bescheidung eines Antrags auf Notenverbesserung, der sich auf das Verfahren AdH bezieht, allein die jeweilige Hochschule berufen ist und eine Übernahme der etwa ergangenen Entscheidung der Stiftung innerhalb der von ihr zu vergebenden Quoten damit ausscheidet, was auch die Unwirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 SAdH Med zur Folge hätte, kommt es nicht an.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2013 - 13 B 424/13
Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin auf Grundlage der im …
Auszug aus VG Münster, 29.04.2015 - 9 L 578/15
Dabei ist, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, juris, eine strenge Betrachtungsweise geboten, weil jeder Nachteilsausgleich zugunsten eines Studienbewerbers das Teilhaberecht eines anderen aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt.Zur Situation des Überspringens einer Klasse vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013, a.a.O..
- VG Gelsenkirchen, 22.12.2005 - 4 L 1602/05
Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der …
Auszug aus VG Münster, 29.04.2015 - 9 L 578/15
Auf die Frage, ob mit der ständigen Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen, vgl. bereits Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 4 L 1602/05 -, n.v.; Beschluss vom 29. September 2014, a.a.O., zu einer Bescheidung eines Antrags auf Notenverbesserung, der sich auf das Verfahren AdH bezieht, allein die jeweilige Hochschule berufen ist und eine Übernahme der etwa ergangenen Entscheidung der Stiftung innerhalb der von ihr zu vergebenden Quoten damit ausscheidet, was auch die Unwirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 SAdH Med zur Folge hätte, kommt es nicht an.