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   OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10   

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OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10 (https://dejure.org/2011,315)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2011 - 9 LA 163/10 (https://dejure.org/2011,315)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 2011 - 9 LA 163/10 (https://dejure.org/2011,315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG; § 3 Abs. 2 S. 3 HStS
    Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier im Zusammenhang mit der Rechtfertigung einer höheren Besteuerung dieser Hunderasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier im Zusammenhang mit der Rechtfertigung einer höheren Besteuerung dieser Hunderasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kampfhundesteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier im Zusammenhang mit der Rechtfertigung einer höheren Besteuerung dieser Hunderasse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mehr Steuer für gefährliche Hunde

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Steuern und Abgaben - Hund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig - 11-fach höhere Besteuerung für Staffordshire-Bullterrier gerechtfertigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 123
  • DÖV 2012, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    Vielmehr handelt es sich dabei überwiegend um Dissertationen, die aus der Zeit vor 2004 stammen und bereits Gegenstand von obergerichtlichen Entscheidungen in anderen Bundesländern im Zusammenhang mit der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde waren, dort jedoch nicht als geeignet angesehen wurden, die erhöhte Gefährlichkeit der als abstrakt gefährlich angesehenen Hunderassen zu widerlegen (zu der zitierten Dissertation von Angela Mittmann aus dem Jahr 2002 und von Tina Johann aus dem Jahr 2004: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - ESVGH 60, 61; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - zitiert nach Juris).

    Die zitierte Dissertation von Jennifer Hirschfeld stammt aus dem Jahr 2005 und bezieht sich nach den Wiedergaben des Autors von Dungen auf (nur) 38 untersuchte Hunde einer bestimmten Bullterrier-Zuchtlinie (zur Einstufung dieser Arbeit als lediglich experimentell: OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - KStZ 2011, 52; außerdem hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.).

    Vielmehr ist die unterschiedliche Zahl von Beißvorfällen verschiedener Hunderassen ins Verhältnis zu setzen zur Population der jeweiligen Hunderasse (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - a. a. O.; OVG NW, Beschluss vom 26.04.2010 - 14 A 24/08 - zitiert nach Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.).

    Außerdem geht das Vorbringen der Klägerin daran vorbei, dass die angenommene abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen multifaktorielle Ursachen hat, von denen sich die angeführten Autoren nur auf einzelne beschränken (hierzu auch: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a.O.).

    In diesem Sinne ist die erhöhte Besteuerung von Hunden der in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS der Beklagten aufgeführten Rassen bisher auch in der Rechtsprechung anderer Bundesländer mangels entgegenstehender aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse unbeanstandet geblieben (vgl. OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - a. a. O. zum American Staffordshire Terrier und Beschlüsse vom 05.04.2011 - 14 A 519/11 - zum Bullterrier-Mischling und - 14 A 515/11 - zum Pitbull sowie vom 15.12.2010 - 14 A 2340/10 zum Bullterrier; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O. zum American Staffordshire Terrier; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a.O. zum American Staffordshire Terrier; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - KStZ 2005, 79 zum Staffordshire-Bullterrier).

    Der Verzicht auf eine Rasseliste in der landesgesetzlichen Regelung zur Gefahrenabwehr schließt es nicht aus, dass sich der örtliche Steuersatzungsgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Lenkungszwecks weiterhin einer Rasseliste bedienen kann, die sich einerseits an eine bundesrechtliche Gefahrenabwehrnorm anlehnt, andererseits aber auch vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O. ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O. ).

    Die Ausgestaltung einer Hundesteuersatzung steht jedoch im Einklang mit dem Gleichheitssatz, wenn nicht nur für bestimmte Hunderassen die Gefährlichkeit vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes "gefährlicher Hund" in der Satzung vorgenommen wird und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - a. a. O. ; demgegenüber zur nicht gebotenen Besteuerung von Hunden, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben aus Gründen der Steuergerechtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113).

  • BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 34.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Rasselisten von Hunden;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    Nur wenn Letzteres der Fall ist, wäre er gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen begründete Regelung zu übernehmen ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - KStZ 2006, 32 = NVwZ 2005, 1325 = Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 10 und Beschluss vom 25.03.2010 - 9 B 74.09 - zitiert nach Juris).

    Der Verzicht auf eine Rasseliste in der landesgesetzlichen Regelung zur Gefahrenabwehr schließt es nicht aus, dass sich der örtliche Steuersatzungsgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Lenkungszwecks weiterhin einer Rasseliste bedienen kann, die sich einerseits an eine bundesrechtliche Gefahrenabwehrnorm anlehnt, andererseits aber auch vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O. ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O. ).

    Zudem ist die Frage der Überprüfungspflicht des Satzungsgebers bei der Übernahme von Regelungen eines anderen Normgebers seit der kurze Zeit nach dem Urteil des 13. Senats ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich geklärt (Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - a. a. O.).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2011 - 9 B 8/11 -, vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 - und vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 - jeweils zitiert nach Juris, unter Hinweis auf das sog. Kampfhundesteuer-Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).

    Das Gleichheitsproblem reduziert sich im Zusammenhang mit der Besteuerung gefährlicher Hunde auf die Frage, ob es vom Gestaltungsspielraum des Steuersatzungsgebers gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, manche aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a. a. O.).

    Die Ausgestaltung einer Hundesteuersatzung steht jedoch im Einklang mit dem Gleichheitssatz, wenn nicht nur für bestimmte Hunderassen die Gefährlichkeit vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes "gefährlicher Hund" in der Satzung vorgenommen wird und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - a. a. O. ; demgegenüber zur nicht gebotenen Besteuerung von Hunden, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben aus Gründen der Steuergerechtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 1619/08

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    Vielmehr handelt es sich dabei überwiegend um Dissertationen, die aus der Zeit vor 2004 stammen und bereits Gegenstand von obergerichtlichen Entscheidungen in anderen Bundesländern im Zusammenhang mit der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde waren, dort jedoch nicht als geeignet angesehen wurden, die erhöhte Gefährlichkeit der als abstrakt gefährlich angesehenen Hunderassen zu widerlegen (zu der zitierten Dissertation von Angela Mittmann aus dem Jahr 2002 und von Tina Johann aus dem Jahr 2004: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - ESVGH 60, 61; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - zitiert nach Juris).

    In diesem Sinne ist die erhöhte Besteuerung von Hunden der in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS der Beklagten aufgeführten Rassen bisher auch in der Rechtsprechung anderer Bundesländer mangels entgegenstehender aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse unbeanstandet geblieben (vgl. OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - a. a. O. zum American Staffordshire Terrier und Beschlüsse vom 05.04.2011 - 14 A 519/11 - zum Bullterrier-Mischling und - 14 A 515/11 - zum Pitbull sowie vom 15.12.2010 - 14 A 2340/10 zum Bullterrier; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O. zum American Staffordshire Terrier; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a.O. zum American Staffordshire Terrier; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - KStZ 2005, 79 zum Staffordshire-Bullterrier).

    Die Ausgestaltung einer Hundesteuersatzung steht jedoch im Einklang mit dem Gleichheitssatz, wenn nicht nur für bestimmte Hunderassen die Gefährlichkeit vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes "gefährlicher Hund" in der Satzung vorgenommen wird und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - a. a. O. ; demgegenüber zur nicht gebotenen Besteuerung von Hunden, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben aus Gründen der Steuergerechtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10

    Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    Sie ist überdies an der geringeren Eingriffsintensität einer steuerrechtlichen Satzungsregelung gegenüber dem zwingend wirkenden Einfuhr- und Verbringungsgebot zu messen, denn dem kommunalen Satzungsgeber ist beim Erlass einer Hundesteuersatzung im Hinblick auf den mit der Besteuerung verfolgten Lenkungszweck ein größerer Gestaltungsspielraum eröffnet als dem Bundesgesetzgeber im Hinblick auf das gefahrenabwehrrechtliche Verbringungs- und Einführungsverbot (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 - a. a. O. und vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275).

    Der Verzicht auf eine Rasseliste in der landesgesetzlichen Regelung zur Gefahrenabwehr schließt es nicht aus, dass sich der örtliche Steuersatzungsgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Lenkungszwecks weiterhin einer Rasseliste bedienen kann, die sich einerseits an eine bundesrechtliche Gefahrenabwehrnorm anlehnt, andererseits aber auch vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O. ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O. ).

    Die Ausgestaltung einer Hundesteuersatzung steht jedoch im Einklang mit dem Gleichheitssatz, wenn nicht nur für bestimmte Hunderassen die Gefährlichkeit vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes "gefährlicher Hund" in der Satzung vorgenommen wird und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - a. a. O. ; demgegenüber zur nicht gebotenen Besteuerung von Hunden, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben aus Gründen der Steuergerechtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02

    Zulässigkeit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rasse

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    In der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2006 für das Hundesteuerrecht zuständig gewesenen 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass (allenfalls, zumindest aber) die im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 aufgeführten Hunderassen - darunter der Staffordshire-Bullterrier - als "gefährliche Hunde" angesehen werden könnten, die dementsprechend ungeachtet ihrer konkreten Gefährlichkeit zurückgedrängt und erhöht besteuert werden dürften (vgl. das Urteil vom 13.07.2005 - 13 LB 299/02 - NdsRpfl 2005, 384 = NdsVBl 2005, 329 unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698).

    Insofern hat die Aufhebung der Rasseliste im NHundG nicht die Unzulässigkeit von Rasselisten in einer Hundesteuersatzung zur Folge (Klarstellung zum Urteil des 13. Senats vom 13.07.2005 - 13 LB 299/02 - a. a. O.).

    Soweit sie sich auf die vom 13. Senat im Urteil vom 13. Mai 2005 - 13 LB 299/02 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision beruft, verkennt sie, dass der Senat die Revision nicht wegen der ungeklärten Rechtslage im Hinblick auf die Beobachtungspflicht betreffend diejenigen Hunderassen zugelassen hatte, die wie der Staffordshire-Bullterrier im HundVerbrEinfG vom 12. April 2001 als gefährlich aufgeführt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2010 - 14 A 3021/08

    Vereinbarkeit einer erhöhten Besteuerung für Hunde der Rasse American

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    Die zitierte Dissertation von Jennifer Hirschfeld stammt aus dem Jahr 2005 und bezieht sich nach den Wiedergaben des Autors von Dungen auf (nur) 38 untersuchte Hunde einer bestimmten Bullterrier-Zuchtlinie (zur Einstufung dieser Arbeit als lediglich experimentell: OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - KStZ 2011, 52; außerdem hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.).

    In diesem Sinne ist die erhöhte Besteuerung von Hunden der in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS der Beklagten aufgeführten Rassen bisher auch in der Rechtsprechung anderer Bundesländer mangels entgegenstehender aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse unbeanstandet geblieben (vgl. OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - a. a. O. zum American Staffordshire Terrier und Beschlüsse vom 05.04.2011 - 14 A 519/11 - zum Bullterrier-Mischling und - 14 A 515/11 - zum Pitbull sowie vom 15.12.2010 - 14 A 2340/10 zum Bullterrier; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O. zum American Staffordshire Terrier; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a.O. zum American Staffordshire Terrier; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - KStZ 2005, 79 zum Staffordshire-Bullterrier).

    Beispielsweise führt die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen seit 2003 geführte Statistik weiterhin amtlich gemeldete Vorfälle mit Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier in den Jahren 2003 - 2006 auf (zu dieser Statistik auch OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - a. a. O. und Beschluss vom 14.07.2010 - 14 A 731/10 - zitiert nach Juris; VG Minden, Urteil vom 14.01.2011 - 5 K 454/10 - a. a. O.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 74.09

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    Nur wenn Letzteres der Fall ist, wäre er gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen begründete Regelung zu übernehmen ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - KStZ 2006, 32 = NVwZ 2005, 1325 = Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 10 und Beschluss vom 25.03.2010 - 9 B 74.09 - zitiert nach Juris).

    Abgesehen davon, dass die - unterstellt - erhöhte Beißauffälligkeit anderer Hunderassen nicht bereits ohne Bezug zum Bestand und Haltungsregime der betreffenden Hunde dazu führt, dass diese ebenfalls als abstrakt gefährlich anzusehen sind (vgl. zu einem aus vergleichbaren Gründen fehlerfrei abgelehnten Beweisantrag der schon vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des BVerwG vom 25.03.2010 - 9 B 74.09 - zitiert nach Juris), geht die Klägerin auch zu Unrecht davon aus, dass die maßgebliche Regelung in der Hundesteuersatzung der Beklagten unwirksam wäre, wenn sich aus dem eingeholten Gutachten ergäbe, dass neben der Rasse Staffordshire-Bullterrier auch andere Hunderassen als gefährlich anzusehen wären, diese aber nicht zu den in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS aufgeführten Hunderassen gehören.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2010 - 14 A 24/08

    Anforderungen an eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    Vielmehr ist die unterschiedliche Zahl von Beißvorfällen verschiedener Hunderassen ins Verhältnis zu setzen zur Population der jeweiligen Hunderasse (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - a. a. O.; OVG NW, Beschluss vom 26.04.2010 - 14 A 24/08 - zitiert nach Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.).

    Zudem wird in der Rechtsprechung aus überzeugenden Gründen vertreten, dass der gruppenübergreifende Vergleich von Beißvorfällen relativ zur Population auch berücksichtigen muss, dass Hunde bestimmter Rassen einerseits und große Hunde andererseits unterschiedlichen landesrechtlichen Haltungsregimes unterstehen, die unmittelbare Auswirkungen auf das Vorkommen von gemeldeten Beißvorfällen haben; so indiziert selbst eine gleich hohe relative Beißvorfallquote bei Hunden bestimmter Rassen und bei großen Hunden nicht etwa eine gleich hohe Gefährlichkeit (z.B. wegen der vorgeschriebenen Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums oder angeordnetem Leinen- und Maulkorbzwang; hierzu im Einzelnen OVG NW, Beschluss vom 26.04.2010 - 14 A 24/08 - a. a. O.).

  • VG Minden, 14.01.2011 - 5 K 454/10
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10
    So bezieht sich die vorgelegte Arbeit von Gregor von Dungen vom 10. April 2010 mit dem Titel "Mythos Kampfhund" nicht auf eigene und neue empirische Untersuchungen und Erkenntnisse zur Aggressivität, Beißkraft und Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier, sondern der Verfasser kommentiert und bewertet die Untersuchungen anderer Autoren (ebenso zur Ausarbeitung von Dungens: OVG NW, Beschluss vom 05.04.2011 - 14 A 519/11 - zitiert nach Juris; zu einer Publikation eines anderen Autors mit gleichem Titel über den "Mythos Kampfhund": VG Minden, Urteil vom 14.01.2011 - 5 K 454/10 - zitiert nach Juris).

    Beispielsweise führt die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen seit 2003 geführte Statistik weiterhin amtlich gemeldete Vorfälle mit Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier in den Jahren 2003 - 2006 auf (zu dieser Statistik auch OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - a. a. O. und Beschluss vom 14.07.2010 - 14 A 731/10 - zitiert nach Juris; VG Minden, Urteil vom 14.01.2011 - 5 K 454/10 - a. a. O.).

  • VGH Hessen, 11.01.2005 - 5 UE 903/04

    Erhöhte Hundesteuer für Staffordshire Bullterrier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2011 - 14 A 519/11

    Verfassungsmäßigkeit der erhöhten Besteuerung einer Hunderasse wegen ihrer

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerwG, 07.04.2011 - 9 B 61.10

    Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung; Aufstellung einer Liste höher zu

  • BVerwG, 31.08.2011 - 9 B 8.11

    Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 14 A 731/10

    Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers

  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2011 - 14 A 515/11

    Verfassungsmäßigkeit der erhöhten Besteuerung einer Hunderasse wegen ihrer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2010 - 14 A 2340/10

    Bullterrier als besonders gefährliche Hunderasse

  • VG Münster, 11.03.2009 - 9 K 1240/05

    Wirksamkeit einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse "Bullterrier";

  • OVG Niedersachsen, 05.08.2002 - 13 L 4102/00

    Differenzierung bei der Hundesteuer - unbestimmte Umschreibung

  • BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11

    Besteuerung von Hunden; Gefährliche Hunderasse

  • VG Gießen, 17.03.2014 - 8 K 1563/13

    Erhöhte Hundesteuer

    Auch wenn der Satzungsgeber nach Teilen der Rechtsprechung davon absehen darf, ausschließlich konkret gefährlicher Hunde einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (z.B. Bayer.VGH, U. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N.; a.A. OVG Nds., B. v. 02.12.2011 - 9 LA 163/10 -, juris, Rdnr. 16 a.E., wonach satzungsrechtlich ein konkret gefährliches Verhalten erfasst sein muss; vgl. ferner Kasper, KStZ 2007, 1, 5), rechtfertigen die Befugnis der Beklagten zur Typisierung und das Lenkungsziel, gefährliche Hunde zurückzudrängen, eine Höherbesteuerung auch an konkreten Gefährlichkeitsmerkmalen festzumachen (vgl. OVG NW, B. v. 31.01.2013 - 14 A 27323/12 -, juris, Rdnr. 14; Thür.OVG, B. v. 28.09.2004 - 4 EO 886/04 -, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 03.01.2012 - 5 B 2209/11

    Wörtliche Übernahme von Regelungen eines Normgebers durch einen örtlichen

    Nur wenn Letzteres der Fall ist, wäre er gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Angaben begründete Regelung zu übernehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2010 - 9 B 74.09 -, Juris und vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 9 LA 163/10 -, Juris).
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