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   OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18   

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https://dejure.org/2018,31359
OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18 (https://dejure.org/2018,31359)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.09.2018 - 9 LA 27/18 (https://dejure.org/2018,31359)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. September 2018 - 9 LA 27/18 (https://dejure.org/2018,31359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufwand; tatsächliche Aufwendungen; Erstattung; tatsächliche Finanzierung; Halter; Hundesteuer; Konsum; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; juristische Person; Pflegehund; Praktikabilität; Steuerfreiheit; Tierschutzverein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 164
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Die Erhebung der Aufwandsteuer betrifft nicht allein die Einkommensverwendung zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - juris Rn. 6).

    Der einen zusätzlichen Vermögensaufwand markierende Begriff des "Haltens" ist im Übrigen unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentumsfrage (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, a. a. O., Rn. 7).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Beschlüsse des Senats vom 19.1.2012 - 9 PA 172/11 - und vom 16.10.2009 - 9 PA 91/09 - vgl. zur Zweitwohnungsteuer BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 17.9.2008 - 9 C 17.07 -juris Rn. 15).
  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Soweit die Kläger vortragen, der Hund stamme aus dem Bestand eines Tierschutzvereins, trifft es zwar zu, dass ganz überwiegend verneint wird, dass juristische Personen hundesteuerpflichtig sein können, weil es eine persönliche Lebensführung grundsätzlich nur bei natürlichen Personen gibt (vgl. Nds OVG, Urteil vom 20.2.2002 - 13 L 2306/99 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 - juris Rn. 8 ff.; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 27.9.2000 - 11 C 4.00 - KStZ 2001, 74 = juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 2306/99

    Aufwandsteuer; GmbH; Hundesteuer; juristische Person; Kampfhund; natürliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Soweit die Kläger vortragen, der Hund stamme aus dem Bestand eines Tierschutzvereins, trifft es zwar zu, dass ganz überwiegend verneint wird, dass juristische Personen hundesteuerpflichtig sein können, weil es eine persönliche Lebensführung grundsätzlich nur bei natürlichen Personen gibt (vgl. Nds OVG, Urteil vom 20.2.2002 - 13 L 2306/99 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 - juris Rn. 8 ff.; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 27.9.2000 - 11 C 4.00 - KStZ 2001, 74 = juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 22 A 2455/96

    Hundesteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Soweit die Kläger vortragen, der Hund stamme aus dem Bestand eines Tierschutzvereins, trifft es zwar zu, dass ganz überwiegend verneint wird, dass juristische Personen hundesteuerpflichtig sein können, weil es eine persönliche Lebensführung grundsätzlich nur bei natürlichen Personen gibt (vgl. Nds OVG, Urteil vom 20.2.2002 - 13 L 2306/99 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 - juris Rn. 8 ff.; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 27.9.2000 - 11 C 4.00 - KStZ 2001, 74 = juris Rn. 23).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Wie das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitwohnungsteuer ausgeführt hat, kommt es für die Feststellung des betriebenen besonderen Aufwands auf den äußerlich erkennbaren Zustand an, für den finanzielle Mittel verwendet werden, nicht dagegen darauf, ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.5.2009 - 9 C 7.08 - juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 2738/11

    Hundesteuer - zur Haltereigenschaft und zum Zwingerprivileg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Insofern besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt (vgl. VGH BW, Urteil vom 6.3.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 41).
  • VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16

    Hundehalter ist steuerrechtlich nur, wer tatsächlich Aufwendungen für den Hund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Sie berufen sich hierzu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 (- 1 K 3363/16 - juris Rn. 29), wonach nur diejenigen hundesteuerrechtlich Halter seien, die tatsächlich Aufwendungen für den Hund tätigten, also Vermögen gleich welcher Provenienz für den Unterhalt des Hundes aufwendeten.
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 17.07

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18
    Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Beschlüsse des Senats vom 19.1.2012 - 9 PA 172/11 - und vom 16.10.2009 - 9 PA 91/09 - vgl. zur Zweitwohnungsteuer BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 17.9.2008 - 9 C 17.07 -juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 29.08.2023 - 9 LA 147/22

    Aufwandsteuer; Erdrosselung; Hundesteuer; öffentliches Interesse;

    Wird ein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, betrieben, kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 13 zur Übernachtungssteuer; BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - juris Rn. 2 zur Hundesteuer; ebenso Senatsbeschluss vom 27.9.2018 - 9 LA 27/18 - juris Rn. 5).
  • VG Köln, 17.04.2019 - 24 K 5801/17
    Diesbezüglich weist die Beklagte - unabhängig von der Frage, ob die Klägerin nicht zumindest geringfügige Kosten selbst trägt - zu Recht darauf hin, dass es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Erhebung einer Aufwandsteuer grundsätzlich nicht darauf ankommt, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird oder ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 14.16 -, juris, Rn. 11, m.w.N. und ausdrücklich zur Erhebung von Hundesteuer für die Aufnahme eines Pflegehundes: OVG NRW Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2018 - 9 LA 27/18 -, juris.
  • VG Braunschweig, 23.08.2022 - 8 A 205/20

    Hundehaltung zur Berufsausübung; Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer;

    Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG , die an die Aufnahme eines Hundes in den Haushalt eines Steuerpflichtigen anknüpft und einen Aufwand für die private Einkommensverwendung besteuert (std. Rspr. BVerwG, u.a. U. v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Nds. OVG, B. v. 27.06.2017 - 9 LA 35/16 -, juris Rn. 4, B. v. 27.09.2018 - 9 LA 27/18 -, juris Rn. 5 jew. m.w.N.).
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