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   OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09   

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OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09 (https://dejure.org/2012,16774)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 (https://dejure.org/2012,16774)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - 9 LB 187/09 (https://dejure.org/2012,16774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der betriebsführenden Eigengesellschaft vereinbarten Selbstkostenerstattungspreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NKAG § 5 Abs. 2 S. 3, 4
    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der betriebsführenden Eigengesellschaft vereinbarten Selbstkostenerstattungspreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Abwassergebührensätze der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 wegen Kalkulationsmängeln unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unwirksame Abwassergebührensätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der betriebsführenden Eigengesellschaft vereinbarten Selbstkostenerstattungspreise

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksam - Fehlende Aufschlüsselung der Personalkosten im Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung sowie Niederschlagswasserbeseitigung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 1255
  • DÖV 2012, 854
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Lässt demnach die Kalkulation für die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr keine einrichtungsbezogene Aufteilung der Betriebsführungskosten insbesondere im Bereich der Personalkosten erkennen bzw. ist der einrichtungsbezogene Ansatz dieser Kosten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht nachvollziehbar, ist die Gebührenkalkulation nicht geeignet, die festgelegten Gebührensätze in ihrer Höhe zu rechtfertigen und diese sind folglich unwirksam, weil der Senat nicht feststellen kann, dass die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Aufwendungen angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und sich der Satzungsgeber innerhalb des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bewegt hat (zu diesen Anforderungen allgemein das Senatsurteil vom 22.06.2009 - 9 LC 409/06 - OVGE MüLü 52, 455 = NdsVBl 2009, 310 m. w. Nw.).

    Dritter im Sinne der gesetzlichen Vorschrift kann nach der Senatsrechtsprechung auch eine von der Gemeinde beherrschte Gesellschaft sein (zur Berücksichtigung von Fremdleistungen Dritter als gebührenfähige Kosten ausführlich das Senatsurteil vom 22.06.2009 - 9 LC 409/06 - OVGE MüLü 52, 455 = NdsVBl 2009, 310; zur Beauftragung Dritter: § 149 Abs. 9 NWG a. F. und § 12 NKAG).

    Entgelte für Fremdleistungen können im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der gebührenerhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistung erbringenden Dritten besteht und sich dessen Entgelt in dem vom kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip vorausgesetzten Rahmen bewegt (hierzu ausführlich die Senatsurteile vom 22.06.2009, a. a. O. und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - ZKF 1999, 161; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 736 und 737; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 84).

    Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein sogenanntes Inhouse-Geschäft handelt, für das keine Ausschreibungspflicht nach Maßgabe des Vergaberechts besteht, weil die Beklagte alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Osnabrück AG ist, oder ob die Voraussetzungen hierfür wegen der weiteren Geschäftsbereiche der Stadtwerke Osnabrück AG und ihrer Tätigkeit nicht nur für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorliegen (hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 131 a), würde eine unterbliebene Ausschreibung die Gebührenfähigkeit der Betriebsführungskosten nicht hindern, weil ein Verstoß gegen Vergabevorschriften grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen würde (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.06.2009, a. a. O. und vom 24.06.1998 - 9 L 2504/96 - ebenso Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 196 zu § 6 und Lichtenfeld, Rn. 738 a).

    Als geforderter Nachweis für die Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten Betriebsführungskosten dient nach der Senatsrechtsprechung insbesondere die Preisermittlung unter Beachtung des Preisprüfungsrechts entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (in der hier einschlägigen Änderungsfassung durch Art. 289 Abs. 5 vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304) in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - als Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53. Werden die für die Betriebsführung vereinbarten Preise auf der Grundlage des Preisprüfungsrechts berechnet, sind sie in der Gebührenkalkulation regelmäßig als angemessen und erforderlich zu akzeptieren (vgl. die Senatsurteile vom 22.06.2009, a. a. O., vom 22.01.1999 - 9 L 1803/99 -, KStZ 99, 190 und vom 24.06.1998 - 9 L 2504/96 - a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 738 a und Brüning, Rn. 197 b; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 84).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 373/06

    Straßensinkkäste

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach bei Selbstkosten erstattungs preisen allenfalls ein Wagniszuschlag von 1 % angemessen ist, während bei der Vereinbarung eines Selbstkosten fest preises ein Wagniszuschlag in Höhe von 3 % wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses grundsätzlich angemessen sein kann (vgl. OVG NW, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 und Beschluss vom 25.11.2010 - 9 A 94/09 - in Modifizierung des Urteils vom 04.10.2001 - 9 A 2737/00 - KStZ 2003, 13).

    Zum anderen bestehe kaum ein Risiko, dass die Stadt ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, sie insbesondere im Innenverhältnis der Betriebsführerin tatsächlich nicht die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben benötigten Mittel zur Verfügung stellen werde, da sie sich ihrer gesetzlichen Pflichtaufgabe nicht entziehen könne (vgl. OVG NW, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 - a. a. O.).

    Ob der Ansatz eines kalkulatorischen Gewinnzuschlages für das allgemeine unternehmerische Wagnis in den Betriebskosten von kommunalen Eigengesellschaften von vornherein nicht gebührenfähig ist oder ob - alternativ - der daraus folgende Gewinnzuwachs bei dem kommunalen Einrichtungsträger als Anteilseigner bzw. Gesellschafter der Betriebsführungsgesellschaft in der Gebührenkalkulation von den Fremdleistungen als zu erwartende Einnahme abzuziehen ist (hierzu Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 197 f; offen gelassen vom OVG NW, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 - a. a. O.), bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09

    Eine Abwasserbeseitigung darf den Aufwand für die im Kalkulationszeitraum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. das Urteil des Senats vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 - NdsVBl. 2011, 253 = NordÖR 2011, 333; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 46. Ergänzungslieferung 2012, § 6 Rn. 726 d).

    Die ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckungen müssen bzw. sollen innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums dergestalt ausgeglichen werden, dass der Ausgleich innerhalb der Frist wirksam wird, wobei ansatzfähige Kostenunterdeckungen in diesem Sinne nur solche sind, die ungewollt (d.h. nur schätzungs- oder prognosebedingt) sind (hierzu ebenfalls das Urteil des Senats vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 - a. a. O.; im Einzelnen auch: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726 d - h; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 103 ff.; Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Dezember 2011, § 5 Rn. 78; Becker, Abwassergebührenkalkulation in der Praxis, KStZ 2000, 8, 9; Quaas, Rechtsprobleme der Abwassergebühr, KStZ 2000, 181, 187 f.; Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167, 169; Nds. Landtag, Drucks. 12/2275, S. 13).

    Entscheidet er sich gegen den grundsätzlich durchzuführenden Ausgleich ansatzfähiger Kostenunterdeckungen aus vergangenen Kalkulationszeiträumen oder nur für einen teilweisen Ausgleich spätestens im dritten Jahr, können diese Unterdeckungen auch später nicht mehr ausgeglichen werden (vgl. das Urteil des Senats vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726e; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 78).

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2002 - 9 LB 215/02

    Abschreibung; Anschaffungswert; Behördenleiter; betriebswirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Allerdings hat der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (zum Gebührenrecht: NdsOVG, Urteile vom 04.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 und vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681).

    Abzustellen wäre insoweit auf die Geringfügigkeitsgrenze, die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats toleriert worden ist (vgl. die Senatsurteile vom 04.11.2002 - 9 LB 215/02 - a. a. O. und vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - a. a. O.), da die gesetzliche Fehlertoleranzgrenze von 5 % gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und auf die Gebührensätze für das Jahr 2006 noch nicht anzuwenden ist (vgl. hierzu ausführlich Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731 m. w. Nachw.).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02

    Inanspruchnahme eines Abwasserbeseitigungssystems durch eine Nachbargemeinde;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Allerdings hat der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (zum Gebührenrecht: NdsOVG, Urteile vom 04.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 und vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681).

    Abzustellen wäre insoweit auf die Geringfügigkeitsgrenze, die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats toleriert worden ist (vgl. die Senatsurteile vom 04.11.2002 - 9 LB 215/02 - a. a. O. und vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - a. a. O.), da die gesetzliche Fehlertoleranzgrenze von 5 % gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und auf die Gebührensätze für das Jahr 2006 noch nicht anzuwenden ist (vgl. hierzu ausführlich Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731 m. w. Nachw.).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2504/96

    Heranziehung zur Zahlung einer Abfallbeseitigungsgebühr ; Unwirksamkeit des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein sogenanntes Inhouse-Geschäft handelt, für das keine Ausschreibungspflicht nach Maßgabe des Vergaberechts besteht, weil die Beklagte alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Osnabrück AG ist, oder ob die Voraussetzungen hierfür wegen der weiteren Geschäftsbereiche der Stadtwerke Osnabrück AG und ihrer Tätigkeit nicht nur für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorliegen (hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 131 a), würde eine unterbliebene Ausschreibung die Gebührenfähigkeit der Betriebsführungskosten nicht hindern, weil ein Verstoß gegen Vergabevorschriften grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen würde (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.06.2009, a. a. O. und vom 24.06.1998 - 9 L 2504/96 - ebenso Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 196 zu § 6 und Lichtenfeld, Rn. 738 a).

    Als geforderter Nachweis für die Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten Betriebsführungskosten dient nach der Senatsrechtsprechung insbesondere die Preisermittlung unter Beachtung des Preisprüfungsrechts entsprechend der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (in der hier einschlägigen Änderungsfassung durch Art. 289 Abs. 5 vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304) in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - als Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53. Werden die für die Betriebsführung vereinbarten Preise auf der Grundlage des Preisprüfungsrechts berechnet, sind sie in der Gebührenkalkulation regelmäßig als angemessen und erforderlich zu akzeptieren (vgl. die Senatsurteile vom 22.06.2009, a. a. O., vom 22.01.1999 - 9 L 1803/99 -, KStZ 99, 190 und vom 24.06.1998 - 9 L 2504/96 - a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 738 a und Brüning, Rn. 197 b; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 84).

  • VGH Bayern, 25.02.1998 - 4 B 97.399
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Für diese, sich unmittelbar aus der landesgesetzlichen Ausgleichspflicht ergebende Rechtsfolge kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe sich ein eventueller Ausgleich auf die Höhe des Gebührensatzes ausgewirkt hätte, also ob der Gebührensatz bei einer fehlerfreien Ausgleichsentscheidung im Ergebnis nur geringfügig überhöht wäre bzw. unterhalb einer Fehlertoleranzgrenze läge (ebenso: BayVGH, Urteil vom 25.02.1998 - 4 B 97.399 - KStZ 1999, 170 = NVwZ-RR 1998, 774; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731c; zur Rechtswidrigkeit der Gebührensätze bei einem fehlerhaften Ausgleich vor Inkrafttreten der Gebührensatzobergrenze in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG BW: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - ZKF 2008, 260; zustimmend: Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 78; zur Beachtlichkeit der Fehlertoleranzgrenze dagegen: Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 105 b zum KAG NW und Rn. 853 zum KAG SH; Rieger in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 565 zum KAG BW):.

    Insofern hat die gesetzliche Verpflichtung, die als Folgen einer vorangegangenen Prognose entstandenen Über- oder Unterdeckungen gegenüber den Gebührenpflichtigen zeitnah (d.h. innerhalb von drei Jahren) auszugleichen, insbesondere bei einem einjährigen Kalkulationszeitraum keinen unmittelbaren Bezug zu der konkret anstehenden Gebührenkalkulation für ein bestimmtes Gebührenjahr (hierzu auch BayVGH, Urteil vom 25.02.1998 - 4 B 97.399 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 22.01.1999 - 9 L 1803/97

    Abfallentsorgung; Öffentliche Ausschreibung; Gebührensatzfestsetzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Diesen Ausführungen schließt sich der Senat insoweit an, als ein in der Gebührenkalkulation für die Betriebsführung in Ansatz gebrachter Zuschlag auf die vereinbarten Selbstkosten erstattungs preise in Höhe von 3 % wegen eines nur geringen allgemeinen Unternehmerwagnisses bei Unternehmen, die langfristig für einen kommunalen Einrichtungsträger tätig sind, überhöht und nicht gebührenfähig ist (noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 22.01.1999 - 9 L 1803/97 - NdsVBl 1999, 167), auch wenn nach Nr. 52 LSP ein betriebsüblicher Gewinn zwischen 2, 5 und 5 % durchaus als angemessen erachtet wird (vgl. hierzu im Einzelnen Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 197 e; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 87; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 5. Auflage 1987, zu Nr. 52 LSP; Gruneberg, Das preisrechtliche Unternehmerwagnis in der Abfallwirtschaft, NWVBl 2008, 341 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 9 A 2737/00

    Querfinanzierung der Biotonne

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach bei Selbstkosten erstattungs preisen allenfalls ein Wagniszuschlag von 1 % angemessen ist, während bei der Vereinbarung eines Selbstkosten fest preises ein Wagniszuschlag in Höhe von 3 % wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses grundsätzlich angemessen sein kann (vgl. OVG NW, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 und Beschluss vom 25.11.2010 - 9 A 94/09 - in Modifizierung des Urteils vom 04.10.2001 - 9 A 2737/00 - KStZ 2003, 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2010 - 9 A 94/09

    Erhebung eines festen Leistungszuschlags für Kellerstandorte bei der Festsetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09
    Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach bei Selbstkosten erstattungs preisen allenfalls ein Wagniszuschlag von 1 % angemessen ist, während bei der Vereinbarung eines Selbstkosten fest preises ein Wagniszuschlag in Höhe von 3 % wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses grundsätzlich angemessen sein kann (vgl. OVG NW, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 und Beschluss vom 25.11.2010 - 9 A 94/09 - in Modifizierung des Urteils vom 04.10.2001 - 9 A 2737/00 - KStZ 2003, 13).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2008 - 2 S 2559/05

    Gebührenkalkulation; Ausgleich von Unterdeckungen innerhalb der 5-Jahres-Frist

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris Rn. 35).

    Für diese, sich unmittelbar aus der landesgesetzlichen Ausgleichspflicht ergebende Rechtsfolge kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe sich ein eventueller Ausgleich auf die Höhe des Gebührensatzes ausgewirkt hätte, also ob der Gebührensatz bei einer fehlerfreien Ausgleichsentscheidung im Ergebnis nur geringfügig überhöht wäre bzw. unterhalb einer Fehlertoleranzgrenze läge (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG in der bis zum 31. März 2017 gültigen Fassung Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.).

    § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze dahingehend geändert, dass die ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckungen nicht mehr innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums dergestalt ausgeglichen werden müssen bzw. sollen, dass der Ausgleich innerhalb der Frist wirksam wird (vgl. zur alten Rechtslage Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 f.; vom 15.4.2011, a. a. O., m. w. N.).

    Danach war bei einer Einjahreskalkulation eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 im Jahr 2017 auszugleichen, d. h. der Rat der Gemeinde hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze 2017 eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Ausgleich bringen müssen, um die Gebührensätze für das Jahr 2017 wirksam festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, eine Übertragung der Überdeckung auf die nächste Kalkulationsperiode zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 27 ff.; VGH BW, Beschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 138/10 - KStZ 2010, S. 236 = juris Rn. 11; vom 25.11.2013, a. a. O., Rn. 10; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 105b).

    Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie tatsächlich zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 27 ff.; VGH BW, Beschluss vom 25.11.2013 - 2 S 1972/13 - juris Rn. 10).

    Wie zuvor dargestellt, erfordert § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG lediglich, dass eine Überdeckung innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen ist, d. h. es steht im Ermessen der Kommune, wann sie innerhalb der drei Jahre den Ausgleich herbeiführt (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG a. F. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25, 31; vgl. auch Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 193).

    Für diese, sich unmittelbar aus der landesgesetzlichen Ausgleichspflicht ergebende Rechtsfolge kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe sich ein eventueller Ausgleich auf die Höhe des Gebührensatzes ausgewirkt hätte, also ob der Gebührensatz bei einer fehlerfreien Ausgleichsentscheidung im Ergebnis nur geringfügig überhöht wäre bzw. unterhalb einer Fehlertoleranzgrenze läge (Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.; im Einzelnen auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731d).

    Fehler bei der Entscheidungsfindung über einen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind daher anders als bloße Rechenfehler nur durch eine nachgeholte, fehlerfreie Entscheidung in Kenntnis der ausgleichspflichtigen Über- oder Unterdeckungen heilbar (Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 32).

    Diese sind folglich unwirksam, weil der Senat nicht feststellen kann, dass die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Aufwendungen angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und sich der Satzungsgeber innerhalb des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bewegt hat (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 43 m. w. N.).

    Es liegt damit ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vor, der automatisch zur Unwirksamkeit der beschlossenen Gebührensätze führt (vgl. Senatsurteile vom 24.9.2013, a. a. O., Rn. 66; vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 274 - 282; grundlegend auch die Senatsurteile vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 25 und vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris 35; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d).

    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (vgl. die Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 274 - 282; vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 30 f.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris 35; im Einzelnen auch: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d - h; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 103 ff.; von Waldthausen in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Februar 2022, § 5 Rn. 190 ff.; Becker, Abwassergebührenkalkulation in der Praxis, KStZ 2000, 8, 9; Quaas, Rechtsprobleme der Abwassergebühr, KStZ 2000, 181, 187 f.; Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167, 169; Nds. Landtag, Drucks. 12/2275, S. 13).

    Danach wäre z. B. bei einer Einjahreskalkulation eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 spätestens im Jahr 2017 auszugleichen, d. h. eine Kommune hätte spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze 2017 eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Ausgleich zu bringen, um die Gebührensätze für das Jahr 2017 wirksam festzulegen (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 281 und vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 31).

    Denn nur bei Kenntnis etwaiger Kostenüber- oder Unterdeckungen kann der Satzungsgeber die nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG a. F. gebotene und ihm vorbehaltene Entscheidung darüber treffen, wie der fristgerechte Ausgleich erfolgen soll (im Einzelnen Senatsurteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 25 ff.; hierzu auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 729).

    Für diese, sich unmittelbar aus der landesgesetzlichen Ausgleichspflicht ergebende Rechtsfolge kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe sich ein eventueller Ausgleich auf die Höhe des Gebührensatzes ausgewirkt hätte, also ob der Gebührensatz bei einer fehlerfreien Ausgleichsentscheidung im Ergebnis nur geringfügig überhöht wäre bzw. unterhalb einer Fehlertoleranzgrenze läge (zu § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG a. F. bereits Senatsurteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 31 m. w. N.; im Einzelnen auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731d).

    Fehler bei der Entscheidungsfindung über einen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind dagegen anders als bloße Rechenfehler nur durch eine nachgeholte, fehlerfreie Entscheidung in Kenntnis der ausgleichspflichtigen bzw. -fähigen Über- oder Unterdeckungen heilbar (grundlegend das Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 32).

  • VG Osnabrück, 01.07.2014 - 1 A 10/12

    Abfallgebühr; Beauftragung eines Dritten; Eigengesellschaft; einheitliche

    Dabei kann Dritter im Sinne dieser Norm auch eine von der Kommune beherrschte Gesellschaft sein, wie hier die G. GmbH (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Juli 2012 - 9 LB 187/09 -, juris, Rn. 45).

    Entgelte für Fremdleistungen können im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der gebührenerhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistung erbringenden Dritten besteht und sich dessen Entgelt in dem vom kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip vorausgesetzten Rahmen bewegt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. Juli 2012, a.a.O.).

    Grundsätzlich ist bei Selbstkostenerstattungspreisen ein Wagniszuschlag in Höhe von 1 % angemessen, während bei der Vereinbarung eines Selbstkostenfestpreises ein Wagniszuschlag in Höhe von 3 % wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses angemessen sein kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 17. Juli 2012, a.a.O., Rn. 51).

    Bei der Betriebsführung durch eine kommunale Eigengesellschaften ist ein Gewinnzuschlag für das allgemeine unternehmerische Wagnis - ohne Abzug des daraus entstandenen Gewinnzuwachses bei der Eigengesellschaft - hingegen nicht mit dem Erforderlichkeits- und Kostendeckungsprinzip vereinbar (noch offen gelassen in dem Urteil des Nds. OVG vom 17. Juli 2012, a.a.O, Rn. 54).

  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 N 15.1685

    Kostenüberdeckungen als Folge einer fehlerhaften Gebührenkalkulation

    Kostenüberdeckungen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Ausgleichsfrist ausgeglichen werden, bleiben nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht weiterhin ausgleichspflichtig (OVG SH, U.v. 22.10.2003 - 2 LB 148/02 - KStZ 2004, 29/31; VGH BW, B.v. 20.9.2010 - 2 S 138/10 - KStZ 2010, 236/237; OVG NW, B.v. 30.11.2010 - 9 A 1579/08 - NWVBl 2011, 224; NdsOVG, U.v. 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - DVBl 2012, 1255/1256).
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2013 - 9 LB 22/11

    Einheitlicher Abwassergebührensatz für Grundstückseigentümer aus Ortsteilen mit

    Die gleichzeitige Einleitung von Grundwasser führt also zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühr, weil zusätzliche Einnahmen erzielt werden und die Kosten auf mehr Maßstabseinheiten verteilt werden können (vgl. zur Berücksichtigung sonstigen Wassers auch Urteil des Senats vom 17. Juli 2012 - 9 LB 187/09 -).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    Ein solcher Mangel gehört nicht zu den Fehlern bei der Veranschlagung des Gebührenaufkommens bzw. bei der Berechnung der in Ansatz zu bringenden gebührenfähigen Kosten oder Maßstabseinheiten, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 NKAG und § 12 Abs. 2 Satz 3 NAbfG unterhalb der gesetzlichen Fehlertoleranzgrenze unbeachtlich sind (hierzu die Senatsurteile vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. und vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 - OVGE MüLü 55, 361), sondern führt zur Unwirksamkeit der Gebührenregelung für die Bioabfalltonnen/Bioabfallbehälter/Bioabfallsäcke in § 3 Abs. 6 Satz 1 und 4 AGS 2014 sowie darüber hinaus - wegen der fehlenden Teilbarkeit dieser Regelungen von den übrigen Satzungsbestimmungen über die Bioabfallgebühren - zur Unwirksamkeit des § 3 Abs. 6 AGS 2014 insgesamt.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LC 191/11

    Niederschlagswassergebühren bei Einleitung in eine Kläranlage

    Mit dem Betrieb rechtlich eigenständiger öffentlicher Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasser- und zur Schmutzwasserbeseitigung entspricht die Beklagte den Anforderungen an die rechtliche Verselbstständigung verschiedener Einrichtungen, die unterschiedlichen Funktionen dienen und die nicht deckungsgleich sind (vgl. § 149 Abs. 3 Nr. 1 NWG a. F.; Senatsurteil vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 - NdsVBl. 2013, 105; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 49. Erg.Lfg. 2013, § 6 Rn. 707).

    Rechtliche Folge des Betriebs getrennter öffentlicher Einrichtungen ist, dass auch bei geringfügigen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gesonderte Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser in der Gebührensatzung vorzunehmen sind (vgl. das Senatsurteil vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 - a. a. O.; hierzu auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 707, 727 und Brüning, § 6 Rn. 355 c; Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: 43. Erg.Lfg. 2013, § 5 Rn. 67a).

    Fremdwasser in diesem Sinne ist jedoch weder Schmutzwasser noch Niederschlagswasser und stellt nach der Senatsrechtsprechung auch kein Abwasser im juristischen Sinne dar (vgl. den Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 9 ME 309/04 - sowie das Senatsurteil vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 - NdsVBl. 2013, 105; ebenso Queitsch, UPR 2007, 326 ff.; Cosack, KStZ 2006, 141 ff.).

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

    Zwar sind Kostenunterdeckungen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden können, nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur solche, die ungewollt (d. h. nur schätzungs- oder prognosebedingt) eingetreten sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli 2012 - 9 LB 187/09, juris Tz. 25).
  • VG Lüneburg, 22.07.2020 - 3 A 114/18

    Entstehung; Fälligkeit; Gebühren; Kostenüberdeckung; Niederschlagswassergebühr;

    Die Trennung der öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung wird dem Umstand gerecht, dass nach § 96 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsisches Wassergesetz - NWG - die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht in erster Linie den Grundstückseigentümern obliegt und eine rechtliche Verselbständigung der unterschiedlichen Zwecken dienenden Einrichtungen daher geboten ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.07.2012 - 9 LB 187/09 -, juris Rn. 34; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 707, Stand: März 2016).

    In dem Fall, dass Sondergebühren für die Benutzung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist jedoch eine eigenständige Kalkulation jeder Gebühr mit entsprechender sachgerechter Aufteilung der Kosten und unter Ansatz der jeweiligen Maßstabseinheiten erforderlich (Nds. OVG, Urt. v. 17.07.2012 - 9 LB 187/09 -, juris Rn. 57; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 211a, 211b, Stand: September 2002).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Im Übrigen hätte der Betrieb getrennter Abfallentsorgungseinrichtungen rechtlich zur Folge, dass innerhalb jeder Einrichtung gesonderte Gebührenmaßstäbe und -sätze festzulegen wären, also insbesondere der gebührenfähige Aufwand für jede Einrichtung getrennt zu ermitteln und die Gebührensätze für die jeweiligen Teilleistungsbereiche jeder Einrichtung, sofern für sie Sondergebühren erhoben werden sollen, eigenständig zu kalkulieren und festzusetzen wären (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 703 ff. zu leitungsgebundenen Einrichtungen; zur getrennten Gebührenbemessung und -kalkulation bei unterschiedlichen Einrichtungen auch das Senatsurteil vom 17.07.2012 - 9 LB 187/09 -).
  • VG Göttingen, 25.01.2017 - 3 A 209/15

    Fremdwasser; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr

  • VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 726/13

    Nahwärme Haßloch: Kalkulation der Gemeindewerke Haßloch GmbH muss offen gelegt

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2015 - 9 LB 117/12

    Abfallgebühren; Angemessenheit; öffentlicher Auftrag;

  • OVG Saarland, 03.12.2012 - 1 A 6/12

    Kalkulation von Benutzungsgebühren im Friedhofsrecht

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

  • VG Minden, 09.09.2015 - 3 K 218/13

    Jährliche Erhebung einer Benutzungsgebühr je Frontmeter für die Winterwartung für

  • VG Lüneburg, 16.06.2020 - 3 A 71/17

    Abschreibungen; Fremdleistung; Fremdleistung, Dritter; Kalkulation;

  • VG Minden, 09.09.2015 - 3 K 183/14

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst der Stufe 1;

  • VG Saarlouis, 17.05.2018 - 3 K 1155/16

    Kostenunterdeckung bei Gebührenberechnung

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