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   OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07   

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OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07 (https://dejure.org/2008,15154)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.02.2008 - 9 LA 88/07 (https://dejure.org/2008,15154)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Februar 2008 - 9 LA 88/07 (https://dejure.org/2008,15154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Jahreskurbeitrag für Inhaber von Zweitwohnungen

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Jahreskurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 12 EG ; Art. 49 EG ; Art. 3 Abs. 1 GG; § 10 NKAG
    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen; Verstoß gegen Vorschriften des europäischen Rechts durch die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen; Ausschluss eines zur ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 12; ; EG-Vertrag Art. 49; ; GG Art. 3 I; ; NKAG § 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen; Verstoß gegen Vorschriften des europäischen Rechts durch die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen; Ausschluss eines zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1985 - 14 S 2528/84

    Zulässigkeit einer Jahreskurtaxe für Zweitwohnungsinhaber

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Dass Personen mit Hauptwohnung im Erhebungsgebiet von der Kurbeitragspflicht durch § 10 Abs. 2 NKAG und § 2 KBS freigestellt werden, verstößt nach ganz herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976 - VII B 124 und 125.75 - KStZ 1976, 171, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 21.7.1978 - 2 BvR 767/76 - HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986 - 5 TH 1207/85 - DÖV 1986, 884 = KStZ 1986, 134 = NVwZ 1987, 160; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.12.1987 - 10 C 10/87 - KStZ 1988, 168, 170 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985 - 14 S 2528/84 - ZKF 1986, 37; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 11 Rdnr. 22; Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: August 2007, § 10 Rdnr. 5) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Besserstellung gegenüber Personen ohne Hauptwohnung im Erhebungsgebiet nicht willkürlich ist.

    Solche pauschalierende Regelungen, die Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags verpflichten, werden in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976, a.a.O., sowie v. 4.1.1980 - 7 B 252.79 - GemHH 1980, 214; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986, a.a.O.; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnrn. 41 f.; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 10 Rdnr. 43).

  • VGH Hessen, 25.02.1986 - 5 TH 1207/85

    Funktion und Rechtsnatur des Kurbeitrags; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Dass Personen mit Hauptwohnung im Erhebungsgebiet von der Kurbeitragspflicht durch § 10 Abs. 2 NKAG und § 2 KBS freigestellt werden, verstößt nach ganz herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976 - VII B 124 und 125.75 - KStZ 1976, 171, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 21.7.1978 - 2 BvR 767/76 - HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986 - 5 TH 1207/85 - DÖV 1986, 884 = KStZ 1986, 134 = NVwZ 1987, 160; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.12.1987 - 10 C 10/87 - KStZ 1988, 168, 170 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985 - 14 S 2528/84 - ZKF 1986, 37; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 11 Rdnr. 22; Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: August 2007, § 10 Rdnr. 5) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Besserstellung gegenüber Personen ohne Hauptwohnung im Erhebungsgebiet nicht willkürlich ist.

    Solche pauschalierende Regelungen, die Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags verpflichten, werden in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976, a.a.O., sowie v. 4.1.1980 - 7 B 252.79 - GemHH 1980, 214; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986, a.a.O.; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnrn. 41 f.; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 10 Rdnr. 43).

  • BVerwG, 05.03.1996 - 8 B 2.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang nach Verfahrensrüge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschte Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof kommt gemäß Art. 234 des EG-Vertrages nicht in Betracht, weil die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 2 NKAG mit Art. 12 und 49 des EG-Vertrages offenkundig ist und eine Vorlage wegen offenkundiger Feststellungen ausscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs 283/81 - Slg. 1982, 3415 f., 3430; BVerwG, Urt. v. 14.2.1969 - BVerwG VII C 15.67 - BVerwGE 31, 279, 284 u. v. 27.10.1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192, 199 sowie Beschluss v. 5.3.1996 - 8 B 2/96 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr. 11).

    An einer "Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit", also einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Ausländern, fehlt es schon deshalb, weil die Erhebung des Kurbeitrags nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft (keine direkte Benachteiligung von Ausländern) und sie sich auch nicht faktisch überwiegend zum Nachteil von Ausländern auswirkt (zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte für das Zweitwohnungsteuerrecht siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 5.3.1996, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2006 - 9 ME 304/05

    Heranziehung zu Jahreskurbeiträgen eines ortsfremden Eigentümers einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Der beschließende Senat hat den gegen die Anforderung des Jahreskurbeitrags gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 16. Januar 2006 (- 9 ME 304/05 - NSt-N 2006, 78 = ZKF 2006, 116) abgelehnt.

    Der Senat hat bereits in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss vom 16. Januar 2006 (9 ME 304/05, a.a.O.) ausgeführt, dass der die Erhebung eines Kurbeitrags rechtfertigende Tatbestand auch in den Fällen eines Bewirtschaftungspools erfüllt ist.

  • BVerwG, 04.01.1980 - 7 B 252.79

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer pauschalierten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Solche pauschalierende Regelungen, die Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags verpflichten, werden in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976, a.a.O., sowie v. 4.1.1980 - 7 B 252.79 - GemHH 1980, 214; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986, a.a.O.; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnrn. 41 f.; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 10 Rdnr. 43).

    Nicht bei Mietverhältnissen, wohl aber bei diesen Zweitwohnungsinhabern ist es kaum praktisch durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Familienangehörigen im Kurgebiet während des ganzen Jahres zu überwachen und festzustellen (vgl.; BVerwG, Beschl. v. 4.1.1980 - 7 B 252/79 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 4; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 42).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschte Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof kommt gemäß Art. 234 des EG-Vertrages nicht in Betracht, weil die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 2 NKAG mit Art. 12 und 49 des EG-Vertrages offenkundig ist und eine Vorlage wegen offenkundiger Feststellungen ausscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs 283/81 - Slg. 1982, 3415 f., 3430; BVerwG, Urt. v. 14.2.1969 - BVerwG VII C 15.67 - BVerwGE 31, 279, 284 u. v. 27.10.1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192, 199 sowie Beschluss v. 5.3.1996 - 8 B 2/96 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr. 11).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschte Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof kommt gemäß Art. 234 des EG-Vertrages nicht in Betracht, weil die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 2 NKAG mit Art. 12 und 49 des EG-Vertrages offenkundig ist und eine Vorlage wegen offenkundiger Feststellungen ausscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs 283/81 - Slg. 1982, 3415 f., 3430; BVerwG, Urt. v. 14.2.1969 - BVerwG VII C 15.67 - BVerwGE 31, 279, 284 u. v. 27.10.1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192, 199 sowie Beschluss v. 5.3.1996 - 8 B 2/96 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr. 11).
  • BVerwG, 14.02.1969 - VII C 15.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschte Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof kommt gemäß Art. 234 des EG-Vertrages nicht in Betracht, weil die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 2 NKAG mit Art. 12 und 49 des EG-Vertrages offenkundig ist und eine Vorlage wegen offenkundiger Feststellungen ausscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs 283/81 - Slg. 1982, 3415 f., 3430; BVerwG, Urt. v. 14.2.1969 - BVerwG VII C 15.67 - BVerwGE 31, 279, 284 u. v. 27.10.1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192, 199 sowie Beschluss v. 5.3.1996 - 8 B 2/96 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr. 11).
  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet ein zur Ungültigkeit einer Abgabennorm führender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz so lange aus, wie nicht mehr als 10 % der von der typisierenden Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, also wenigstens 90 % dieser Fälle dem "Typ" entsprechen und die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983 - 8 N 1.83 - KStZ 1984, 9, 11; Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231 f. = KStZ 1987, 11; Urt. v. 21.10.1994 - 8 C 21.92 - KStZ 1995, 54 = NVwZ-RR 1995, 348 = NSt-N 1994, 323 und v. 28.3.1995 - 8 N 3.93 - NSt-N 1995, 152 m. w. N.; Beschl. v. 31.3.1998 - 8 B 43.98 - NSt-N 1998, 233 = NVwZ-RR 1999, 64 = ZKF 1999, 86, Beschl. v. 5.11.2001 = 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217; OVG Münster, Urt. v. 27.2.1997 - 22 A 1135/94 - ZKF 1998, 59 = GemHH 1999, 163; Lohmann, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 692 a).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07
    Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet ein zur Ungültigkeit einer Abgabennorm führender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz so lange aus, wie nicht mehr als 10 % der von der typisierenden Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, also wenigstens 90 % dieser Fälle dem "Typ" entsprechen und die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983 - 8 N 1.83 - KStZ 1984, 9, 11; Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231 f. = KStZ 1987, 11; Urt. v. 21.10.1994 - 8 C 21.92 - KStZ 1995, 54 = NVwZ-RR 1995, 348 = NSt-N 1994, 323 und v. 28.3.1995 - 8 N 3.93 - NSt-N 1995, 152 m. w. N.; Beschl. v. 31.3.1998 - 8 B 43.98 - NSt-N 1998, 233 = NVwZ-RR 1999, 64 = ZKF 1999, 86, Beschl. v. 5.11.2001 = 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217; OVG Münster, Urt. v. 27.2.1997 - 22 A 1135/94 - ZKF 1998, 59 = GemHH 1999, 163; Lohmann, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 692 a).
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1997 - 22 A 1135/94

    Kommunale Einheitsgebühren nur ausnahmsweise zulässig

  • BVerwG, 31.03.1998 - 8 B 43.98

    Kommunalabgaben - Heranziehung von Kleingartengrundstücken zu

  • OVG Niedersachsen, 27.12.2005 - 9 ME 185/05

    Anknüpfung; Beitrag; Eigentümer; Erhebungsgebiet; Erholungseinrichtung; Gebrauch;

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2008 - 9 ME 322/07

    Absicht; Eigennutzung; Ferienwohnung; GbR; Gemeinde; Gesellschaft bürgerlichen

  • BVerwG, 08.09.1987 - 3 C 3.81
  • BVerfG, 21.07.1978 - 2 BvR 767/76

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.1987 - 10 C 10/87
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

    Der Senat sieht aber nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts keine Gründe dafür, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Vermutung gilt, die Zweitwohnung werde nicht nur von dem Inhaber, sondern auch von seinem Ehegatten genutzt (Senatsbeschlüsse vom 18.8.2015 - 9 LA 307/14 - juris Rn. 5 und vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris Rn. 19).

    Auch wenn § 10 Abs. 2 NKAG eine Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber nicht ausdrücklich vorsieht, ist es nach der Rechtsprechung des Senats jedoch zulässig, Inhaber von Zweitwohnungen satzungsmäßig zur Zahlung eines pauschalierten Jahreskurbeitrags zu verpflichten, auch wenn insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (Senatsbeschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 8 m. w. N.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 41 m. w. N.).

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (a. a. O., Rn. 5; s. a. Beschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8) unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris und vom 13.8.1999, a. a. O.) entschieden, dass sich die Heranziehung des Ehegatten zum Jahreskurbeitrag daraus rechtfertige, dass aufgrund der gemeinsamen Lebensführung und der inneren Bindungen in einer Ehe vermutet werden könne, dass sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch dessen Ehegatte zeitweise in der Wohnung im Erhebungsgebiet aufhalten würde.

    Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet ein zur Ungültigkeit einer Abgabennorm führender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz so lange aus, wie nicht mehr als 10 % der von der typisierenden Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, also wenigstens 90 % dieser Fälle dem "Typ" entsprechen und die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist (Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.).

    Gerade bei den Zweitwohnungen ist die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer ihrer Inhaber sowie ihrer Ehegatten in der Regel schwierig und wirtschaftlich unvertretbar (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 8).

    Während es für die erhebungsberechtigte Gemeinde bei Gästen, die keine Zweitwohnung im Erhebungsgebiet haben und daher während ihres Aufenthalts eine Wohnung anmieten, wegen der nach § 8 KBS bestehenden Meldepflichten des Vermieters leicht möglich ist, die tatsächliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln, ist es bei Zweitwohnungsinhabern kaum praktisch durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Ehegatten im Kurgebiet während des ganzen Jahres zu überwachen und festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 13.8.1999, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.).

    Eine pauschalierende Regelung, die Zweitwohnungsinhaber, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags zu verpflichten, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

    Dieser Praktikabilitätsgesichtspunkt rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber jenen Gästen, für die ein nach den Tagen des Aufenthalts bemessener Kurbeitrag erhoben wird, jedenfalls so lange, wie die Beklagte nicht (z. B. an den Fähren) über ein umfassendes automatisiertes Kontrollsystem betreffend den Aufenthalt im Erhebungsgebiet verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

    Im Übrigen rechtfertigt sich die pauschalisierende Regelung über die Erhebung eines Jahreskurbeitrags auch aus finanziellen Gründen, nämlich wenn, wie bereits ausgeführt, die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber und ihrer Familienangehörigen wirtschaftlich unvertretbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 8).

    Soweit die Klägerin eine Frage im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber und ihrer Familienangehörigen mittels eines Kontrollsystems grundsätzlich geklärt haben wollte, ist in der Rechtsprechung des Senats - wie oben ausgeführt - geklärt, dass der Praktikabilitätsgesichtspunkt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gästen, die eine Wohnung mieten, jedenfalls so lange gerechtfertigt ist, wie die Gemeinde nicht (z. B. an den Fähren) über ein umfassendes automatisiertes Kontrollsystem betreffend den Aufenthalt im Erhebungsgebiet verfügt (Senatsbeschluss vom 4.2.2008, a. a. O., Rn. 9).

  • VG Oldenburg, 16.12.2010 - 2 A 355/10

    Jahreskurbeitrag bei zeitlich begrenztem Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers

    Solche pauschalierenden Regelungen, die Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags verpflichten, werden in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 - 7 B 124.75 -, juris, sowie vom 4. Januar 1980 - 7 B 252.79 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf GemSH 1980, 214; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 1985 - 14 S 2528/84 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 1986, 37; HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 - 5 TH 1207/85 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1986, 134; Lichtenfeld, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2010, § 11 Rn. 41 f.; Rosenzweig/Freese, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - Kommentar, Stand Dezember 2009, § 10 Rn. 43; vgl. für Niedersachsen: Nds. OVG, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 9 ME 185/05 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 2006, 95 sowie Beschluss vom 16. Januar 2006 - 9 ME 304/05 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 2006, 116; Beschluss vom 4. Februar 2008 - 9 LA 88/07 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl 2008, 298, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei Inhabern von Zweitwohnungen auch unter europarechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden ist).

    Nicht bei Mietverhältnissen, wohl aber bei diesen Zweitwohnungsinhabern ist es kaum praktisch durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Familienangehörigen im Kurgebiet während des ganzen Jahres zu überwachen und festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1980 - 7 B 252.79 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2008 a.a.O., Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rn. 42).

  • VG Oldenburg, 21.01.2010 - 2 A 635/08

    Anerkanntes Gebiet; Erhebungsgebiet; Erstattung; Gebiet; Jahreskurbeitrag;

    Den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2008 (Az. 9 LA 88/07, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl 2008, 298; NordÖR 2008, 501; veröffentlicht auch in der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts) aus folgenden Gründen, denen sich die Kammer anschließt, abgelehnt:.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt in dem bereits zitierten Beschluss vom 4. Februar 2008 (Az. 9 LA 88/07) zu einer gleichlautenden Regelung aus:.

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 LC 257/07

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Bemessung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach

    Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet ein zur Ungültigkeit einer Abgabennorm führender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz solange aus, wie nicht mehr als 10 % der von der typisierenden Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, also wenigstens 90 % dieser Fälle dem "Typ" entsprechen und die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist (Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - NordÖR 2008, 501; VGH BW, Urteil vom 6.11.2008 - 2 S 669/07 - juris Rdn. 57; Rosenzweig/Freese, NKAG, Kommentar, Stand: Januar 2009, § 2 Rdn. 10).
  • VGH Bayern, 27.03.2013 - 4 ZB 12.1477

    Zur grundrechtlichen und unionsrechtlichen Vereinbarkeit der Erhebung einer

    Wer im Stadtgebiet der Beklagten eine Zweitwohnung im Sinne der satzungsrechtlichen Definition innehat, unterliegt der Steuerpflicht unabhängig davon, wo sich sein Hauptwohnsitz befindet (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2005 - C-134/03 - NJW 2005, 1101/1103 Rn. 37; NdsOVG, B.v. 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2017 - 9 ME 86/17

    Eigengenutzte Zweitwohnung; Eigentümer; Inhaber; Jahreskurbeitrag; Kapitalanlage;

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 28.1.1982 - 3 C 3/81 -, NStV-N 1982, 222, Beschluss vom 30.5.2000 - 9 L 977/99 - juris, Urteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris, Beschluss vom 16.1.2006 - 9 ME 304/05 - juris, Beschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG und anderer Obergerichte; ferner Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 11 Rn. 42 m.w.N.) darf bei der Heranziehung von Zweitwohnungsinhabern zu Kurbeiträgen ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewandt werden, der einen an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten voraussichtlichen Mindestaufenthalt zu Grunde legt, und ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass Inhaber von selbstgenutzten Zweitwohnungen (grundsätzlich) zur Zahlung eines - nach 30 Übernachtungen bemessenen - Jahreskurbeitrags verpflichtet sind.
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